Coronavirus: Auswirkungen auf die Liquidität von Unternehmen

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veröffentlicht am 29. Juli 2021 | Lesedauer: ca. 2 Minuten


Die globale Ausbreitung des Coronavirus schreitet weiterhin zumindest in einigen Regionen (trotz hoher Impfquote) unaufhaltsam voran. Das Virus macht auch nicht vor dem Risikomanagement von Unternehmen halt. Hier ist auch nochmals auf die Pflicht zur Einführung eines Risikofrüherkennungssystem gemäß § 1 StaRUG, das seit dem 1. Januar 2021 greift, zu verweisen. Aufgrund der höheren Gewalt hat stets eine Beurteilung der Vertragspartner zu erfolgen. Im Rahmen der Finanzplanung ist es ganz entscheidend, dass alle mit Corona verbundenen Risiken miteinbezogen werden und eine möglichst realistische Planung der Liquidität erfolgt.

 


Bei einer Liquiditätsplanung ist ebenfalls zu beurteilen, ob eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegt und somit ein Eröffnungsantrag auf Insolvenz gestellt werden muss.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Nach der Rechtsprechung liegt demnach regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner 10 Prozent oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten länger als 3 Wochen nicht erfüllen kann. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist zunächst der Liquiditätsstatus mittels einer Liquiditätsplanung festzustellen. Durch die kurzfristige 13-Wochen Liquiditätsplanung wird der voraussichtliche Liquiditätsbestand ermittelt. Dabei werden sämtlich zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb einer festgelegten Planungsperiode gegenübergestellt. 

Die Schwierigkeit bei der kurzfristigen 13-Wochen Planung liegt darin, dass die Auswirkungen des Coronavirus weiterhin nicht vorhersehbar und schwer quantifizierbar sind. Je nach Branche und Geschäftsmodell zeichnen sich unterschiedliche Auswirkungen ab. Der Industrie gehen z.T. wichtige Rohstoffe und Bauteile für die Produktion aus, da Lieferketten weiterhin aufgrund von geschlossenen Grenzen, Schließungen von Fabriken etc unterbrochn sind. Einige Branchen haben sich weiterhin noch nicht erholt, insbesondere im Bereich von Messen und Veranstaltungen. Hier werden weiterhin Aufträge zurückgenommen oder verschoben. Auch ist die Perspektive unklar, da sich durch das „New Normal“ auch Änderungen im Lebensrhythmus der Menschen ergeben, ob die Personen wieder in dem Umfang noch Veranstaltungen und Reisen umnehmen ist unklar. Vorher fest eingeplante Zahlungseingänge in der Finanzplanung können infolgedessen ausbleiben und die Liquidität gefährden. Als kritisch ist ebenfalls der Zeitaspekt zu betrachten. Niemand kann aktuell vorhersehen, wann und ob sich die Situation wieder entspannen wird. Das macht eine Liquiditätsplanung und ob die zugrunde gelegten Annahmen eintreten werden oder nicht sehr unsicher.

Ist die Liquiditätslage eines Unternehmens als eher kritisch einzustufen, kann es in Anbetracht der aktuellen Lage bzgl. des Coronavirus ratsam sein, einen Eröffnungsantrag auf Insolvenz zu stellen bzw. ein vorgelagertes Gutachten einzuholen, um insbesondere die persönliche Haftung der Geschäftsführer zu vermeiden. Für den Antragsteller bestehen Möglichkeiten, den Antrag wieder zurückzunehmen. Gem. § 13 Abs. 2 InsO kann der Antrag zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Weiterhin kann der Antrag bei Wegfall der Insolvenzgründe nach § 212 S. 1 InsO wieder zurückgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung bei dem Unternehmer weder Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ein umfangreiches Instrumentarium bereitgestellt, dass die die Unternehmen vor den Auswirkungen der Coronakrise schützen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen Förderinstrumente für Unternehmen bereit, insbesondere Liquiditätshilfen und das Kurzarbeitergeld. Die Frage ist, wie die Regierung nach den Bundestagswahlen mit diesen Themen umgeht, was sicherlich auch stark von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie im Herbst abhängt. 

Ebenfalls können auch noch vermeintlich einfache Punkte wie die zeitnahe Erstattung von Vorsteuer-Beiträgen sowie die Anpassung von Steuervorauszahlungen (quartalsweise) miteinbezogen werden.

Die finanziellen Unterstützungen können, soweit die Gewährung hinreichend wahrscheinlich ist, in die Liquiditätsplanung miteinbezogen werden und die finanzielle Lage somit entspannen.

Wirtschaftskrisen in Unternehmen sind nichts Neues und kommen seit jeher vor. Auch wenn die Auswirkungen auf die Wirtschaft noch nicht absehbar sind, gilt es in jedem Fall ruhig zu bleiben und seine Rechte und Pflichten in der Krise zu kennen.

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Georg Abegg

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