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Die Implementierung von BEPS Aktionspunkt 13 in nationales Recht schreitet weltweit voran – so auch in der Türkei. Bereits im März 2016 wurde in der Türkei ein Entwurf der Verordnung Nr. 4 über verdeckte Gewinnausschüttungen veröffentlicht. Weitere Schritte zu einer kompletten Implementierung wurden seitdem erwartet. Der Präsidialerlass Nr. 2151 wurde im Amtsblatt vom 25. Februar 2020 veröffentlicht. Gemäß dem Präsidialerlass übernimmt die Türkei die Standards für die Verrechnungspreisdokumentation entsprechend den Empfehlungen der OECD Maßnahme 13 „Base Erosion and Profit Shifting” (BEPS) in das nationale Recht. Bezüglich dieser Gesetzgebung wurde die Verordnung nach langjähriger Verschiebung am 1. September 2020 im Amtsblatt veröffentlicht und trat ab diesem Datum endgültig in Kraft.
Gemäß diesem Dekret soll ein Master File für das Wirtschaftsjahr 2019 erstmalig bis spätestens Ende 2020 erstellt werden. Relevant ist dies für Steuerpflichtige, die einen Nettoumsatz und eine Bilanzsumme im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von über 500 Mio. TRY (ca. 66 Mio. Euro) aufweisen. Das Master File ist auf Anfrage des Finanzamtes vorzulegen. Die Erstellung eines Master Files muss in Türkisch erfolgen.
Das Local File entspricht dem bereits bekannten Verrechnungspreisbericht. Demzufolge sind alle grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen den verbundenen Gesellschaften innerhalb des Wirtschaftsjahres zu dokumentieren, die jährlich pro verbundene Parteien 30.000 TRY überschreiten. Der Bericht ist spätestens bis zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres fertigzustellen. Das Local File ist auf Anfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Zudem besagt die Verordnung Nr. 4 über verdeckte Gewinnausschüttungen, dass ein Country-by-Country Reporting (CbCR) von der Muttergesellschaft zu erstellen ist, wenn das Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehört und der Konzernumsatz mehr als 750 Mio. Euro im Vorjahr beträgt. In diesem Fall ist ein CbCR bis zum Ende des Geschäftsjahres abzugeben, das auf das Berichtsjahr folgt. Erstmalig ist demnach zu betrachten, ob der Schwellenwert in Höhe von 750 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2018 überschritten wurde. Ist dies der Fall, ist für das Geschäftsjahr 2019 ein CbCR zu erstellen und bis Ende des Jahres 2020 zu übermitteln. Weiterhin besteht eine Mitteilungspflicht, die erstmalig bis 30. Oktober 2020 zu erfüllen ist und bis Ende Juni für die darauffolgenden Jahre.
Für den Fall, dass die Türkei das MCAA zum automatischen Austausch des CbCR bis Ende 2020 nicht unterzeichnet, ist die Pflicht zur Übermittlung des CbCR im Rahmen des secondary filing implementiert worden. Das surrogate filing, das besagt, dass eine türkische Tochtergesellschaft als beauftragte Gesellschaft den CbC Report in der Türkei übermitteln kann, an Stelle der ausländischen Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat, ist ebenso implementiert.
Mit diesem Fortschritt werden die bisherigen Verrechnungspreisvorschriften an die weltweit verwendeten OECD Regelungen angepasst. Trotz aller Vereinheitlichungen ist es nicht zu vermeiden, sich ebenso an den spezifischen und nationalen Voraussetzungen zu orientieren, die in manchen Ländern zusätzlich gelten.
Schwellenwerte: Nettoumsatz und Bilanzsumme > 500 Mio. TRY (ca. 66 Mio. Euro) im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
30.000 TRY pro Jahr und verbundene Partei
Duygu Tümür Gökçe
Tax Consultant (Türkei)
Senior Associate
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Jeanette Köbler
M.Sc. Finance, Auditing, Controlling, Taxation (FACT)
Associate Partner