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veröffentlicht am 17. Juni 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
von Jan Adams
Nach der Regelung im neuen mexikanischen Rechnungslegungsstandard NIF D5, müssen Leasingnehmer Vermögenswerte und Schulden aus den meisten Leasingverhältnissen bilanziell erfassen. Mit Wirkung erstmals für das Geschäftsjahr 2019 führte das in den letzten beiden Jahren bereits zu einschneidenden Änderungen in den Bilanzen der Unternehmen in Mexiko.
Um den Abschlussadressaten des Jahresabschlusses von Unternehmen in Mexiko ein noch getreueres Bild über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage zu vermitteln, wurden die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung sowie die Angabe von Leasingverhältnissen überarbeitet.
Prinzipiell sind alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme ganz weniger Sonderfälle, in dem neuen Standard erfasst. Von der Bilanzierung ausgenommen sind nur Leasingverträge, die kurzfristiger Natur (< 1 Jahr) sind und/oder bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert ist.
Der Großteil der mittelständischen Unternehmen mit ausländischem Kapital hat ganz überwiegend die folgenden Leasingverhältnisse, die es berücksichtigen muss:
Die Bilanzierung erfolgt mittels einer Barwertberechnung des Leasingverhältnisses. Dabei werden die künftigen Mietzahlungen über die Dauer des Vertrags mit einem marktüblichen Diskontierungszinssatzes abgezinst. Der dadurch ermittelte Barwert gilt im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als historische Anschaffungskosten des sog. Nutzungswertes. Im gleichen Moment wird in gleicher Höhe eine Leasingverbindlichkeit passiviert. Die Folgebewertung auf der Aktivseite erfolgt durch lineare Abschreibung des Vermögenswertes über die Laufzeit des Leasingvertrages. Auf der Passivseite vermindert sich die Schuld durch Zahlung der in den meisten Fällen monatlichen Miete und erhöht sich durch den aufgrund der Barwertmethode entstehenden Zinsaufwandes. Aktiva und Passiva reduzieren sich dadurch in aller Regel nicht in gleicher Höhe, weisen mit Abschluss der Dauer des Vertrages jedoch keinen Buchwert mehr aus.
Generell ist festzuhalten, dass die Buchhaltungen in Mexiko sich nur sehr selten an dem mexikanischen Handelsrecht orientieren. Buchhalter in Mexiko haben eher die steuerlichen Gesetze im Hinterkopf, was bedeutet, dass bilanzielle Neuerungen und komplexere Themengebiete wie das Leasing, nur in ganz wenigen Fällen selbstständig lokal berücksichtigt werden. Im Falle des Leasings wird das dadurch verstärkt, dass nach den mexikanischen Steuergesetzen die Bilanzierung nicht anwendbar ist und so die monatlichen Mietaufwendungen steuerlich relevant bleiben. Problematisch wird das für ausländische Konzerne, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufstellen. Denn der IFRS 16 ist wortwörtlich in Mexiko in Form des NIF D5 übernommen. Lokale Jahresabschlüsse, die in den Konzern mit konsolidiert werden, müssen somit zwingend den neuen Leasingstandard befolgen. Bei Nichtbeachtung kommt es daher aufgrund der doch wesentlichen Beträge aus den Leasingverhältnissen nicht selten zu eingeschränkten Prüfungsbestätigungsvermerken, zu mindestens im lokalen Abschluss.
Insbesondere für deutsche mittelständische Konzerne mit Tochterunternehmen in Mexiko ist es eine Herausforderung, sämtliche Bilanzierungsstandards und Neuerungen weltweit in der Gruppe ohne Qualitätsverlust implementieren zu können. Allein durch die räumliche Distanz nach Mexiko ist insbesondere bei dem noch relativ neuen Leasingstandard die Gefahr groß, dass die lokale Buchhaltung nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, solche für die Gruppe sehr relevanten Bilanzierungsmassnahmen zeitnah und ohne Probleme einzuführen. Für einen reibungslosen Ablauf der Buchhaltungs- und Bilanzierungsprozesse ist es empfehlenswert, ein immer aktuelles Bilanzierungshandbuch zu haben, das in Mexiko im besten Fall auch in spanischer Sprache für das Tochterunternehmen zur Verfügung steht. Regelmäßige Schulungen der lokalen Mitarbeiter mit praxisnahen Fällen sollten ebenfalls an der Tagesordnung stehen.
Dr. Dirk Oetterich, LL.M.
Niederlassungsleiter
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