Rumänien: Verordnung zum Country by country-Reporting erlassen

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veröffentlicht am 5. Januar 2018

 

Die Verordnung Nr. 3049/2017 bezüglich der Genehmigung der Vorlagen und des Inhalt des Formulars Country-by-Country Reporting (länderbezogene Berichterstattung) ist im Rumänischen Amtsblatt Nr. 0894/14.11.2017, Teil I, veröffentlicht worden. Diese Verordnung erweitert die Verpflichtungen für multinationale Unternehmen mit Steueransässigkeit in Rumänien, die durch die Eilverordnung 42/2017 erlassen worden sind.

 

Multinationale Unternehmensgruppen, die ein konsolidiertes Gruppeneinkommen von mindestens 750.000.000 Euro bzw. den in der Landeswährung umgerechneten Betrag erzielen, sind nun verpflichtet  einen „CbC-Reporting (Länderbezogenen Bericht)” vorzulegen.

Die Rechtsverordnung genehmigt und erläutert folgende Aspekte:
  1. Muster und Inhalt des Formulars „Bericht für jedes einzelne Land”;
  2. Anleitung zur Aufzeichnung und Einreichung;
  3. Inhaltsvorgaben bezüglich der Anzeigepflicht der Funktion/Rolle der betroffenen Körperschaft innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe, d.h. die Identität und steuerliche Ansässigkeit des berichterstattenden Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe;
  4. Ausführungen bezüglich des Druckens, der Verteilung, der Verwendung und Aufbewahrung des Formulars.

Das Formular dient der internationalen steuerlichen Transparenz bezüglich der Zuteilung der Einkommen, der Steuern und der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensgruppe zu dem jeweiligen Steuergebiet.

 

Einreichungsfrist

Der CbC-Reporting ist jährlich einzureichen, erstmalig für das Steuerjahr 2016, und muss der  zuständigen Steuerbehörde durch den einreichungspflichtigen Vertreter übermittelt werden. Dies muss binnen 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages des steuerlichen Berichtsjahres der Unternehmensgruppe erfolgen. Diese Vorgaben gelten auch für steuerpflichtige Körperschaften, die zur Einreichung des Formulars verpflichtet sind und die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt haben.

 

Inhalt des Formulars

Die im Formular „Länderbezogener Bericht” enthaltenen Angaben, sind  gemäß Anlage 1 der Verordnung 3049/2017, die Folgenden: 
  • Identifizierungsmerkmale der steuerpflichtigen Körperschaft, bzw. der berichterstattenden Körperschaft, mit rumänischer Steueransässigkeit;
  • Die Identifizierungsdaten der multinationalen Unternehmensgruppe;
  • Allgemeiner Überblick über die Einkommenszuteilung, Verteilung von Steuern sowie der gewerblichen Tätigkeiten zu dem jeweiligen Steuergebiet;
  • Liste aller konstitutiven Körperschaften der multinationalen Unternehmensgruppe;
  • Zusätzliche Angaben, die im Rahmen des Berichterstattungsverfahrens als erforderlich erachtet werden.

 

Benachrichtigung

Jede konstitutive Körperschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, die ihren Steuersitz in Rumänien hat, ist dazu verpflichtet deren Eigenschaften im Rahmen der Unternehmensgruppe bekanntzugeben, bzw. die Identität der berichterstattenden Körperschaften und den Steuersitz dieser Körperschaft. Dies hat bis spätestens zum letzten Tag des steuerlichen Berichtjahres der multinationalen Unternehmensgruppe, jedoch nicht später als die Abgabefrist der jährlichen Gewinnsteuererklärung, zu efolgen. Diese Vorschriften gelten auch für konstitutive Körperschaften multinationaler Unternehmensgruppen die ihren Steuersitz in Rumänien haben, und in Rumänien auch die Gewinnsteuer abführen.

 

Die Berichterstattungsvorlage ist in Anlage Nr. 3 der Verordnung 3049/2017 enthalten. Das Anschreiben wird durch die konstitutive Körperschaft mit Hilfe der Angaben, die vom berichterstattenden Unternehmen der Gruppe zur Verfügung gestellt werden, erstellt. Folgende Themen müssen abgedeckt werden:
  • Benennung der multinationalen Unternehmensgruppe
  • Benennung des berichterstattenden Unternehmens und des Steuergebietes in der sich diese befindet;
  • Steuerliche Berichtperiode.

 

Anweisungen zur Ausfüllung des Formulars „Länderbericht”

Die Ausfüllungs- und Einreichungsmodalitäten sind im Rahmen der Anlage 2 der gegenwärtigen Verordnung dargestellt, wobei das Formular kurzgefasst folgende Informationen enthält:
  • Zielsetzung;
  • Behandlung der Niederlassungen und Betriebsstätten;
  • Betroffene Zeitspanne;
  • Quelle der Angaben die im Berichterstattungsverfahren benutzt werden.
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