Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gelten auch im Jahr 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Januar 2025


Die Ukraine ist weiterhin Kriegsgebiet. Persönliche und finanzielle Unterstützung erfährt das Land nicht nur von Bürgerinnen und Bürgern; auch Unternehmen engagieren sich für die Demokratie in der Ukraine. Die diversen Hilfsmittel seitens der Helfer und Helferinnen unterliegen steuerlichen Begünstigungen und Sonderregelungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in vier Schreiben die Besonderheiten verschriftlicht und nun mitgeteilt, dass die nachfolgend dargestellten Regelungen im Jahr 2025 ihre Gültigkeit behalten.
 

Spendennachweis

Für Spenden, die zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto bei steuerbegünstigten Organisationen eingezahlt werden, genügt anstelle einer Zuwendungsbestätigung als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
 

Spendenaktionen

Grundsätzlich hat eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie ihrer Satzung nach fördert.
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Im Rahmen der Unterstützung der Geschädigten in der Ukraine ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, welche nach ihrer Satzung bspw. keine mildtätigen Zwecke fördert (dies könnte z.B. auf Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine zutreffen) ausnahmsweise unschädlich, Mittel zur Unterstützung der Ukraine in Sonderaktionen zu sammeln, selbst für die Unterstützung von Kriegsgeschädigten zu verwenden und/oder an andere Einrichtungen für mildtätige Zweck weiterzuleiten, ohne im Vorhinein eine entsprechende Satzungsänderung vorgenommen zu haben.
 
Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.
 
Die steuerbegünstigte Einrichtung, welche die Sammelaktion der Spenden organisiert hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. In der Zuwendungsbestätigung ist auf die Sonderaktion hinzuweisen.
 

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Für die Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen gelten Umsatzsteuerbefreiungen unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 oder 25 UStG.
 
Leistungen der Einrichtung zur Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen sind umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die steuerbegünstigte Organisation bereits andere steuerfreie Leistungen unter § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder ermäßigt besteuerte Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG ausführt und die Entgelte aus öffentlichen Kasse oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.
 

Lohnsteuer –​​ Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen im Sinne von R 3.11 Abs. 2 LStR, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder sogar von dritter Seite erhält, können steuerfrei sein. Dem Grunde nach müssen diese Leistungen Arbeitslohn darstellen. Besonderheiten ergeben sich hierbei insofern, als dass die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie R 3.11 Abs. 2 Nr. 1-3 nicht erfüllt sein müssen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei sind.
 
Ein die Grenze von 600 Euro übersteigender Betrag führt auch dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sobald unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Bei einem Arbeitnehmer kann dann von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat (sog. Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Auch Zinsvorteile bzw. Zinszuschüsse aus Darlehen fallen unter die vorstehende Regelung, vorausgesetzt, dass das Darlehen nicht die Schadenshöhe übersteigt und in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegsschäden aufgenommen wurde.
 
Die Steuerbefreiung umfasst überdies grundsätzlich auch Nutzungsüberlassungen von betrieblichen Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer, Nutzungsüberlassungen von Wohnungen an Arbeitnehmer, die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer sowie die Nutzungsüberlassung anderer Sachen an Arbeitnehmer.
 
Die Ursächlichkeit und die Schadenshöhe sind zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer muss die Informationen seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
 

Lohnsteuer – Arbeitslohnspende

Neben den verschiedenen Arten von Unterstützungen ist es einem Arbeitnehmer ebenfalls möglich, auf Teile seines Arbeitslohns zu verzichten. Der Teil des Lohns wird bei Verzicht dann als steuerfrei behandelt, wenn entweder
 
  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern verzichtet wird

    oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG verzichtet wird

    und                                    
    der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert.
 

Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

Unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine führen nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Hierfür bezogene Leistungen kann der Unternehmer trotz Verwendung für unternehmensfremde Zwecke in den Vorsteuerabzug einbeziehen.
 




Quelle:

BMF, Schreiben vom 17. März 2022, IV c 4 – S 2223/19/10003 :013
BMF, Schreiben vom 07. Juni 2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :017
BMF, Schreiben vom 13. März 2023, III C 2 – S 7500/22/10005 :005
BMF, Schreiben vom 04. Dezember 2024, IV D 5 – S 2223/19/10003 :030​​

AUTORIN

Pauline Schnittker
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