Weißrussland: Regeln zur Unterkapitalisierung bei verbundenen Unternehmen

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zuletzt aktualisiert am 3. Januar 2017

 

Jeder anstehende Jahreswechsel hält für Unternehmen zahlreiche Herausforderungen bereit. Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen jedoch eine Gefahr häufig unterschätzen: die sog. Unterkapitalisierung.
 
Seit dem Jahr 2013 existieren gesetzliche Regelungen zur Unterkapitalisierung in Weißrussland. Zwar nehmen die Anwendungsbeispiele in Praxis und Rechtsprechung stetig zu, doch sind einige Fragen bezüglich steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit der Unterkapitalisierung noch immer nicht ausreichend klargestellt. Seit 2015 wurde der Geltungsbereich von Art. 131-1 des Steuergesetzbuches der Republik Weißrussland, welcher sich mit der Unterkapitalisierung auseinandersetzt, wesentlich erweitert.
 

Wer unterliegt den Regelungen zur Unterkapitalisierung?

Unterkapitalisierung liegt im Gesellschaftsrecht grundsätzlich vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Verhältnis zu ihrer Betriebsgröße und Geschäftstätigkeit ein unzureichendes Eigenkapital aufweist.
Steuerrechtlich relevant ist das Bestehen einer Unterkapitalisierung bei sog. kontrollierbaren Verbindlichkeiten. Hierfür ist zunächst eine Abhängigkeit zwischen dem Gläubiger der Verbindlichkeit sowie dem Schuldner erforderlich.
 

Wann gelten Personen als voneinander abhängig?

Ausländische Gesellschafter
Weißrussische Gesellschafter
  • ausländische Gesellschaft oder ausländische natürliche Person (steuerlich nicht ansässig)
  • mit direkter oder indirekter Beteiligung
  • an einer Gesellschaft von mehr als 20 Prozent
  • zum 31. Dezember
  • ​weißrussische Gesellschaft oder weißrussische natürliche Person mit
  • direkter oder indirekter Beteiligung
  • an einer Gesellschaft von mehr als 20 Prozent
  • zum 31. Dezember
​ein ausländisches oder weißrussisches Unternehmen, welches verbundene Person einer ausländischen Gesellschaft ist ​ein weißrussisches oder ausländisches Unternehmen, welches verbundene Person einer weißrussischen Gesellschaft ist
​eine andere Person, die für eine ausländische Gesellschaft oder ihr Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person bürgt oder anderweitig die Rückzahlung der gewährten, kontrollierbaren Verbindlichkeit gewährleistet ​eine andere Person, die gegenüber der weißrussischen Gesellschaft oder ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehende Person bürgt oder anderweitig die Rückzahlung der gewährten, kontrollierbaren Verbindlichkeit gewährleistet
Auch Verbindlichkeiten gegenüber der dem ausländischen Gesellschafter nahestehenden Personen können als kontrollierbare Verbindlichkeiten gelten und unter die Unterkapitalisierungsregeln fallen.

 

Wann liegt bei voneinander abhängigen Personen eine kontrollierbare Verbindlichkeit vor?

Ausländischer Gesellschafter
Weißrussischer Gesellschafter

​Darlehen

Engineering-Dienstleistungen, Marketing- Dienstleistungen, Beratung, Dienstleistungen für die Bereitstellung von Informationen, Managementdienstleistungen, Vermittlungsdienste, Human-Ressource- Dienstleistungen, Bereitstellung von Human-Ressource für die Durchführung von Tätigkeiten in der Republik Weißrussland, Vergütung für die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten

​ ​

Engineering-Dienstleistungen, Marketing- Dienstleistungen, Beratung, Dienstleistungen für die Bereitstellung von Informationen, Managementdienstleistungen, Vermittlungsdienste, Human-Ressources- Dienstleistungen, Bereitstellung von Human- Ressources für die Durchführung von Tätigkeiten in der Republik Weißrussland, Vergütung für die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten

Strafen (Geldbußen)/Vertragsstrafen sowie Schadensersatz wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, inklusive Zinsen

  

Wann liegt eine Unterkapitalisierung vor?

​Ausländischer Gesellschafter
Weißrussischer Gesellschafter
​Sofern der Betrag der kontrollierbaren Verbindlichkeit gegenüber einem ausländischen Gesellschafter das Eigenkapital der Gesellschaft am Ende des Veranlagungszeitraums mehr als dreifach übersteigt (Verhältnis 3:1). ​Sofern der Betrag der kontrollierbaren Verbindlichkeit gegenüber einem weißrussischen Gesellschafter das Eigenkapital der Gesellschaft am Ende des Veranlagungszeitraums übersteigt (Verhältnis 1:1).

 

Die Steuerperiode für die Körperschaftsteuer ist in Weißrussland das Kalenderjahr und die Abrechnungsperiode das Kalenderquartal. Steuererklärungen werden quartalsmäßig eingereicht. Die Berechnung der Aufwandsabgrenzung erfolgt zum Stand 31. Dezember.
 
Dies bedeutet, dass die Aufwendungen bei der Körperschaftsteuerberechnung im Laufe des Jahres zunächst komplett berücksichtigt werden und eine Neuberechnung der Aufwendungen für das gesamte Jahr nach den Jahresergebnissen erst am 31. Dezember erfolgt.
 
Die Kosten und außerbetrieblichen Aufwendungen, welche aufgrund der Berechnung als körperschaftsteuerunwirksam gelten, werden demnach aus der Körperschaftsteuererklärung für das vierte Quartal des Veranlagungszeitraums ausgeschlossen.
 

Wie wird der Höchstbetrag der veranlagungsfähigen Aufwendungen berechnet?

Der Höchstbetrag der veranlagungsfähigen Aufwendungen wird jeweils durch Dividieren der faktisch im Laufe des Jahres berücksichtigten Aufwendungen durch den sog. Kapitalisierungsfaktor (K) ermittelt.

 

​ ​​Ausländischer Gesellschafter
​ ​Weißrussischer Gesellschafter
​K = ​(kontrollierbare Verbindlichkeit / Eigenkapital gemäß der Beteiligung des ausländischen Gesellschafters zum Stand 31. Dezember) / 3 ​K = ​kontrollierbare Verbindlichkeit / Eigenkapital gemäß der Beteiligung des weißrussischen Gesellschafters zum 31. Dezember
​ ​​Höchstbetrag der veranlagungsfähigen Aufwendungen = Summe der einzelnen Aufwendungen seit Jahresbeginn / Kapitalisierungsfaktor (K)

 

Kontakt

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Alexey Kosukho

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Ilona Ewtuchowitsch

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Kurz gelesen:

  • Unternehmen sollten zum Wechsel des Geschäftsjahres ihre finanzielle Situation in Bezug auf Unter­kapi­tali­sie­rung (Thin Capitalization) überprüfen.
  • Die weißrussischen Thin-Cap-Regeln sind nicht nur auf ausländische, sondern auch auf weißrussische Gesellschaften anwendbar.
  • Liegt eine Unterkapitali­sie­rung vor, ist der Steuer­pflichtige nicht berechtigt, eigene Aufwendungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. 
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