M&A-Transaktionen in Indonesien: Anspruchsvoller Markt im Wandel

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veröffentlicht am 24. Februar 2021 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Seit seiner ersten Amtszeit hat Präsident Joko Widodo verschiedene regulatorische Reformen und Deregulierungsmaßnahmen mit dem Ziel eingeleitet, das komplexe Investitions- und Gesellschaftsrecht sowie bürokratische Hürden zu mindern. Das hat sich positiv auf den M&A-Markt in Indonesien ausgewirkt.


Eine wichtige Maßnahme zur Vereinfachung verschiedener Verwaltungsverfahren war die Einführung des „Online Single Submission”-Systems für die Beantragung von Unternehmenslizenzen, und als Schnittstelle für Dienstleistungen verschiedener Ministerien, Ämter und Behörden auf nationaler und regionaler Ebene. Es folgte die neue Verordnung Nr. 6 der zentralen Investitionskoordinierungsbehörde („Badan Koordinasi Penanaman Modal” oder BKPM) aus dem Jahr 2018, die durch die BKPM-Verordnung Nr. 5 aus dem Jahr 2019 zur Umsetzung von Investitionslizenzen und -maßnahmen geändert wurde, sowie die BKPM-Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 2020 über die integrierte elektronische Geschäftslizenzierung, die u.a. den Prozess der Fusions­genehmigung vereinfacht.


Weitere Anstrengungen zur Vereinfachung der Geschäftslizenzierungsmechanismen wurden mit der Verab­schie­dung eines Sammelgesetzes unternommen, das eine breite Palette von spezifischen Gesetzen und Vorschriften ändert.


Im Allgemeinen dominieren nach wie vor nicht-öffentliche M&A-Transaktionen den indonesischen Markt. Gründe dafür könnten die komplexen regulatorischen Rahmenbedingungen und Verfahren für öffentliche M&A sein, die oft zu zeit- und kostenintensiveren Transaktionen führen. In Bezug auf das Deal-Volumen scheint Fintech derzeit der aktivste Sektor zu sein, in Bezug auf den Transaktionswert liegen jedoch immer noch M&A in den Sektoren Industrie und Energie vorne.


Welche Transaktionsmodelle sind in Indonesien üblich?

Am häufigsten vertreten  ist der Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, entweder von einem veräußern­den Anteilseigner oder dem Unternehmen selbst. Ein ausländisches Unternehmen kann entweder alle Anteile erwerben oder, abhängig von den investitionsrechtlichen Eigenkapitalbeschränkungen, ein Joint Venture in einem indonesischen Unternehmen mit einem lokalen Partner eingehen. Ausländische Investoren dürfen keine Personengesellschaft gründen.

Auch der Erwerb von Vermögenswerten ist für die Übertragung von Geschäftsanteilen durchaus üblich. Andere Methoden sind Fusionen oder Verschmelzungen, bei denen die Zielgesellschaft in die überlebende Gesellschaft aufgelöst wird und somit aufhört zu existieren.


Wie ist ein Anteilstransfer in Indonesien strukturiert?

Der gesetzliche Rahmen für den Zusammenschluss von Unternehmen durch eine Gesellschaft mit beschrän­kter Haftung (in Indonesien als „Perseroan Terbatas”/„PT”-Gesellschaft bezeichnet) wird grundsätzlich in Gesetz Nr. 40 aus dem Jahr 2007 über die PT und verschiedenen Durchführungsbestimmungen, wie der Regierungsverordnung Nr. 27 aus dem Jahr 1998 über Fusionen, Konsolidierung und Erwerb von PT-Gesellschaften festgelegt. Innerhalb des Rahmens folgen die Anforderungen an Fusionen und Übernahmen in Indonesien üblicherweise einem bestimmten Transaktionsprotokoll.

Der erste Schritt ist die Ankündigung der Übernahme/Fusion durch den Erwerber und die Zielgesellschaft bzw. die fusionierenden Gesellschaften in Zeitungen. Wenn die Akquisition durch die Gesellschaft selbst erfolgt, d.h. die Akquisition durch Zeichnung neu ausgegebener Anteile durchgeführt wird und nicht durch den Erwerb von Anteilen eines bestehenden Gesellschafters, müssen die Parteien einen Akquisitionsplan („rancangan pengambilalihan”) erstellen, der einen Teil der Ankündigung darstellt. Es wird eine Bewertung der zu übertra­genden Anteile durchgeführt, um deren fairen Marktwert zu ermitteln. Dann wird eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschafter der Zielgesellschaft oder jeder der verschmelzenden Gesellschaften abgehalten, in der ein Quorum von mind. dreiviertel der stimmberechtigten Anteile anwesend ist (es sei denn, die Satzung oder Spezialrecht sehen etwas anderes vor) und in der die Zustimmung von Anteilseignern eingeholt werden muss, die mind. 75 Prozent der abgegebenen Stimmen repräsentieren.

Des Weiteren ist, sofern das gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist, die Zustimmung von Gläubigern oder anderen Dritten zu der geplanten Transaktion sowie deren Verzicht auf Befriedigung von Forderungen, die vor dem Wirksamwerden der Fusion oder Übernahme fällig werden, einzuholen. Von administrativer Seite muss die Zustimmung der Behörden, die für das fusionierende oder übernommene Unternehmen zuständig sind (wie die Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Justizministerium, das alle PT-Gesellschaften unabhängig von der Branche beaufsichtigt), eingeholt werden.


Welche Steuern sind zu berücksichtigen?

Bei einem Share-Deal aus Sicht des Käufers fällt für ein Unternehmen, das Anteile erwirbt, keine Steuer an. Von nicht-verbundenen Parteien erworbene Anteile werden zum Kaufpreis verbucht. Von einer verbundenen Partei erworbene Anteile müssen zum Marktpreis verbucht werden. Bei einem Anteilserwerb übernimmt der Käufer i.d.R. das Zielunternehmen mit allen damit verbundenen Verbindlichkeiten und unbezahlten Steuern. Das „Directorate General of Taxes” (DGT) ist für die Durchsetzung der Steuern auf Unternehmenstransaktionen zuständig. Nach der indonesischen Steuergesetzgebung kann das Finanzamt innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung einer Steuererklärung eine Prüfung durchführen. Die Steuerbehörde kann auch eine abge­schlossene Steuerprüfung wieder aufnehmen, wenn neue Unterlagen oder Informationen vorliegen. Daher benötigt der Käufer neben einer ordnungsgemäßen steuerlichen Due Diligence umfangreiche Freistellungen und Garantien, um versteckte Risiken zu mindern.

Bei einem Share Deal aus Sicht des Verkäufers wird der Kapitalgewinn, den ein ansässiges Unternehmen bei dem Share Deal erzielt, mit dem steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens aus seinem Hauptgeschäft kombiniert. Der kombinierte Gewinn unterliegt in den Jahren 2020 und 2021 einer Körperschaftsteuer von 22 Prozent, während ab 2022 eine Körperschaftsteuer von 20 Prozent gilt. Für natürliche Personen unterliegt der Kapitalgewinn einem max. Einkommensteuersatz von 30 Prozent.

Der Verkauf von nicht börsennotierten Anteilen durch ein ausländisches Unternehmen unterliegt einer Besteuerung von fünf Prozent des Bruttoerlöses, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht etwas anderes vor. Folglich ist der Verkäufer grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn die Anteile mit Verlust verkauft werden.

Bei einem Asset-Deal aus Sicht des Käufers können erworbene Vermögenswerte für Einkommensteuerzwecke durch Abschreibungen abzugsfähig behandelt werden. Goodwill, der eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr hat, kann als abzugsfähige Ausgabe durch Abschreibung behandelt werden.

Hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden unterliegt ein Unternehmen, das den Vermögenswert erwirbt, einer Steuer von fünf Prozent auf den Erwerb.

Bei einem Asset-Deal aus Verkäufersicht wird im Allgemeinen eine Steuer von zehn Prozent erhoben. Das gilt jedoch nicht für die Übertragung von Vermögenswerten,

  • die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
  • die sich nicht auf das Geschäft des Unternehmens beziehen oder
  • zwischen auflösenden und fortbestehendem Unternehmen, die beide jeweils als umsatzsteuerpflichtig registriert sind.


Kapitalgewinne, die aus der Übertragung von Vermögenswerten durch ein Unternehmen entstehen, unterliegen der Körperschaftsteuer. Eine solche Übertragung kann jedoch unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage des Buchwerts erfolgen, sofern die Zustimmung des DGT vorliegt (steuerneutrale Fusion, Konsoli­dierung oder Erweiterung).

Im Allgemeinen können steuerliche Verluste bis zu fünf Jahre oder, für bestimmte Geschäftsbereiche, bis zu zehn Jahre vorgetragen werden. Nach den derzeitigen steuerlichen Vorschriften für Unternehmensfusionen, -konsolidierungen und -expansionen können vorgetragene Verluste eines indonesischen Zielunternehmens jedoch nicht mit künftigen Verlusten der übernehmenden Gesellschaft oder des fusionierten Unternehmens verrechnet werden. Solche Verluste würden zum Zeitpunkt der Übernahme verfallen.

In Bezug auf die Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden unterliegt eine Gesellschaft, die Vermögenswerte überträgt, einer Einkommensteuer von 2,5 Prozent auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte.


Gelten Beschränkungen für Auslandsinvestitionen?

Ausländische Investitionen in Indonesien werden im Allgemeinen durch spezifische Investitionsgesetze und -vorschriften geregelt, die Ende 2020 im Kontext eines Sammelgesetzes („Omnibus Bill”) überarbeitet wurden. Wenn ein ausländischer Käufer beabsichtigt, Anteile an einem indonesischen Unternehmen zu erwerben, gelten für eine Reihe von Branchen bestimmte Beteiligungsbeschränkungen oder spezifische Lizenzanfor­derungen, die von der Investitionskoordinierungsbehörde BKPM überwacht werden.

Andere Branchen, die einer besonderen Regulierung unterliegen, wie das Bank- und Finanzwesen und die Telekommunikation, unterliegen der Aufsicht spezieller Regierungsbehörden, z.B. Finanzdienstleistungs­aufsicht (OJK), der Bank Indonesia oder dem Ministerium für Kommunikation und Informatik.


Allgemeine Risiken und Chancen beim Eintritt in den indonesischen Markt durch M&A

Kurzfristige politische und regulatorische Änderungen können M&A-Transaktionen beeinflussen, insbesondere wenn sie sich auf Finanzierungsstrategien oder die Strukturierung der Transaktionen auswirken. Indonesien verfügt zudem über vergleichsweise komplexe Verwaltungsvorschriften, weshalb die administrativen Deal-Anforderungen von den beteiligten Parteien nicht unterschätzt werden sollten. Zu den entsprechenden Herausforderungen gehören in vielen Sektoren u.a. erhebliche Diskrepanzen zwischen Vorschriften auf nationaler und provinzieller Ebene sowie unterschiedliche Auslegungen der regulatorischen Anforderungen, die im Omnibus-Gesetz von 2020 adressiert wurden.

Die Herausforderungen werden jedoch bestehen bleiben, bis dessen Ausführungsbestimmungen erlassen sind und sich in Bezug darauf eine gewisse Verwaltungspraxis entwickelt hat. Aber die erforderliche unterneh­merische Geduld kann letztendlich mit der Möglichkeit belohnt werden, einen der größten Märkte in der Region zu erschließen, v.a. wenn die Investitionspläne einen langfristigen Horizont haben.


Welche Bewertungsmethoden werden üblicherweise angewandt?

In Indonesien gibt es keine verbindlichen Regeln für die Anteilsbewertung. Der DCF-Ansatz („Discounted Cash Flow”) gilt im Hinblick auf die Bewertung jedoch als weitgehend akzeptiert. Im Allgemeinen basiert das auf der jeweils besten Annahme der Prüfer, die sich in Bezug auf die angewandten Parameter unterscheiden kann. Dazu gehören Wachstumsraten des Unternehmens, Zinsfuß, Branchenerwartung usw.

Spezifische Herausforderungen sind bei der Bewertung bestimmter Branchen zu beobachten, wie bei Start-ups in den Bereichen Internet/digitale Technologie, da sie sich anders gestalten als die konventionellen Bewer­tungsansätze, z.B. der oben erwähnte DCF.


Wurden in Indonesien angesichts der aktuellen Pandemie besondere M&A-bezogene Investitions- oder Steuererleichterungen erlassen?

Eine große Hürde bei der Anwerbung von Investoren in Indonesien ist die oftmals widersprüchliche Gesetz­gebung, sowohl auf der Ebene der Zentralregierung als auch auf provinzieller Ebene, die in der Praxis zu einer Verwirrung und Verzögerungen bei der Umsetzung von ausländischen Investitionsprojekten geführt hat. In Anbetracht dessen hat die indonesische Regierung das sog. Omnibus-Gesetz erlassen, das am 2. November 2020 in Kraft getreten ist, und zu dem in der Folgezeit noch verschiedene Ausführungsgesetze erlassen werden sollen. Das Rechtsinstrument zielt darauf ab, Investitionen anzuziehen und die Wirtschaft anzukurbeln; auch vor dem Hintergrund des derzeitigen, durch die Pandemie verursachten Rückgangs. Geregelt werden u.a. die Vereinfachung des Lizenzierungsprozesses und die Harmonisierung verschiedener geschäftsbezogener Gesetze und Vorschriften, die als hinderlich für ausländische Investitionen betrachtet werden. Auf steuerlicher Seite bietet das Omnibus-Gesetz spezifische Steueranreize und Steuerbefreiungen für qualifizierte Dividenden. Die Anreize zielen darauf ab, den Steueraufwand der Investoren zu reduzieren und sie zu veranlassen, Gewinne in Indonesien zu reinvestieren.

Zuvor wurden auch einige Änderungen der Körperschaftsteuersätze im Jahr 2020 erlassen, die jedoch kein direkter Teil des Omnibus-Gesetzes waren, obwohl sie im Zusammenhang mit ihm stehen. Die Senkung wurde in Gesetz Nr. 2/2020 vom 16. Mai 2020 eingeführt, das als frühe Reaktion auf die durch die anhaltende Pandemie verursachte wirtschaftliche Abschwächung verabschiedet wurde. Demnach beträgt der Körperschaft (KSt)-Satz für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 22 Prozent. Qualifizierte börsennotierte Unternehmen, d.h. Unternehmen bei denen mind. 40 Prozent der Aktien an der indonesischen Börse gehandelt werden, haben Anspruch auf eine zusätzliche Ermäßigung von drei Prozent, d.h. einen KSt-Satz von 19 Prozent. Für die Geschäftsjahre ab 2022 wird der KSt-Satz 20 Prozent betragen. Qualifizierte börsennotierte Unternehmen unterliegen zudem einem um drei Prozent niedrigeren Satz, d.h. 17 Prozent.

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