Änderungen des chinesischen Zivilprozessrechts: Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 9. November 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 treten Änderungen des chinesischen Zivilverfahrens­gesetztes (ZVG) in Kraft, die insbesondere Zivilverfahren mit Auslandsbezug betreffen. Die Gesetzesänderung kann daher Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, die in China tätig sind, als auch auf Tochtergesellschaften in China haben. Dier Änderungen betreffen vor allem die Regelungen zur Zuständigkeit chinesischer Gerichte, die Zustellung von Schriftstücken, Beweiserhebungsmethoden sowie Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.



Zuständigkeit 

Die Zuständigkeit chinesischer Gerichte ist nunmehr in Artikel 276 ZVG (zuvor Art. 272 ZVG) geregelt. Danach ist bei Fällen mit einem Beklagten ohne einen Sitz in China das Volksgericht (also das Gericht der untersten Instanz) an nachfolgenden Orten zuständig:
  • Ort der Unterzeichnung oder der Erfüllung des Vertrages
  • Ort des Streitgegenstands
  • Ort, an dem sich pfändbares Eigentum befindet
  • Ort, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde
  • Sitz eines Representative Office des ausländischen Unternehmens.
 
Hinzugekommen ist als Auffangtatbestand eine Zuständigkeit chinesischer Gerichte, wenn der Rechtsstreit mit Auslandsbezug auf andere Weise einen „angemessenen Bezug“ zur Volksrepublik China aufweist. Was ein „angemessener Bezug“ zur Volksrepublik China ist, definiert das Gesetz nicht, so dass hier Auslegungsregeln und erste Entscheidungen abgewartet werden müssen. Die Regelung scheint es insbesondere für chinesische Unternehmen, die im Ausland tätig sind, zu erleichtern, einen chinesischen Gerichtsstand zu begründen.
  
Der neu eingefügte Art. 277 ZGB erlaubt den Vertragsparteien bei einer Streitigkeit mit Auslandsbezug, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines chinesischen Volksgerichts zu treffen. 
  
Die Zuständigkeit eines chinesischen Volksgerichts kann sich ferner daraus ergeben, dass ein Beklagter die Unzuständigkeit des angerufenen Volksgerichts nicht rügt und auf eine Klage erwidert oder eine Widerklage erhebt (Art. 278 ZVG, vergleichbar mit §39 der deutschen Zivilprozessordnung). 
  
Schließlich wurde der Katalog der ausschließlichen Zuständigkeit chinesischer Gerichte in Art. 279 ZVG (alt: Art. 273 ZVG) erweitert. Waren chinesische Gerichte bislang ausschließlich zuständig bei Verfahren in Bezug auf Joint-Venture-Verträge und Verträge in Bezug auf die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, gilt dies ab Inkrafttreten auch bei Verfahren über die Gründung oder Auflösung juristischer Personen mit Sitz in China, bei Verfahren über die Wirksamkeit von Beschlüssen dieser juristischen Personen als auch bei Streitfällen über die Wirksamkeit von in China erteilten Rechten an Geistigem Eigentum.
  
Die neu eingefügten Art. 280 bis 282 ZVG regeln Fälle, in denen eine Klage sowohl vor einem chinesischen als auch einem ausländischen Gericht in demselben Rechtsstreit erhoben wurde sowie Fälle, wann ein chinesisches Gericht eine Klage aufgrund Unzuständigkeit abweisen muss.
  

Zustellung von Schriftstücken

Der Katalog von möglichen Formen der Zustellung ist durch den geänderten Art. 283 ZVG (bisher Art. 274 ZVG) erweitert worden. Möglich sind dabei unter anderem Zustellungen per Post, auf elektronischem Weg, an chinesische Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen des ausländischen Beklagten als auch an den gesetz­lichen Vertreter oder „Hauptvertreter“ eines ausländischen Beklagten, der sich in China befindet. Die chinesischen Gerichte müssen bei der Wahl der Zustellungsmethode jedoch beachten, ob die gewählte Zustellungs­art in dem Land, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, zulässig ist. 
  
Ist eine Zustellung auf keine der in Art. 283 ZVG genannten Weisen möglich, kann auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Zustellung gilt dann nach bereits 60 Tagen (zuvor drei Monate) als erfolgt.
  

Beweiserhebung

Der neue Art. 284 ZVG regelt die Beweiserhebung durch ein chinesisches Gericht, wenn sich das Beweismittel im Ausland befindet. Wichtigster Anwendungsfall dürfte in diesem Zusammenhang die Vernehmung von Zeugen durch das Gericht im Ausland sein. Dies ist durch Einschaltung der diplomatischen Vertretungen möglich, wenn es sich um chinesische Staatsangehörige handelt. Daneben kann das Gericht auch Beweis durch Methoden erheben, auf die sich die Parteien zuvor geeinigt haben, z.B. durch Instant Messaging-Tools. Bedingung für diese Möglichkeiten ist jedoch, dass diese Methoden in dem Land, in dem sich das Beweismittel befindet, nicht verboten sind.
  

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Die Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Urteile ordentlicher Gerichte, Schiedssprüche) sind ebenfalls ergänzt worden. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von ausländischen Urteilen ordentlicher Gerichte. Der Katalog an Gründen, die einer Anerkennung in China entgegenstehen können, wurde erweitert und angepasst. Gründe für die Ablehnung der Anerkennung eines Urteils können unter anderem die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts, keine ordnungsgemäße Ladung des Beklagten, die ausschließliche Zuständigkeit chinesischer Gerichte nach dem ZVG, Erwirkung des Urteils durch unlautere Mittel (z.B. Fälschung von Beweismitteln), Bestehen eines rechtskräftigen Urteils eines anderen Gerichts in derselben Sache oder auch ein Verstoß gegen Chinas Ordre Public (d.h. Unvereinbarkeit mit den tragenden Prinzipien der chinesischen Rechtsordnung) oder ein Verstoß gegen die nationalen Interessen Chinas sein. Grundsätzlich kann die Anerkennung eines Urteils auch verweigert werden, wenn gegen die Vereinbarung der Parteien über die Wahl eines ausschließlich zuständigen Gerichts verstoßen wurde.
 

Auswirkungen für deutsche Unternehmen und chinesische Tochtergesellschaften

Mit der Gesetzesnovelle ist die Zuständigkeit chinesischer Gerichte erweitert worden, so dass es für chinesische Unternehmen leichter sein kann, ein ausländisches Unternehmen in China zu verklagen. Bei Abschluss von Verträgen mit chinesischen Partnern sollte der Punkt Streitbeilegung daher unbedingt ausreichende Berücksichtigung finden und der Vertrag eine solide Klausel zur Streitbeilegung enthalten. 
 
In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in China und chinesischer Urteile in Deutschland besteht kein entsprechendes Abkommen zwischen Deutschland und China. Die Gegenseitigkeit der Anerkennung von Urteilen durch entsprechende Entscheidungen von Gerichten in beiden Ländern ist ebenfalls nicht verbürgt, das heißt, Urteile der ordentlichen Gerichte werden wechselseitig derzeit nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Für die Streitbeilegung sollte daher auch an alternative Streit­beile­gungs­methoden wie beispielsweise Schiedsverfahren gedacht werden, da Schiedssprüche in China und Deutschland in der Regel anerkannt und vollstreckt werden. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu