Mittelstand und Erneuerbare Energien: Energie- und Umweltthemen 2024

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veröffentlicht am 6. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Der Jahreswechsel 2023/2024 verspricht aus energierechtlicher und energiewirt­­schaft­li­cher Sicht ein Potpourri an Gesetzesänderungen. Bereits jetzt zeichnen sich neue Entlastungen für das produzierende Gewerbe ab. Auch soll der kontrovers diskutierte „Industriestrompreis“ kommen und die Energiepreisbremsen soll – vorerst – bleiben. Mit dem „Solarpaket I“ plant die Bundesregierung zudem den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Daneben bietet die nationale Förderlandschaft attraktive Programme im Bereich der Energieeffizienz in der Wirtschaft und im Rahmen von Wasserstoffprogrammen, die neue Chancen für Unternehmen im Jahr 2024 eröffnen.



Strompreispaket für produzierende Unternehmen

Unter dem Motto „Energie bezahlbar halten” verständigte sich die Bundesregierung unter der Federführung des Bundeskanzleramts, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums auf ein Ent­las­tungs­pa­ket für die kommenden fünf Jahre.

Wesentlicher Bestandteil des geplanten Entlastungspakets ist eine massive Stromsteuersenkung auf den Min­dest­wert der Europäischen Union in Höhe von 50 Cent pro Megawattstunde (0,05 Cent pro Kilowattstunde), von der alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren sollen. Dieses Vorhaben soll zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden.

Der Spitzenausgleich fällt in diesem Zuge weg, da die nun vereinbarten Entlastungen höher ausfallen und alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren werden. Mit dem Wegfall des Spitzenausgleichs werden überdies Bürokratiekosten eingespart, weil für die zukünftigen Entlastungen kein Antragserfordernis mehr besteht.

Auch die Strompreiskompensation durch den Klima- und Transformationsfonds soll um weitere fünf Jahre verlängert werden: Derzeit werden die rund 350 am stärksten im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen von den Kosten des CO₂-Emissionshandels für die Stromerzeugung befreit. Zudem entfällt der sogenannte Selbstbehalt, was die Entlastungswirkung erhöht.

Daneben soll der „Super-Cap” für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen um fünf weitere Jahre verlängert werden. Ergänzt wird die Verlängerung durch den Entfall des Sockelbetrags. Diese beiden Maß­nah­men – Verlängerung des „Super-Caps“ und Wegfall des Sockelbetrags – sollen Unternehmen von Kosten ent­las­ten, die im Zusammenhang mit dem emissionshandelsbedingten indirekten CO₂-Kosten entstehen.

Die nötigen Gesetzgebungsverfahren sollen schnellstmöglich eingeleitet werden.


Vereinfachungen im EEG – Ausblick Solarpaket I

Im August 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf zum sogenannten „Solarpaket I“ beschlossen. Der Name der Maßnahme lässt bereits auf den Inhalt schließen – geplant sind gesetzliche Neuregelungen und Er­leich­ter­ungen bei der Umsetzung von Photovoltaik-Projekten.

Zusammengefasst beabsichtigt die Bundesregierung, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen.
Als Wesentliche Maßnahmen sind geplant:

  • Flexibilisierung der Direktvermarktungspflicht durch Einführung der neuen Vergütungsform der un­ent­gelt­li­chen Abnahme
  • Vereinfachungsregeln der Anlagenzusammenfassung für Dach-Solaranlagen
  • Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung – bürokratiearme Lieferung innerhalb eines Gebäudes
  • Regelungen zur Beschleunigung von Netzanschlüssen
  • Regelungen zur Ermöglichung des Repowering bei Dachanlagen
  • Entschärfung der Pönale bei technischen Defekten von Anlagenteilen


Neue EEG-Vergütungsform „unentgeltliche Abnahme“:

Die geplanten Regelungen sind besonders interessant für Betreiber von Dach-Solaranlagen, z.B. auf Büro- und Werksgebäuden. Insbesondere die Einführung der neuen EEG-Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch und „Bagatelleinspeisungen”.

Geringe Überschussmengen führen nach jetziger Lage dazu, dass die Kosten der Direktvermarktung die Profite der Einspeisung übersteigen.

Mit der geplanten Änderung können Anlagenbetreiber, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterlagen, in Zukunft ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben, was in vielen Fällen im Anlagensegment 100 kWp bis 200 kWp zu verbesserten Rahmenbedingungen führen kann.


Wir empfehlen, die weiteren Entwicklungen des Solarpakets I im Blick zu behalten und die verbesserten Rahmenbedingungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bei der Planung und Umsetzung von EE-Projekten zu berücksichtigen.


Geplante zeitliche Verlängerung der Energiepreisbremsen bis April 2024

Der Gesetzgeber hat am 16. November 2023 die Verlängerung der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme um drei Monate bis Ende März 2024 per Verordnung beschlossen. Eigentlich sollten die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zum Jahresende 2023 auslaufen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden geo­po­li­ti­schen Spannungen und der daraus resultierenden Risiken für die Energiemärkte hat die Verlängerung das Ziel, Verbrauchern und Industrie eine gewisse Planungssicherheit zu bieten und das Vertrauen in die Beherrschbarkeit unerwarteter Risiken zu stärken. Die Verlängerung gilt im Gleichlauf für die bestehende Differenzbetragsanpassungsverordnung.

Neu ist, dass Letztverbraucher, die Strom an andere Personen weiterleiten, mit der Verlängerung der Ener­gie­preis­brem­sen für die weitergeleiteten Strommengen keine Entlastungen mehr in Anspruch nehmen dürfen. Die Neuregelung wirft einige Fragen auf. Hiervon betroffen dürften aktuell Weiterleitungssachverhalte in Kun­den­an­la­gen – beispielsweise im Fall von Betriebsgeländen mit unterschiedlichen Endabnehmern sein.

Ob oder inwieweit auch die Weiterleitung von Entlastungen bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer betroffen sein wird, ist derzeit noch nicht klar.  Die Verlängerung der Entlastungen durch die Energiepreisbremsen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission auf Grundlage des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF).


Fördermöglichkeiten im Bereich Energie – Ein Überblick

Unternehmen sind zudem gut beraten, bestehende Fördermöglichkeiten im Bereich Energie zu prüfen. Es steht eine Vielzahl von öffentlichen Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl an Förderprogrammen auf Bundesebene. Neben den dargestellten Bundesprogrammen stehen auch auf Landes- und EU-Ebene verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

ProgrammKurzbeschreibung
​ ​Energieeffizienz in der Wirtschaft
​Dekarbonisierung in der Industrie​Energieintensive Industrie/Reduktion prozessbedingter Treibhausgasemissionen
​Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft –Zuschuss​Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen
​Bundesförderung für Energie- und Ressourcen-effizienz in der Wirtschaft:
- Kredit
- Zuschuss
​Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen
​KMU-innovativ: Ressourcen-effizienz und Klimaschutz ​Risikoreiche FuE Vorhaben in den Bereichen:
- Rohstoffeffizienz
- Energieeffizienz und Klimaschutz
- Erhaltung biologischer Vielfalt
- Nachhaltiges Wassermanagement
- Nachhaltiges Flächenmanagement
​Exportinitiative Umweltschutz​Grüne und nachhaltige Technologien und Infrastrukturen im Ausland
​Umweltinnovationsprogramm​Großtechnische Anlagen mit Innovationscharakter
​Innovative Klimaschutzprojekte ​Nicht-investive Projekte die einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung liefern (Pilotvorhaben und bundesweite Verbreitung)
​KfW Umweltprogramm​Investitionen in Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen
​7. Energieforschungsprogramm ​Angewandte Forschung, Entwicklung und Demonstration von Energietechnologien
​Kälte-Klima-Richtlinie​Kälteerzeuger mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Kälte- und Klimaanlagen sowie Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Bahnen
​KfW Programm Erneuerbare Energien Standard​- Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Wärme auf Basis erneuerbarer Energien
- Wärme-/Kältenetze
- Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende
​BAFA Modul 5: Transformations-konzepte​Unterstützung von Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität (darunter auch Förderung von Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Transformationskonzepts)
​ ​Wasserstoff
​Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie​Schwerpunkt nachhaltige Mobilität
​Ideenwettbewerb „Wasserstoffrepublik Deutschland“ – Grundlagenforschung Grüner Wasserstoff ​Hochinnovative Lösungen für Kernfragestellungen Grünen Wasserstoffs entlang der gesamten Wertschöpfungskette, Materialforschung, Systemstudien



Neben den aufgelisteten Förderinstrumenten im Bereich Wasserstoff erfolgt darüber hinaus für ausgewählte energieintensive Branchen eine Subventionierung mittels „Carbon Contracts for Difference“. Dabei erfolgt eine Förderung der durch kostenintensivere Technologien entstehenden höheren CO2-Vermeidungskosten im Vergleich zum Erwerb von Emissionszertifikaten. Das erste vorbereitende Verfahren wurde am 6. Juni 2023 gestartet.

Ob eine Kumulierung der oben genannten Programme möglich ist, muss im Hinblick auf die programm­spe­zi­fi­schen Vorgaben sowie dem Beihilferecht hinsichtlich maximal zulässiger Beihilfeintensitäten geprüft werden.

Grundsätzlich gilt es, die jeweiligen Richtlinien und Anforderungen der Fördermittelgeber sogfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass Ihre Projekte den geforderten Kriterien entsprechen. Neben dem konkreten Investitionsvorhaben müssen ebenso spezifische Vorgaben hinsichtlich der Antragsberechtigung, technischer Mindestanforderungen und potenzieller Fristen berücksichtigt werden.


Förderinitiative für Elektromobilität

Zu guter Letzt ist noch die Förderinitiative für Elektromobilität zu erwähnen. Diese zielt darauf ab, den aktuellen Markthochlauf der Elektromobilität, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gezielt zu fördern. Auf Basis der Richtlinie sollen folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Elektromobilitätskonzepte: Professionelle Erarbeitung von kommunalen und gewerblichen Strategien, inklusive juristischer und planerischer Beratung. Die Unterstützung erstreckt sich von der Konzeptphase bis zur praktischen Umsetzung.
  • Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Infrastruktur: Finanzielle Unterstützung beim Kauf von Elektrofahrzeugen für den Unternehmensfuhrpark sowie der dazugehörigen Ladeinfrastruktur in Verbindung mit der Integration von erneuerbaren Energien.
  • Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Pionierprojekte zur Fortentwicklung der Elektromobilität, angefangen bei betrieblichen Strategien bis hin zur Verstärkung innovativer Ansätze zur Beschleunigung der Elektrifizierung in den Kommunen.


Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art des Vorhabens ab. Für Elektromobilitätskonzepte sind Beihilfeintensitäten bis zu 60 Prozent zulässig (KMU können einen Bonus erhalten). Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung von bis zu 80 Prozent gewährt werden.

Im Flottenprogramm werden die Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.

Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO im Rahmen industrieller Forschung bis zu 50 Prozent, im Rahmen experimenteller Entwicklung bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen beziehungsweise von Projektskizzen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert.

Die Richtlinie ist gültig bis zum 31. Dezember 2026.


Es zeichnet sich ab, dass das kommende Jahr – wie auch schon die Vorjahre – wieder mit Energie-Themen gespickt sein wird. Bleiben Sie mit unserem monatlichen Energy+ Kompass immer auf dem Laufenden. Verpassen Sie außerdem nicht die Chance an unserem 4. ENERGY+ Forum am 16. April 2024 an unserem Standort in Nürnberg teilzunehmen. Hier diskutieren wir mit Entscheidern des Mittelstandes über aktuelle Themen und Entwicklungen aus dem komplexen Bereich der Energiewirtschaft. Nutzen Sie außerdem die Möglichkeit, sich hierbei mit unseren interdisziplinären Rödl & Partner Experten sowie unseren Praxisreferenten auszutauschen. Zum Rückblick über das 3. ENERGY+ Forum »

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