Betriebsratswahlen 2022: Das Wahlausschreiben

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veröffentlicht am 8. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Bald ist es wieder soweit: In der ersten Jahreshälfte 2022 finden deutschlandweit im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 die regulären Betriebsratswahlen statt. Für die Arbeitgeberseite bedeutet das, sich wieder auf neue Gremien einstellen zu müs­sen. Bei den anstehenden Neuwahlen ist die besondere Schwierigkeit, dass wegen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (in Kraft getreten am 18. Juni 2021) und der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung (in Kraft getreten am 15. Oktober 2021) teilweise neue bzw. geänderte Regelungen gelten. Betriebsratswahlen sind fehler­anfällig, da von den Organisatoren eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, von denen aktuell auch noch Einige neu sind, beachten werden müssen. Im Einzelfall kann sich die Frage stellen, ob bei Verletzungen der zu beachtenden Vorschriften eine An­fechtung der Betriebsratswahl möglich ist und Sinn macht.

 

„Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.” So heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO), wodurch die Wichtigkeit des Wahlausschreibens betont wird.


Gerade ein ordnungsgemäß erlassenes Wahlausschreiben ist besonders wichtig für die Rechtmäßigkeit einer Betriebsratswahl. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass gerade Fehler in dem Bereich eine Anfechtung der Betriebsratswahl möglich machen können.


Erlass

Sobald das Wahlausschreiben durch Aushang im Betrieb bekannt gemacht wurde, ist es erlassen. Sind mehrere Aushänge an verschiedenen Stellen erforderlich, kommt es auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an. Ergänzend könnte das Wahlausschreiben unter bestimmten Voraussetzungen noch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Entscheidend bleibt aber auch in dem Fall der Zeitpunkt des Aushangs.
 
In formeller Hinsicht ist zum Erlass zu beachten, dass das Wahlausschreiben vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes und von mind. einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben worden sein muss. Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig sind, muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass sichergestellt ist, dass die ausländischen Mitarbeiter auch die notwendigen Kenntnisse zum Wahlausschreiben erhalten.
 
Bestimmten Personengruppen, z.B. solchen, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb sein werden, ist das Wahlausschreiben postalisch oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
 
Das Wahlausschreiben muss vom Tage seines Erlasses an bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in gut lesbaren Zustand im Betrieb ausgehängt bleiben


Fristen und Inhalt

An den Erlass des Wahlausschreibens knüpfen wichtige Fristen an, die es von den Organisatoren unbedingt zu beachten gilt. So sind Einsprüche gegen die Wählerliste als auch das Einreichen von Vorschlagslisten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens möglich. Darüber muss auch im Wahlausschreiben informiert werden. Auch die Mindestfrist für die Festlegung des ersten Tags der Stimmabgabe knüpft an den Erlass an. Das Wahlausschreiben ist nämlich spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen, es sei denn es wird das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt (§§ 31, 36 WO).
 
§ 3 Abs. 2 WO bzw. §§ 31, 36 WO normieren im Detail, welchen notwendigen Inhalt das Wahlausschreiben je nach anwendbarem Wahlverfahren enthalten muss. Die in den zitierten Paragraphen aufgeführten Angaben muss das Wahlausschreiben zwingend enthalten. Nur beispielhaft erwähnt sei an dieser Stelle, dass das Datum seines Erlasses, die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und die Verordnung ausliegen, die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung aufgeführt sein müssen.
 
Neu ist, dass ein Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe bei Fehlern in der Wählerliste nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG in das Wahlausschreiben aufzunehmen ist. Der Hinweis muss vorsehen, dass die Anfechtung bei Fehlern in der Wählerliste für die Arbeitnehmerseite ausgeschlossen ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde, wobei der Ausschluss nicht gilt, wenn die Wahlberechtigten an der Einlegung des Einspruchs gehindert waren.
 
Wenn vorgeschriebene Angaben fehlen oder inhaltlich unvollständig oder schlicht falsch sind, dann liegt darin typischerweise ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, was den Arbeitgeber zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen kann. 
 

Anfechtungsgründe

Fehlen z.B. Angaben zum Ort des Wahllokals oder über Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung sind das anerkannte Anfechtungsgründe. Gleiches gilt, wenn Informationen zur konkreten Zeit für die Stimmabgabe am Wahltag fehlen. Aber auch die fehlerhafte Terminabgabe für die Einreichung von Wahlvorschlägen können bspw. einen Anfechtungsgrund begründen. Daneben ist natürlich eine Vielzahl weiterer Anfechtungsgründe denkbar.
 
Werden Fehler rechtzeitig entdeckt, kann es sein, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben entweder berichtigen kann oder neu erlassen muss.
 
Liegen Anfechtungsgründe vor, muss der Arbeitgeber binnen einer Frist von zwei Wochen die vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an läuft, entscheiden, ob er die Wahl anfechten will oder nicht. Eine Wahlanfechtung will im Einzelfall gut überlegt sein, da sie nicht nur Vorteile, sondern auch Risiken in sich birgt. 

 

Fazit

Arbeitgeber tun gut daran, die einzelnen Schritte zur Einleitung der Betriebsratswahl genau zu beobachten. Gerade der Aushang des Wahlausschreibens sollte nicht unentdeckt bleiben. Vielmehr sollten Arbeitgeber überprüfen, ob das Wahlausschreiben ordnungsgemäß erlassen wurde und alle gesetzlich geforderten Inhalte aufweist, da darin die Möglichkeit einer Wahlanfechtung liegen kann.

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