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veröffentlicht am 6. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Der Jahreswechsel 2023/2024 verspricht aus energierechtlicher und energiewirtschaftlicher Sicht ein Potpourri an Gesetzesänderungen. Bereits jetzt zeichnen sich neue Entlastungen für das produzierende Gewerbe ab. Auch soll der kontrovers diskutierte „Industriestrompreis“ kommen und die Energiepreisbremsen soll – vorerst – bleiben. Mit dem „Solarpaket I“ plant die Bundesregierung zudem den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Daneben bietet die nationale Förderlandschaft attraktive Programme im Bereich der Energieeffizienz in der Wirtschaft und im Rahmen von Wasserstoffprogrammen, die neue Chancen für Unternehmen im Jahr 2024 eröffnen.
Unter dem Motto „Energie bezahlbar halten” verständigte sich die Bundesregierung unter der Federführung des Bundeskanzleramts, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums auf ein Entlastungspaket für die kommenden fünf Jahre. Wesentlicher Bestandteil des geplanten Entlastungspakets ist eine massive Stromsteuersenkung auf den Mindestwert der Europäischen Union in Höhe von 50 Cent pro Megawattstunde (0,05 Cent pro Kilowattstunde), von der alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren sollen. Dieses Vorhaben soll zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden.Der Spitzenausgleich fällt in diesem Zuge weg, da die nun vereinbarten Entlastungen höher ausfallen und alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren werden. Mit dem Wegfall des Spitzenausgleichs werden überdies Bürokratiekosten eingespart, weil für die zukünftigen Entlastungen kein Antragserfordernis mehr besteht. Auch die Strompreiskompensation durch den Klima- und Transformationsfonds soll um weitere fünf Jahre verlängert werden: Derzeit werden die rund 350 am stärksten im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen von den Kosten des CO₂-Emissionshandels für die Stromerzeugung befreit. Zudem entfällt der sogenannte Selbstbehalt, was die Entlastungswirkung erhöht.Daneben soll der „Super-Cap” für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen um fünf weitere Jahre verlängert werden. Ergänzt wird die Verlängerung durch den Entfall des Sockelbetrags. Diese beiden Maßnahmen – Verlängerung des „Super-Caps“ und Wegfall des Sockelbetrags – sollen Unternehmen von Kosten entlasten, die im Zusammenhang mit dem emissionshandelsbedingten indirekten CO₂-Kosten entstehen. Die nötigen Gesetzgebungsverfahren sollen schnellstmöglich eingeleitet werden.
Im August 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf zum sogenannten „Solarpaket I“ beschlossen. Der Name der Maßnahme lässt bereits auf den Inhalt schließen – geplant sind gesetzliche Neuregelungen und Erleichterungen bei der Umsetzung von Photovoltaik-Projekten.Zusammengefasst beabsichtigt die Bundesregierung, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen. Als Wesentliche Maßnahmen sind geplant:
Die geplanten Regelungen sind besonders interessant für Betreiber von Dach-Solaranlagen, z.B. auf Büro- und Werksgebäuden. Insbesondere die Einführung der neuen EEG-Vergütungsform der unentgeltlichen Abnahme verbessert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch und „Bagatelleinspeisungen”.Geringe Überschussmengen führen nach jetziger Lage dazu, dass die Kosten der Direktvermarktung die Profite der Einspeisung übersteigen.Mit der geplanten Änderung können Anlagenbetreiber, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterlagen, in Zukunft ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben, was in vielen Fällen im Anlagensegment 100 kWp bis 200 kWp zu verbesserten Rahmenbedingungen führen kann.
Der Gesetzgeber hat am 16. November 2023 die Verlängerung der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme um drei Monate bis Ende März 2024 per Verordnung beschlossen. Eigentlich sollten die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zum Jahresende 2023 auslaufen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden geopolitischen Spannungen und der daraus resultierenden Risiken für die Energiemärkte hat die Verlängerung das Ziel, Verbrauchern und Industrie eine gewisse Planungssicherheit zu bieten und das Vertrauen in die Beherrschbarkeit unerwarteter Risiken zu stärken. Die Verlängerung gilt im Gleichlauf für die bestehende Differenzbetragsanpassungsverordnung.Neu ist, dass Letztverbraucher, die Strom an andere Personen weiterleiten, mit der Verlängerung der Energiepreisbremsen für die weitergeleiteten Strommengen keine Entlastungen mehr in Anspruch nehmen dürfen. Die Neuregelung wirft einige Fragen auf. Hiervon betroffen dürften aktuell Weiterleitungssachverhalte in Kundenanlagen – beispielsweise im Fall von Betriebsgeländen mit unterschiedlichen Endabnehmern sein.Ob oder inwieweit auch die Weiterleitung von Entlastungen bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer betroffen sein wird, ist derzeit noch nicht klar. Die Verlängerung der Entlastungen durch die Energiepreisbremsen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission auf Grundlage des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF).
Unternehmen sind zudem gut beraten, bestehende Fördermöglichkeiten im Bereich Energie zu prüfen. Es steht eine Vielzahl von öffentlichen Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Auswahl an Förderprogrammen auf Bundesebene. Neben den dargestellten Bundesprogrammen stehen auch auf Landes- und EU-Ebene verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung.
Neben den aufgelisteten Förderinstrumenten im Bereich Wasserstoff erfolgt darüber hinaus für ausgewählte energieintensive Branchen eine Subventionierung mittels „Carbon Contracts for Difference“. Dabei erfolgt eine Förderung der durch kostenintensivere Technologien entstehenden höheren CO2-Vermeidungskosten im Vergleich zum Erwerb von Emissionszertifikaten. Das erste vorbereitende Verfahren wurde am 6. Juni 2023 gestartet.Ob eine Kumulierung der oben genannten Programme möglich ist, muss im Hinblick auf die programmspezifischen Vorgaben sowie dem Beihilferecht hinsichtlich maximal zulässiger Beihilfeintensitäten geprüft werden.Grundsätzlich gilt es, die jeweiligen Richtlinien und Anforderungen der Fördermittelgeber sogfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass Ihre Projekte den geforderten Kriterien entsprechen. Neben dem konkreten Investitionsvorhaben müssen ebenso spezifische Vorgaben hinsichtlich der Antragsberechtigung, technischer Mindestanforderungen und potenzieller Fristen berücksichtigt werden.
Zu guter Letzt ist noch die Förderinitiative für Elektromobilität zu erwähnen. Diese zielt darauf ab, den aktuellen Markthochlauf der Elektromobilität, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gezielt zu fördern. Auf Basis der Richtlinie sollen folgende Maßnahmen gefördert werden:
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art des Vorhabens ab. Für Elektromobilitätskonzepte sind Beihilfeintensitäten bis zu 60 Prozent zulässig (KMU können einen Bonus erhalten). Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung von bis zu 80 Prozent gewährt werden.Im Flottenprogramm werden die Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO im Rahmen industrieller Forschung bis zu 50 Prozent, im Rahmen experimenteller Entwicklung bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen beziehungsweise von Projektskizzen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert.Die Richtlinie ist gültig bis zum 31. Dezember 2026.
Lukas Kostrach
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Siglinde Czok
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