Spanien: Mitteilungspflichten für das Country-by-Country Reporting (CbCR) zum Jahresende

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​​​​​Neben vielen anderen Ländern hat auch Spanien einen gesetzlichen Rahmen für das Country-by-Country Reporting (CbC Reporting) geschaffen. Hiernach haben Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von größer 750 Millionen Euro ein CbC Reporting (länderbezogenen Bericht) zu erstellen. Vor Ablauf des Steuerjahres 2016 bestehen darüber hinaus in Spanien Mitteilungspflichten für die länderbezogene Berichterstattung (Paragraph 13 der spanischen Unternehmenssteuerrechtsbestimmung („Reglamento del Impuesto sobre Sociedades”)).
 
Unternehmen, welche ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben und zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche zur Bereitstellung eines länderbezogenen Berichtes verpflichtet sind, haben gegenüber der spanischen Steuerbehörde vor Ablauf des Steuerjahres 2016 eine Meldepflicht u.a. bezüglich der Identität und des steuerlichen Wohnsitzes des berichtenden Rechtsträgers. Zudem ist mitzuteilen, ob es sich bei dem berichtenden Rechtsträger um die oberste Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft oder eine vertretende Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe handelt.
 
Die Mitteilung muss jährlich und vor Ablauf des Steuerjahres erfolgen und ist zusätzlich zum länderbezogenen Bericht erforderlich. Am 15. Dezember wurde ein Formular zur vorzeitigen Meldung des Modells 231 veröffentlicht.
 
Die Mitteilung ist unter anderem über die Website der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de la Administración Tributaria, kurz AEAT) möglich.

zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2016

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