Neues Dekret des Ministerratspräsidenten vom 24. Oktober 2020: Reisebeschränkungen von und nach Italien

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veröffentlicht am 3. November 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Zur Bekämpfung der durch das Virus COVID-19 ausgelösten Gesundheitsnotlage wurde am 24. Oktober 2020 ein neues Dekret des Ministerratspräsidenten (D.P.C.M.) erlassen, welches Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Virusausbreitung vorsieht.

 

 

Das gegenständliche Dekret wurde zusammen mit weiteren Maßnahmen veröffentlicht, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassen wurden, und enthält unter anderem spezifische Bestimmungen, welche die Möglichkeit der Einreise und Überfahrten in das Staatsgebiet sowie die Möglichkeit von Reisen ins Ausland regeln, einschränken und in einigen Fällen verbieten.
 
In Bezug auf grenzüberschreitende Reisen hat das Dekret die Länder der Welt in sechs Gruppen eingeteilt (gekennzeichnet mit den Buchstaben von A bis E), die in Anhang 20 im Anhang des Ministerialdekrets aufgeführt und hier nachstehend zum besseren Verständnis nachfolgend angegeben werden:
 

Liste A:

Republik San Marino, Staat Vatikanstadt;
 

Liste B:

Österreich, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Slowakei, Slowenien, Schweden, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen (einschließlich der Inseln Svalbard und Jan Mayen), Schweiz, Andorra, Fürstentum Monaco;
 

Liste C:

Belgien, Frankreich (einschließlich Guadeloupe, Martinique, Guyana, Réunion, Mayotte jedoch exklusive andere Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents), Niederlande (exklusive der Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents), Tschechische Republik, Spanien (einschließlich der Gebiete auf dem afrikanischen Kontinent), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar, Isle of Man und britische Stützpunkte auf der Insel Zypern, jedoch Gebiete außerhalb des europäischen Kontinents);
 

Liste D:

Australien, Kanada, Georgien, Japan, Neuseeland, Rumänien, Ruanda, Republik Korea, Thailand, Tunesien, Uruguay;
 

Liste E:

Alle Staaten und Gebiete, die nicht ausdrücklich in einer der anderen Liste aufgeführt sind;
 

Liste F:

Ab 9. Juli 2020: Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Kuwait, Nordmakedonien, Moldawien, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik.
 
Ab 16. Juli 2020: Kosovo, Montenegro
Ab 13. August 2020: Kolumbien.
 
Im Anschluss an diese Einteilung sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten ein allgemeines Einreiseverbot nach Italien und sowie Reiseverbot in Bezug auf alle Staaten und Gebiete vor, die nicht ausdrücklich in Anhang 20 (Liste E) genannt sind.
 
Darüber hinaus legt Artikel 4 des Dekrets des Ministerpräsidenten ein Einreise- sowie Durchreiseverbot in das Staatsgebiet für Personen fest, die im Zeitraum von vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in einem der in der Liste E aufgeführten Staaten durchgereist sind oder sich dort aufgehalten haben.
 
Darüber hinaus bestimmt das Dekret auch ein allgemeines Reiseverbot in Bezug auf alle in der Liste F aufgeführten Länder.
 
Die oben genannten Verbote gelten nicht in den Fällen, in denen die Reise auf folgenden Gründen beruht: Bedürfnisse in Bezug auf Arbeit, absolute Dringlichkeit, Gesundheit oder Studium, Rückkehr in den Heimat-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsort und darüber hinaus in den Fällen der Einreise in das italienische Staatsgebiet der folgenden Personen:

  1. Staatsangehörige (und ihre Angehörigen oder Verwandten) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Schengener-Raums, des Vereinigten Königreichs und Nordirlands, Andorras, des Fürstentums Monaco, der Republik San Marino, des Staates Vatikanstadt; oder
  2. Staatsangehörige (und ihre Angehörigen oder Verwandten) aus Drittstaaten, die sich für einen langen Zeitraum auf italienischem Gebiet aufhalten oder die aufgrund europäischer und/oder nationaler Bestimmungen das Recht haben, sich in Italien aufzuhalten.


Die durch das Dekret des Ministerratspräsidenten eingeführten Verbote gelten auch für jene Fälle, in denen sich die Ein- und Durchreise auf dem Staatsgebiet auf Personen bezieht, die in den 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Italien in einem der unter Liste F aufgeführten Länder durchgereist sind oder sich dort aufgehalten haben.
 
In diesen Fällen gelten jedoch nicht die oben erwähnte Ausnahmebestimmungen, da besondere Bestimmungen vorgesehen sind, welche die Ein- und Durchreise in Bezug auf die nachfolgenden Personen erlauben:

  1. Staatsangehörige (und ihre Angehörigen oder Verwandten) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates des Schengener-Raums, des Vereinigten Königreichs und Nordirland, Andorras, des Fürstentums Monaco, der Republik San Marino, des Staates Vatikanstadt;
  2. Staatsangehörige (und ihre Angehörigen oder Verwandten) eines Drittstaates, die sich für einen langen Zeitraum auf italienischem Staatsgebiet aufhalten oder aufgrund europäischer oder nationaler Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht in Italien haben und die einen gemeldeten Wohnsitz in Italien haben, dessen Meldung vor dem in der Liste F angegebenen Datum vorgenommen wurde (in diesem Fall ist es notwendig, dass diese Personen erklären, dass sie sich in den 72 Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet einem molekularbiologischem COVID-Test (PCR-Test) mit negativem Ergebnis unterzogen haben);
  3. Besatzung und reisendes Personal, das für Transportunternehmen arbeitet;
  4. Beamte und Bedienstete der Europäischen Union oder internationaler Organisationen, Diplomaten, Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen, Konsularbeamte und -angestellte, Militär- und Polizeipersonal sowie Personal des Informationssystems für die Sicherheit der Republik und der Feuerwehr in Ausübung ihrer Tätigkeit.


Wie oben erwähnt, führt das gegenständliche Dekret nicht nur eine spezifische Regelung für die Ein- und Ausreise in Bezug auf das Staatsgebiet ein, sondern legt auch eine Reihe von Pflichten und Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Virusinfektion fest.
 
Mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Personen zu wecken, die während der Pandemie Reisen vornehmen sowie die Rückverfolgbarkeit eventuell positiv getesteter Personen zu gewährleisten,  führt Artikel 5 des Dekrets des Ministerpräsidenten unter anderem einige "Erklärungspflichten" ein, die von Personen, die aus dem Ausland in das Staatsgebiet einreisen, erfüllt werden müssen.
 
Insbesondere sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten in Bezug auf die in den Listen B, C, D, E und F angeführten Länder ausdrücklich vor, dass Personen, die nach Italien einreisen, beim Boarding oder bei der Durchführung derartiger Kontrollen, eine klare und detaillierte Erklärung abgeben müssen betreffend:

  1. die Länder und Gebiete, in denen sich die Person in den vierzehn Tagen vor ihrer Einreise in Italien aufgehalten hat oder durch welche sie durchgereist ist;
  2. die Gründe der Reise (im Falle der Einreise aus Staaten und Gebieten, die in den Listen E und F angeführt sind).


Falls sich die nach Italien einreisende Person sich während der vorangehenden vierzehn Tagen in einem oder mehreren der in den Listen D, E und F genannten Länder und Gebiete aufgehalten hat oder durchgereist ist, muss die Erklärung zusätzlich die nachfolgenden Angaben enthalten:

  1. die vollständige Adresse des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes in Italien (an welchem der Zeitraum der Gesundheitsüberwachung und Isolierung durchgeführt wird);
  2. das private Transportmittel, das zur Erreichung dieses Ortes benutzt wird, oder der Identifikationscode des Reisetickets und die Angabe des weiteren Flugzeuges, das zur Erreichung des Zielortes benutzt wird (dieser zweite Fall gilt nur dann, wenn die Einreise nach Italien durch einen Linienflug erfolgt);
  3. die Telefonnummer für den Erhalt von Mitteilungen während der gesamten Dauer der Gesundheitsüberwachung und Isolierung;
  4. das eventuelle Vorliegen einer oder mehrerer Voraussetzungen, welche eine Ausnahme betreffend die Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung und Isolierung festlegen.


In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Artikel 6 des Dekrets des Ministerratspräsidenten einige Bestimmungen in Bezug auf Pflichten enthält, welche die in das italienische Staatsgebiet einreisenden Personen erfüllen müssen. Des Weiteren legt das Dekret auch die Ausnahmefälle in Bezug auf diese Bestimmungen fest.
 
Insbesondere sieht das gegenständliche Dekret vor, dass Personen, die sich während der vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in den in den Listen D, E und F angeführten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben oder durch diese gereist sind – unabhängig davon ob sie auf COVID-19 rückführbare Symptome aufweisen – verpflichtet sind:

  1. ausschließlich mit privaten Fahrzeugen vom Ort der Einreise in das Staatsgebiet zu dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort zu reisen, an welchem die Durchführung des Zeitraums der Gesundheitsüberwachung und Isolierung vorgesehen ist;
  2. sich der Gesundheitsüberwachung und Isolation für einen vierzehntägigen Zeitraum an dem oben genannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu unterziehen.


Abweichend von der Bestimmung unter Buchstabe a) in Bezug auf den Gebrauch eines Privatfahrzeuges, ist es im Falle der Einreise in das Staatsgebiet auf dem Luftweg erlaubt, die Reise bis zum Endziel mit einem weiterem Flugzeug fortzusetzen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die speziell ausgewiesenen Bereiche innerhalb der Flughäfen nicht verlässt.
 
Des Weiteren sieht das Dekret des Ministerratspräsidenten im Falle eines Aufenthaltes oder einer Durchreise in Bezug auf eines oder mehrerer Länder und Gebiete, die in Liste C aufgeführt sind, vor, dass die betreffende Person als Alternative:

  1. dem Beförderungsunternehmen beim Boarding und/oder an eine dazu beauftragte Kontrollperson eine Erklärung abgibt, dass sie in den 72 Stunden vor der Einreise nach Italien einem (molekularbiologischem oder antigen) COVID-Test (PCR-Test) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden; oder
  2. sich bei der Ankunft am Flughafen, Hafen oder Grenzort (wenn möglich) oder innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise in das Staatsgebiet bei der örtlichen Gesundheitsbehörde einem (molekularbiologischem oder antigen) COVID-Test (PCR-Test) unterzieht. Im letzteren Fall unterliegt die nach Italien eingereiste Person der Verpflichtung zu Vornahme einer Isolierung am eigenen Wohnsitz oder am Aufenthaltsort.


Abschließend ist zu erwähnen, dass das Dekret des Ministerratspräsidenten weitere Fälle der Befreiung von den oben beschriebenen Bestimmungen festgelegt hat. Dementsprechend können die durch das Dekret eingeführten Verpflichtungen und Einschränkungen eine unterschiedliche oder nur teilweise Anwendung vorsehen, abhängig von: den rechtfertigenden Gründen für die Einreise oder Durchreise im Staatsgebiet, der Funktion und/oder dem Amt der betreffenden Person, dem Herkunftsland der Person und/oder der Dauer des Aufenthalts in Italien.

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