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veröffentlicht am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stehen mit der Betriebsprüfung im Zentrum der Diskussionen, da bei der Erstellung von Steuererklärungen häufig Fehler auftreten und durch die Finanzverwaltung beabsichtigte steuerliche Mehreinnahmen vermutet werden. Aus unserer Erfahrung in der Begleitung von Betriebsprüfungen treten Diskussionen häufig in den folgenden Themenbereichen auf.
Gemeinnützige Körperschaften genießen mit ihren ideellen Tätigkeiten, den Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung umfangreiche Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Davon ausgenommen sind die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Diese Aktivitäten stehen im Fokus der Betriebsprüfung, weil hier Mehrergebnisse für das Steueraufkommen möglich sind. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, welche Bereiche in dem Zusammenhang regelmäßig Gegenstand von Prüfungsfeststellungen sind.
Einnahmen fallen sowohl in den Zweckbetrieben, als auch in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an. Im Unterschied zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dienen die Zweckbetriebstätigkeiten jedoch der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Für eine rechtssichere Abgrenzung bedarf es der Einzelfallbeurteilung der Tätigkeiten. Dabei treten mitunter Fehler auf und die verantwortlichen Personen ordnen Einnahmen irrtümlich dem steuerfreien Zweckbetrieb zu.
Um diese Einzelfallbeurteilungen zur Sphärenzuordnung leisten zu können, setzt die Finanzverwaltung seit einigen Jahren auf fachlich spezialisierte Prüfer, um im komplexen Umfeld der Besteuerung von gemeinnützigen Einrichtungen erfolgreich Mehrergebnisse realisieren zu können. Dabei haben die Betriebsprüfer nicht selten sogar eine spezielle Ausrichtung auf die typischen Tätigkeitsbereiche von steuerbegünstigten Einrichtungen wie Forschung, Bildung, Pflege, Krankenversorgung oder ähnliches. Zudem hat das Bundeszentralamt für Steuern auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierte Bundesbetriebsprüfer, die bei größeren Einrichtungen gemeinsam mit dem örtlichen Finanzamt prüfen.
Neben der richtigen Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Einnahmen muss die steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe den gesetzlichen Anforderungen genügen. Leider wurden viele steuerbegünstigte Körperschaften in der Vergangenheit von den Finanzbehörden hierbei außergewöhnlich großzügig behandelt, sodass die unzulässige Schätzung der Betriebsausgaben anhand von Prozentanteilen im Vergleich zu den Einnahmen weit verbreitet ist. Was möglicherweise bei der Abgabe der Steuererklärungen noch akzeptiert wurde oder mangels Einreichung von detaillierten Unterlagen nicht auffiel, wird spätestens in den Betriebsprüfungen zum Problem.
Das Problem besteht darin, dass die steuerbegünstigte Körperschaft nun nachweisen muss, dass die Ausgaben in der bisher angesetzten Höhe auch tatsächlich durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären.
Neben den unmittelbar zuzuordnenden Ausgaben ist eine anteilige Berücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Absetzung für Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ebenfalls möglich, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen (z. B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht.
Wegen der zuvor praktizierten pauschalen Schätzung der Betriebsausgaben anhand von Prozentanteilen an den Einnahmen liegen jedoch in der späteren Betriebsprüfung weder Nachweise über unmittelbar zuzuordnende Ausgaben noch über anteilig zu berücksichtigende gemischt veranlasste Aufwendungen vor. Aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz zur Abgabe der Steuererklärungen bereitet es in den Betriebsprüfungen zumeist große Schwierigkeiten, entsprechende Kalkulationen nachträglich zu erstellen.
In der Folge nutzen die Betriebsprüfer den Mangel an Nachweisen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit teils erheblichen Gewinnzuschlägen und Steuernachforderungen.
Grundsätzlich sind mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerbegünstigten Körperschaft auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns als ein Betrieb zu behandeln. Dies gilt unabhängig, ob einzelne wirtschaftliche Geschäftsbetriebe das Wirtschaftsjahr mit positiven oder negativen Ergebnissen abschließen.
Abweichend von diesem Grundsatz möchte die Finanzverwaltung die Verluste aus dauerdefizitären wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr zur Verrechnung mit anderen Gewinnen zulassen. Dies betrifft solche Tätigkeiten, die aufgrund des niedrigen Preisniveaus mit den anfallenden Einnahmen nicht die aus dem Betrieb veranlassten Kosten decken können und somit strukturell bedingt dauerhaft defizitär durchgeführt werden.
Zwischenzeitlich ist das Finanzgericht Münster bei der dauerdefizitären Speisenversorgung von Mitarbeitern eines Krankenhauses der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt. Nach dem Urteil vom Januar 2021 werden die zugehörigen Verluste nicht mehr zur Verrechnung zugelassen, sodass sich das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe entsprechend erhöht und damit auch die Steuerbelastung. Das Urteil besitzt keine Rechtskraft, weil vor dem Bundesfinanzhof die Revision dagegen läuft. Trotzdem wenden Betriebsprüfer diese Entscheidung auf gleichgelagerte Fälle an.
Auch im Verbund von Non-Profit-Organisationen spielt das arbeitsteilige Zusammenwirken eine wichtige Rolle, um betriebswirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Aus diesem Grund werden betriebliche Unterstützungsleistungen auch in einzelnen steuerbegünstigten Körperschaften gebündelt und von dort aus an alle anderen Mitglieder des Verbunds erbracht.
Zumeist sind die Einnahmen aus solchen Unterstützungsleistungen als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln, weil diese Leistungen nur mittelbar der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Mit Blick auf die Vermeidung einer zu hohen Belastung mit Kosten verzichtet man jedoch auf die fremdübliche Bemessung der Preise und stellt gegenüber den Leistungsempfängern lediglich die Selbstkosten ohne einen marktüblichen Gewinnzuschlag in Rechnung.
Demgegenüber fordert die Finanzverwaltung bei solchen Konstellationen regelmäßig die Vereinbarung von fremdüblichen Gewinnzuschlägen, weil andernfalls sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermuten wären. Mit diesem Argument unterwirft man in Betriebsprüfungen auch fiktive Gewinne auf solche Unterstützungsleistungen der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Betriebsprüfung bei steuerbegünstigten Körperschaften
Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax
Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit
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