Auswirkungen des Coronavirus auf Vertragsverhältnisse im Facility Management

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veröffentlicht am 11. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Auch in der Facility Management-Branche (kurz: FM-Branche) sind erste Auswir­kungen des Corona-Virus festzustellen, die mit zunehmender Ausbreitung mehr und mehr zu spüren sein werden.

 

 

Das betrifft sowohl Personalengpässe auf Seite der Dienstleister bzw. in der eigenen FM-Organisation, als auch einen geringeren Bedarf an insbesondere infrastrukturellen Leistungen, die seitens der Auftraggeber nicht mehr benötigt und damit auch nicht mehr abgerufen werden. Zudem beschäftigen sich Unternehmen bereits mit der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um die Corona-bedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren und welche Einsparmaßnahmen gerade bei den Sekundärprozessen erzielt werden können.
 
Im Idealfall würden sich der Umfang der nicht mehr benötigten FM-Leistungen sowie die durch Krankheiten oder Quarantäne bedingte Reduzierung der Verfügbarkeiten an FM-Leistungen in der eigenen Organisation sowie im Markt kompensieren. Allerdings ist abzusehen, dass die Reduzierung an Verfügbarkeiten alle Leistungsbereiche des FM nahezu gleichermaßen, der Rückgang der nachgefragten Leistungen allerdings überproportional die infrastrukturellen FM-Leistungen betreffen wird und die technischen FM-Leistungen vielleicht nicht in gleicher Höhe, aber zumindest nur geringfügig weniger nachgefragt werden. Denn Prüfungen und Wartungen der technischen Anlagen werden wohl weiterhin in gleichem Maße durchgeführt.
 
Aber sowohl im technischen als auch oder gerade im infrastrukturellen Bereich ergeben sich aus den zuvor beschriebenen Konsequenzen interessante Fragestellungen in zahlreichen Vertragsverhältnissen. Im tech­nischen Bereich stellen sich aus fachlicher Sicht vorrangig Fragen der Priorisierung und Risikoabwägung bezüglich der an baulichen und technischen Anlagen durchzuführenden Betreiberpflichten sowie aus rechtlicher Sicht Fragen zu Leistungshindernissen der eingesetzten Dienstleister, Verzug und Informations­pflichten, Schadensersatzansprüchen und Versicherungsdeckungen. Im infrastrukturellen Bereich ist hingegen zu klären, ob die Vertragsverhältnisse es zulassen, bestimmte Leistungen nicht abzurufen oder gar Teilkündi­gungen von Leistungen vorzunehmen, um nicht mehr benötigte Leistungen einzusparen oder auch auf Umsatzeinbußen reagieren zu können.
 
Fälle höherer Gewalt wird man dabei sicher erst dann annehmen können, wenn bspw. eine Großveranstaltung behördlich untersagt ist und die damit verbundenen Leistungen nicht mehr benötigt werden. Wenn allerdings ein Auftraggeber seine Mitarbeiter aus reiner Vorsicht ins Home Office schickt und damit infrastrukturelle Leistungen wie Catering, Sicherheitsdienste, Reinigung oder Abfallentsorgung für diese Zeitspanne nicht mehr benötigt, kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an.

 
Je frühzeitiger Sie – sei es als Auftraggeber oder als Auftragnehmer – klären, welche Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung von Nachteilen nach dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag bestehen und welche Pflichten erfüllt werden müssen, desto besser und schneller können Sie im Ernstfall reagieren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten Ihre Vertragsverhältnisse für die Reduzierung von Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung vorsehen, um nicht in unnötige Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Vertragspartner zu geraten.
 
Zudem sollten die aktuellen Erfahrungen genutzt werden, um die aktuell bestehenden Vertragsverhältnisse zu optimieren, um für die Zukunft bei entsprechenden Entwicklungen gewappnet zu sein und besser auf eine kurzfristig veränderte Nachfrage reagieren zu können. Denn die meisten Vertragsverhältnisse werden – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Teil entsprechende Festlegungen vorgesehen haben. Bspw. sollten Verträge eine Informationspflicht des Auftragnehmers beinhalten, den Auftraggeber über meldepflichtige Krankheiten (seit 1. Februar 2020 unterliegt Covid-19 der Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz) des beim Auftraggeber eingesetzten Personals unverzüglich zu informieren verbunden mit dem Recht des Auftraggebers, diesem Personal den Zutritt zu verweigern.

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