Auswirkungen von Corona auf IP-Rechte weltweit

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zuletzt aktualisiert am 3. August 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

von Daniela Jochim

(Für eine optimale Darstellung der Tabellen empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet)

  

​Das Coronavirus hat uns derzeit fest im Griff. Um auch im Bereich des geistigen Eigentums weiterhin handlungsfähig zu sein, haben mehrere Ämter Mitteilungen veröffentlicht, wie sie mit den auferlegten Einschränkungen umgehen und welche Auswirkungen diese auf die laufenden Verfahren haben.

  

  

Der Übersicht können Sie Informationen über aktuelle Verfahrensabläufe und Fristen entnehmen.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Liste nur eine Orientierungshilfe darstellen soll. Aufgrund der raschen Entwicklung des Virus und der Maßnahmen dagegen, kann es sein, dass sich bereits Neuerungen ergeben haben, die noch nicht in der Übersicht enthalten sind.

 

Wir werden die Situation und die weiteren Entwicklungen beobachten und die Übersicht aktualisieren, sobald weitere Informationen verfügbar sind.

 

Länder/Behörde Maßnahmen
​Afghanistan

Der Betrieb des afghanischen Patent- und Markenamtes wurde bis zum 9. Mai 2020 ausgesetzt und alle Fristen sind bis zu diesem Datum verlängert. Das Büro ist mittlerweile wieder geöffnet und bietet wie gewohnt Dienstleistungen für Anmeldungen und andere Aktivitäten an.

​Ägypten​Die Arbeit des Patentamtes ist bis zum 26. Mai 2020 ausgesetzt. Fristen für Patente werden bis zum 26. Mai 2020 verlängert. Das Markenamt hat dagegen am 27. April begonnen, teilweise mit begrenzter Arbeitszeit und reduzierter Mitarbeiter­zahl zu arbeiten. Es ist also möglich, Dokumente in Markensachen einzureichen. Es ist jedoch mit einer Verzögerung zu rechnen.
​Argentinien ​Das Markenamt bleibt geöffnet, ist jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung zugänglich. Für allen anderen Angelegenheiten gibt es das Web-Portal. Fristen sind bis zur Aufhebung des Ausnahmezustands ausgesetzt.
​Benelux​Fristen vorübergehend ausgesetzt, bis die Einschränkungsmaßnahmen gelockert werden.
​Brasilien

​Die persönliche Teilnahme an Anhörungen bleibt untersagt. Wer aufgrund des Virus nicht in der Lage ist, eine Verfahrenshandlung beim INPI vorzunehmen, begründet dies durch eine elektronische Petition, damit das INPI über die Verschiebung entscheiden kann.

 

Fristen haben ab 1. Juni wieder begonnen zu laufen, wo sie aufgehört haben, wobei die verbleibende Zeit zum Zeitpunkt des Beginns der Aussetzungsperiode (16. März – 31. Mai) gezählt wird.

​China​Die nationale Verwaltung für geistiges Eigentum führt ihre Geschäfte normal aus. Wer aufgrund des Virus nicht in der Lage war, eine Frist einzuhalten, kann innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Hinder­nisses einen begründeten Wieder­einsetzungsantrag stellen.
​DPMA

Das DPMA wird die aktuelle Situation angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Fristverlängerungen. Die Verlängerungen müssen jedoch aktiv beantragt werden, eine weitere, „automatische“ Frist­verlängerung (wie zuvor bis zum 4. Mai) gibt es nicht.

 

Gesetzlich vorgesehene Fristen können durch das DPMA nicht verlängert werden. Es besteht aber evtl. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Das DPMA gestattet ab 1. Juli 2020 schrittweise wieder den Zugang für einzelne geladene und angemeldete Besucherinnen und Besucher.

​EUIPO Es gibt keine weitere, generelle Fristverlängerung. Ein erster Antrag wird regelmäßig gestattet. Eine zweite Fristverlängerung wird ebenfalls gewährt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie besteht.  
​Indien

Gemäß der Ankündigung vom 19. Juni 2020 beginnen die Verfahrensfristen wieder zu laufen. Soweit möglich, soll versucht werden, Dokumente online mit entsprechender Begründung einzureichen (auch beglaubigte Originale) , da Post- und Kuriersendungen während des Lockdowns nicht sicher zugestellt werden können.

​IrakDas Patent- und Markenamt hat den Betrieb am 27. April 2020 mit begrenzten Arbeitszeiten und reduziertem Personalbestand wieder aufgenommen. In Markenangelegenheiten sind alle Vorgänge verfügbar, mit Ausnahme der Markenrecherche und der Einreichung neuer Markenanmeldungen. Patenttransaktionen sind nicht verfügbar, außer in Fällen mit Fristen.
​Iran​Patent- und Markenamt hat mit verkürzten Arbeitszeiten (täglich bis 13 Uhr) bis auf weiteres geöffnet.
​Italien

Jahres- und Verlängerungsgebühren, die zwischen dem 31. Januar 2020 und dem 31. Juli 2020 ablaufen, bleiben neunzig Tage nach der Erklärung der Beendigung des Ausnahmezustands gültig. Das Ende des Ausnahmezustandes wird rechtzeitig bekannt gegeben.

​KanadaFristen in Bezug auf geistiges Eigentum nach dem Patentgesetz, dem Markengesetz und dem Gesetz über gewerbliche Muster und Modelle, die zwischen dem 16. März und 7. August 2020 ablaufen, , werden automatisch bis zum 10. August 2020 verlängert.
​Libyen

Patent- und Markenamt hat mit verkürzten Arbeitszeiten geöffnet. Bislang wurden noch keine Verlängerungen angekündigt.

​Malaysia

Ab dem 1. August 2020 wird es vom malaysischen Patent- und Markenamt (MyIPO) zunächst keine Ausnahmeregelungen aufgrund des Coronavirus mehr geben.

​Österreich

Eine weitere, „automatische“ Aussetzung von Fristen (wie zuvor bis zum 1. Mai 2020) gibt.

 

Persönliche Beratungen sind seit dem 18. Mai 2020 wieder möglich, täglich von 9-12 Uhr. Es sind jedoch auch nach wie vor alle Online-Eingabemöglichkeiten vorhanden und es wird geraten, diese zu nutzen.

​Pakistan

Alle Anhörungen in Marken- und Urheberrechtsangelegenheiten, die ab dem 25. März geplant sind, wurden vertagt. Diese Fälle werden zu gegebener Zeit neu angesetzt.

​Philippinen

Am 15. Juli 2020 hat das philippinische Patent- und Markenamt begonnen, Online-Anhörungen durchzuführen.

 

Nutzer sind dazu angehalten, ihre Eingaben online zu tätigen. 

​Russland

​Fristen, die auf den Zeitraum zwischen dem 30. März 2020 und dem 30. November 2020 fallen, sind bis zum 31. Dezember 2020 verlängerbar. Hierzu ist ein Verlängerungsantrag zu stellen.

​Saudi ArabienDa die meisten Funktionen des Amtes für geistiges Eigentum online verfügbar sind, können alle Maßnahmen ergriffen werden. Es ist aber mit einer gewissen Verzögerung bei der Bearbeitung zu rechnen. Bis auf Weiteres ist die Einreichung einer einfach unterzeichneten Vollmacht ausreichend (keine Legalisierung notwendig).
​SpanienDas spanische Patent- und Markenamt ist seit dem 25. Juni 2020 wieder für die Öffentlichkeit zugänglich.
​Südafrika​Das südafrikanische Patent- und Markenamt hat am 4. Mai 2020 seinen Betrieb wieder aufgenommen.
​Türkei

Alle gesetzlichen Fristen zwischen dem 13. März 2020 und dem 15. Juni 2020 werden ausgesetzt. Nach derzeitigem Stand beginnen die Fristen ab dem 15. Juni 2020 mit der ursprünglichen Dauer neu zu laufen.

 

Dies gilt auch für Fristen im gewerblichen Rechtsschutz. Sollte der Ausbruch andauern, kann die Aussetzung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten verlängert werden.

  

Zollbeschlagnahmeverfahren laufen trotz Schließung der Grenzen weiter, da die Grenzschließungen nur für Personen gelten.

​USA

Das USPTO betrachtet die Auswirkungen des Coronavirus als eine "außergewöhnliche Situation" im Sinne von 37 CFR 1.183 und 37 CFR 2.146.

 

Das USPTO hat gemäß des US-CARES-Gesetzes die Fristen für kleine und Kleinstunternehmen vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 verlängert, bestimmte patentbezogene Gebühren zu entrichten, die ansonsten am oder nach dem 27. März 2020 fällig gewesen wären.

 

Das USPTO wird weiterhin die sich entwickelnde Situation rund um den Covid-19-Ausbruch bewerten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechnet das USPTO nicht mit weiteren pauschalen Verlängerungen.

​VAE​Der Betrieb des Markenamtes geht online weiter, die erforderlichen Dokumente können per E-Mail/Upload eingereicht werden. Eine Verlängerung von Fristen ist noch nicht angekündigt.
​WIPO

Die WIPO teilt mit, dass das Amt seine Tätigkeit im Rahmen des Madrider Systems für die internationale Registrierung von Marken fortsetzt. Nutzer sind angehalten, e-services der WIPO zu nutzen.


Die WIPO hat am 13. Juli 2020 die meisten ihrer postalischen Dienstleistungen wieder aufgenommen. Nutzer, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden die Korrespondenz weiterhin elektronisch erhalten.

 

Die folgenden Dienste sind nun wieder möglich:

  • beglaubigte Kopien von Bescheinigungen über die internationale Eintragung und Verlängerung;
  • Bestätigungen;
  • detaillierte beglaubigte Auszüge
  • einfache beglaubigte Auszüge
  • Legalisierung von Dokumenten
  • beschleunigte Dienstleistungen.

 

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