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zuletzt aktualisiert am 3. August 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten
von Daniela Jochim
(Für eine optimale Darstellung der Tabellen empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet)
Das Coronavirus hat uns derzeit fest im Griff. Um auch im Bereich des geistigen Eigentums weiterhin handlungsfähig zu sein, haben mehrere Ämter Mitteilungen veröffentlicht, wie sie mit den auferlegten Einschränkungen umgehen und welche Auswirkungen diese auf die laufenden Verfahren haben.
Der Übersicht können Sie Informationen über aktuelle Verfahrensabläufe und Fristen entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass diese Liste nur eine Orientierungshilfe darstellen soll. Aufgrund der raschen Entwicklung des Virus und der Maßnahmen dagegen, kann es sein, dass sich bereits Neuerungen ergeben haben, die noch nicht in der Übersicht enthalten sind.
Wir werden die Situation und die weiteren Entwicklungen beobachten und die Übersicht aktualisieren, sobald weitere Informationen verfügbar sind.
Der Betrieb des afghanischen Patent- und Markenamtes wurde bis zum 9. Mai 2020 ausgesetzt und alle Fristen sind bis zu diesem Datum verlängert. Das Büro ist mittlerweile wieder geöffnet und bietet wie gewohnt Dienstleistungen für Anmeldungen und andere Aktivitäten an.
Die persönliche Teilnahme an Anhörungen bleibt untersagt. Wer aufgrund des Virus nicht in der Lage ist, eine Verfahrenshandlung beim INPI vorzunehmen, begründet dies durch eine elektronische Petition, damit das INPI über die Verschiebung entscheiden kann.
Fristen haben ab 1. Juni wieder begonnen zu laufen, wo sie aufgehört haben, wobei die verbleibende Zeit zum Zeitpunkt des Beginns der Aussetzungsperiode (16. März – 31. Mai) gezählt wird.
Das DPMA wird die aktuelle Situation angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Bewilligung von Anträgen auf Fristverlängerungen. Die Verlängerungen müssen jedoch aktiv beantragt werden, eine weitere, „automatische“ Fristverlängerung (wie zuvor bis zum 4. Mai) gibt es nicht.
Gesetzlich vorgesehene Fristen können durch das DPMA nicht verlängert werden. Es besteht aber evtl. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das DPMA gestattet ab 1. Juli 2020 schrittweise wieder den Zugang für einzelne geladene und angemeldete Besucherinnen und Besucher.
Gemäß der Ankündigung vom 19. Juni 2020 beginnen die Verfahrensfristen wieder zu laufen. Soweit möglich, soll versucht werden, Dokumente online mit entsprechender Begründung einzureichen (auch beglaubigte Originale) , da Post- und Kuriersendungen während des Lockdowns nicht sicher zugestellt werden können.
Jahres- und Verlängerungsgebühren, die zwischen dem 31. Januar 2020 und dem 31. Juli 2020 ablaufen, bleiben neunzig Tage nach der Erklärung der Beendigung des Ausnahmezustands gültig. Das Ende des Ausnahmezustandes wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Patent- und Markenamt hat mit verkürzten Arbeitszeiten geöffnet. Bislang wurden noch keine Verlängerungen angekündigt.
Ab dem 1. August 2020 wird es vom malaysischen Patent- und Markenamt (MyIPO) zunächst keine Ausnahmeregelungen aufgrund des Coronavirus mehr geben.
Eine weitere, „automatische“ Aussetzung von Fristen (wie zuvor bis zum 1. Mai 2020) gibt.
Persönliche Beratungen sind seit dem 18. Mai 2020 wieder möglich, täglich von 9-12 Uhr. Es sind jedoch auch nach wie vor alle Online-Eingabemöglichkeiten vorhanden und es wird geraten, diese zu nutzen.
Alle Anhörungen in Marken- und Urheberrechtsangelegenheiten, die ab dem 25. März geplant sind, wurden vertagt. Diese Fälle werden zu gegebener Zeit neu angesetzt.
Am 15. Juli 2020 hat das philippinische Patent- und Markenamt begonnen, Online-Anhörungen durchzuführen.
Nutzer sind dazu angehalten, ihre Eingaben online zu tätigen.
Fristen, die auf den Zeitraum zwischen dem 30. März 2020 und dem 30. November 2020 fallen, sind bis zum 31. Dezember 2020 verlängerbar. Hierzu ist ein Verlängerungsantrag zu stellen.
Alle gesetzlichen Fristen zwischen dem 13. März 2020 und dem 15. Juni 2020 werden ausgesetzt. Nach derzeitigem Stand beginnen die Fristen ab dem 15. Juni 2020 mit der ursprünglichen Dauer neu zu laufen.
Dies gilt auch für Fristen im gewerblichen Rechtsschutz. Sollte der Ausbruch andauern, kann die Aussetzung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten verlängert werden.
Zollbeschlagnahmeverfahren laufen trotz Schließung der Grenzen weiter, da die Grenzschließungen nur für Personen gelten.
Das USPTO betrachtet die Auswirkungen des Coronavirus als eine "außergewöhnliche Situation" im Sinne von 37 CFR 1.183 und 37 CFR 2.146.
Das USPTO hat gemäß des US-CARES-Gesetzes die Fristen für kleine und Kleinstunternehmen vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 verlängert, bestimmte patentbezogene Gebühren zu entrichten, die ansonsten am oder nach dem 27. März 2020 fällig gewesen wären.
Das USPTO wird weiterhin die sich entwickelnde Situation rund um den Covid-19-Ausbruch bewerten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechnet das USPTO nicht mit weiteren pauschalen Verlängerungen.
Die WIPO teilt mit, dass das Amt seine Tätigkeit im Rahmen des Madrider Systems für die internationale Registrierung von Marken fortsetzt. Nutzer sind angehalten, e-services der WIPO zu nutzen.
Die WIPO hat am 13. Juli 2020 die meisten ihrer postalischen Dienstleistungen wieder aufgenommen. Nutzer, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden die Korrespondenz weiterhin elektronisch erhalten.
Die folgenden Dienste sind nun wieder möglich:
Coronavirus: Was Sie unbedingt wissen müssen
Dr. Ralph Egerer
Rechtsanwalt
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Urheberrecht und geistiges Eigentum