Die PSD3 wirft ihre ersten Schatten voraus – womit zu rechnen ist und wen es betrifft

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 7. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Aktuell findet das Review der sog. Payment Service Directive 2 statt („PSD2“; Richt­li­nie (EU) 2015/2366). Im Zuge des Reviews können Markteilnehmer ihr Feedback zur PSD2 inklusive Anpassungsvorschlägen gegenüber der EU-Kommission kommu­ni­zie­ren. Am 23. Juni 2022 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Opi­n­i­on veröffentlicht (EBA/Op/2022/06), in der sie ihre Rückmeldung zum PSD2-Review darstellt. Aus dieser Opinion lassen sich Prognosen für den Inhalt der zukünftig zu erwartenden Payment Service Directive 3 („PSD3“) ableiten. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Punkte der Opinion dar und geben einen ersten Ausblick dazu, welche Unternehmen von den Änderungsvorschlägen der EBA besonders betroffen sind.



Abgrenzungen/Definitionen

Zunächst widmet sich die EBA der Präzisierung einiger wesentlicher Rechtsbegriffe der PSD2 und der klareren Abgrenzung zwischen bestimmten Zahlungsdiensten.  Bspw. schlägt die EBA eine klarere Abgrenzung des Fi­nanz­trans­fer­ge­schäfts von anderen Zahlungsdiensten vor. Ferner sollen nach dem Vorschlag der EBA das Issuing und Acquiring als zwei verschiedene Zahlungsdienste getrennt werden, um damit den unterschied­lichen Anforderungen besser gerecht zu werden. Zentrale Begriffe wie das „Zahlungskonto“ oder das „Zah­lungs­ins­tru­ment“ sollen präzisiert und häufige Sonderfälle der Praxis explizit geregelt werden (z.B. Fragen zur Einordnung von digitalen Wallets und sogenannter Near Field Communication „NFC“ als Zahlungsinstrument).


Überarbeitung der Bereichsausnahmen der PSD

Auch einige in der Praxis wichtige Ausnahmetatbestände der PSD2, die durch das Zah­­lungs­­diens­te­auf­­sichts­­ge­­setz (ZAG) umgesetzt wurden, werden in der EBA-Opinion thematisiert, bspw. die sog. Limited-Network- und die „Limited-Range-Ausnahme“. Die EBA schlägt vor, ihre Leitlinien zu dieser Thematik (EBA/GL/2022/02) in die PSD3 zu integrieren. Dadurch sind bspw. quantitative Angaben, wie Anzahl und Volumina der jährlichen Zahlungsvorgänge einer Zahlungskarte, als Kriterium für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen he­ran­zu­zie­hen. Diese Leitlinien wurden bereits von der BaFin in die Verwaltungspraxis übernommen. Dem­ent­sprech­end wird sich diesbezüglich voraussichtlich wenig verändern. Weiterhin führt die EBA zu den genannten Ausnahmen aus, dass die geografische Begrenzung und der Begriff des „professionellen Emittenten“ einer Präzisierung bedürfen. Außerdem soll der Begriff des „Geschäftsraums“ konkretisiert werden.

Darüber hinaus präsentiert die EBA eine umfangreiche Liste mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der sog. „Handelsvertreterausnahme“. Nach Auffassung der EBA sei innerhalb der EU-Mitgliedstaaten eine un­ter­schied­liche Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmeregelung zu beobachten, sodass die EBA diesbezüglich Vereinheitlichungen in der PSD3 vorschlägt.


Aufsichtsrechtliche Behandlung spezifischer Geschäftsmodelle

Die EBA hat einige besondere Geschäftsmodelle dahingehend überprüft, ob diese zukünftig ggf. in den An­wen­dungs­be­reich der Richtlinie fallen sollten. Dies betrifft u.a. sog. „Weiterverkaufsfälle“, bei denen ein Un­ter­neh­men Waren/Dienstleistungen von einem Dritten erwirbt und diese anschließend im eigenen Namen wei­ter­ver­kauft (sog. Reihengeschäft). Nach den Ausführungen der EBA könne das, je nach vertraglicher Ausgestaltung, zu einer Umgehung der PSD2-Anforderungen führen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Wiederverkäufer nicht die Verantwortung für die bereitgestellten Waren und/oder Dienstleistungen trägt und gleichzeitig die Kontrolle über die Finanzströme hat. Das Reihengeschäft ist besonders bei Tankkartenmodellen relevant. Jedoch entspricht der EBA-Vorschlag bereits der grundsätzlichen BaFin-Verwaltungspraxis, sodass hier keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sein dürften.


Zusammenlegung PSD und E-Geld-Richtlinie (RL 2009/110/EG)

Ein weiterer Vorschlag der EBA ist es, die PSD2 und die E-Geld-Richtlinie zusammenzulegen. Das dürfte für das ZAG jedoch nur wenig Auswirkungen haben, da der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zum E-Geld bereits im ZAG integriert hat.


Zulassung von Zahlungsinstituten und die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern

Die EBA hat keine Anhaltspunkte gefunden, um die Anfangskapitalanforderungen der Zahlungsdienste grund­sätz­lich anzuheben. Allerdings sollen die Eigenkapitalanforderungen für das Finanztransfergeschäft an andere Zahlungsdienste angeglichen werden und somit von 20.000 € auf 125.000 € erhöht werden.


Sanierungs- und Abwicklungsrahmen

Von Seiten der EBA wird moniert, dass es in der PSD3 keine Maßgaben zur Sanierung und Abwicklung von Zahlungsinstituten gebe. Ein solcher Rahmen solle nach Ansicht der EBA konzipiert werden. Allerdings nur für sog. „bedeutende“ Zahlungsinstitute/E-Geld-Institute.


Passporting

Hinsichtlich des sog. Passportings (Erbringung von regulierten Tätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne weiteres Genehmigungsverfahren) sollen Abgrenzungsfragen präzisiert werden. Das ist zu begrüßen, da hierdurch die grenzüberschreitende Leistungserbringung grundsätzlich erleichtert wird.


Starke Kundenauthentifizierung (SCA)

Die starke Kundenauthentifizierung (SCA) ist ein Verfahren, bei welchem sich die Nutzer durch (mindestens) zwei Elemente aus den Kategorien Wissen (z.B. PIN), Besitz und Inhärenz (z.B. Fingerabdruck) identifizieren müssen (auch „2-Faktor Authentifizierung“ genannt). Dabei handelt es sich um das zentrale Sicherheitskonzept der PSD2. Innerhalb der Opinion wirft die EBA einige Detailfragen auf, z.B. den Umgang mit der Nutzung von Technologien Dritter bei der SCA (z.B. Smartphone-Fingerabdrucklesegerät), der Umgang mit Transaktionen, die vom Händler initiiert werden (betrifft insbesondere die Lastschrift) oder die Anwendung der SCA bei Er­stattungen. Sie stellt weiterhin fest, dass es sich bei dem Element „Inhärenz“ um eine „physische Eigenschaft des Körpers“ handelt und somit Verhaltensmerkmale (Zeitpunkt der Transaktion, Ausgabegewohnheiten, etc.) gerade nicht dazuzählen.


Fazit

Die EBA schlägt vor, wichtige Punkte in der PSD3 zu konkretisieren, die sich im Rahmen der PSD2 als klä­rungs­be­dürf­tig gezeigt haben, um eine Harmonisierung innerhalb der EU zu erreichen. Es ist hervorzuheben, dass insbesondere die praxisrelevanten ZAG-Ausnahmevorschriften, wie die Handelsvertreterausnahme und die sog. Limited-Network- und die Limited-Range-Ausnahme, weiter unter Beobachtung stehen. Im Bereich dieser Aus­nah­men ist grundsätzlich mit weiteren Verschärfungen zu rechnen. Daher empfiehlt es sich insbesondere für solche Unternehmen, die derzeit diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, die weitere Entwicklung zur PSD3 zu beobachten.

Zeitlich dürfte mit einem ersten Entwurf der PSD3 im ersten Halbjahr 2023 zu rechnen sein. Nach Ausfertigung der finalen PSD3 werden diese Regelungen in das deutsche Recht durch Anpassung des ZAG umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten ZAG-Fassung ist wohl nicht vor 2025 zu rechnen. Betroffene Unterneh­men sollten diese Zeit allerdings nutzen, um sich frühzeitig mit etwaigen Änderungen auseinanderzu­setzen.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu