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veröffentlicht am 3. November 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Zur Bekämpfung der durch das Virus COVID-19 ausgelösten Gesundheitsnotlage wurde am 24. Oktober 2020 ein neues Dekret des Ministerratspräsidenten (D.P.C.M.) erlassen, welches Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Virusausbreitung vorsieht.
Das gegenständliche Dekret wurde zusammen mit weiteren Maßnahmen veröffentlicht, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassen wurden, und enthält unter anderem spezifische Bestimmungen, welche die Möglichkeit der Einreise und Überfahrten in das Staatsgebiet sowie die Möglichkeit von Reisen ins Ausland regeln, einschränken und in einigen Fällen verbieten. In Bezug auf grenzüberschreitende Reisen hat das Dekret die Länder der Welt in sechs Gruppen eingeteilt (gekennzeichnet mit den Buchstaben von A bis E), die in Anhang 20 im Anhang des Ministerialdekrets aufgeführt und hier nachstehend zum besseren Verständnis nachfolgend angegeben werden:
Republik San Marino, Staat Vatikanstadt;
Österreich, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Slowakei, Slowenien, Schweden, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen (einschließlich der Inseln Svalbard und Jan Mayen), Schweiz, Andorra, Fürstentum Monaco;
Belgien, Frankreich (einschließlich Guadeloupe, Martinique, Guyana, Réunion, Mayotte jedoch exklusive andere Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents), Niederlande (exklusive der Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents), Tschechische Republik, Spanien (einschließlich der Gebiete auf dem afrikanischen Kontinent), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar, Isle of Man und britische Stützpunkte auf der Insel Zypern, jedoch Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents);
Australien, Kanada, Georgien, Japan, Neuseeland, Rumänien, Ruanda, Republik Korea, Thailand, Tunesien, Uruguay;
Alle Staaten und Gebiete, die nicht ausdrücklich in einer der anderen Liste aufgeführt sind;
Ab 9. Juli 2020: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Kuwait, Nordmakedonien, Moldawien, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik. Ab 16. Juli 2020: Kosovo, MontenegroAb 13. August 2020: Kolumbien. Im Anschluss an diese Einteilung sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten ein allgemeines Einreiseverbot nach Italien und sowie Reiseverbot in Bezug auf alle Staaten und Gebiete vor, die nicht ausdrücklich in Anhang 20 (Liste E) genannt sind. Darüber hinaus legt Artikel 4 des Dekrets des Ministerpräsidenten ein Einreise- sowie Durchreiseverbot in das Staatsgebiet für Personen fest, die im Zeitraum von vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in einem der in der Liste E aufgeführten Staaten durchgereist sind oder sich dort aufgehalten haben. Darüber hinaus bestimmt das Dekret auch ein allgemeines Reiseverbot in Bezug auf alle in der Liste F aufgeführten Länder. Die oben genannten Verbote gelten nicht in den Fällen, in denen die Reise auf folgenden Gründen beruht: Bedürfnisse in Bezug auf Arbeit, absolute Dringlichkeit, Gesundheit oder Studium, Rückkehr in den Heimat-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsort und darüber hinaus in den Fällen der Einreise in das italienische Staatsgebiet der folgenden Personen:
Die durch das Dekret des Ministerratspräsidenten eingeführten Verbote gelten auch für jene Fälle, in denen sich die Ein- und Durchreise auf dem Staatsgebiet auf Personen bezieht, die in den 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Italien in einem der unter Liste F aufgeführten Länder durchgereist sind oder sich dort aufgehalten haben. In diesen Fällen gelten jedoch nicht die oben erwähnte Ausnahmebestimmungen, da besondere Bestimmungen vorgesehen sind, welche die Ein- und Durchreise in Bezug auf die nachfolgenden Personen erlauben:
Wie oben erwähnt, führt das gegenständliche Dekret nicht nur eine spezifische Regelung für die Ein- und Ausreise in Bezug auf das Staatsgebiet ein, sondern legt auch eine Reihe von Pflichten und Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Virusinfektion fest. Mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Personen zu wecken, die während der Pandemie Reisen vornehmen sowie die Rückverfolgbarkeit eventuell positiv getesteter Personen zu gewährleisten, führt Artikel 5 des Dekrets des Ministerpräsidenten unter anderem einige "Erklärungspflichten" ein, die von Personen, die aus dem Ausland in das Staatsgebiet einreisen, erfüllt werden müssen. Insbesondere sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten in Bezug auf die in den Listen B, C, D, E und F angeführten Länder ausdrücklich vor, dass Personen, die nach Italien einreisen, beim Boarding oder bei der Durchführung derartiger Kontrollen, eine klare und detaillierte Erklärung abgeben müssen betreffend:
Falls sich die nach Italien einreisende Person sich während der vorangehenden vierzehn Tagen in einem oder mehreren der in den Listen D, E und F genannten Länder und Gebiete aufgehalten hat oder durchgereist ist, muss die Erklärung zusätzlich die nachfolgenden Angaben enthalten:
In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Artikel 6 des Dekrets des Ministerratspräsidenten einige Bestimmungen in Bezug auf Pflichten enthält, welche die in das italienische Staatsgebiet einreisenden Personen erfüllen müssen. Des Weiteren legt das Dekret auch die Ausnahmefälle in Bezug auf diese Bestimmungen fest. Insbesondere sieht das gegenständliche Dekret vor, dass Personen, die sich während der vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in den in den Listen D, E und F angeführten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben oder durch diese gereist sind – unabhängig davon ob sie auf COVID-19 rückführbare Symptome aufweisen – verpflichtet sind:
Abweichend von der Bestimmung unter Buchstabe a) in Bezug auf den Gebrauch eines Privatfahrzeuges, ist es im Falle der Einreise in das Staatsgebiet auf dem Luftweg erlaubt, die Reise bis zum Endziel mit einem weiterem Flugzeug fortzusetzen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die speziell ausgewiesenen Bereiche innerhalb der Flughäfen nicht verlässt. Des Weiteren sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten im Falle eines Aufenthaltes oder einer Durchreise in Bezug auf eines oder mehrerer Länder und Gebiete, die in Liste C aufgeführt sind, vor, dass die betreffende Person als Alternative:
Abschließend ist zu erwähnen, dass das Dekret des Ministerratspräsidenten weitere Fälle der Befreiung von den oben beschriebenen Bestimmungen festgelegt hat. Dementsprechend können die durch das Dekret eingeführten Verpflichtungen und Einschränkungen eine unterschiedliche oder nur teilweise Anwendung vorsehen, abhängig von: den rechtfertigenden Gründen für die Einreise oder Durchreise im Staatsgebiet, der Funktion und/oder dem Amt der betreffenden Person, dem Herkunftsland der Person und/oder der Dauer des Aufenthalts in Italien.
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Rita Santaniello
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