Funktionsverlagerung: Bundesrat veröffentlicht Erfahrungsbericht

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Auf eine Initiative des deutschen Bundesrates hin fand eine Auswertung der bisherigen Erfahrungen von Unternehmen und der Finanzverwaltung hinsichtlich den bestehenden Regelungen zu Funktionsverlagerungen nach § 1 Abs. 3 Außensteuergesetz (AStG) und Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) statt (siehe Drucksache 153/16).
 
Bezugsbasis der Evaluierung sind über einen zeitlichen Horizont von 3 Jahren im Rahmen von 119 steuerlichen Betriebsprüfungen gewonnene Erkenntnisse zu 133 Funktionsverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen. Funktionsverlagerungen sind folglich wesentlich seltener Gegenstand von Betriebsprüfungen, als die in Zusammenhang mit dem Erlass der FVerlV in 2008 geschätzten Fallzahlen vermuten ließen. Ursprünglich wurde von 150 bis 600 betroffenen Unternehmen ausgegangen.
 
Die Beratungspraxis zeigt jedoch, dass Funktionsverlagerungen regelmäßig Gegenstand von Diskussionen innerhalb der Betriebsprüfungen sind. Es ist nicht unüblich diese Sachverhalte im Rahmen einer Gesamtlösung mit weiteren strittigen Sachverhalten zu klären. Diese Fälle dürften in der Statistik daher unberücksichtigt bleiben. Folglich kann eine gewisse Dunkelzahl an Funktionsverlagerungen nicht ausgeschlossen werden.
 
Seit in Kraft treten der neuen Regelungen erlangt die Finanzverwaltung häufiger durch entsprechende Dokumentation des Unternehmens Kenntnis von einer Funktionsverlagerung als bisher.
 
Die zuständigen Betriebsprüfungsstellen bewerten das Maß des Beitrags der Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG sowie der FVerlV zur Identifizierung von Sachverhalten als Funktionsverlagerung daher überwiegend positiv. Die Regelungen der Verwaltungsanweisung Funktionsverlagerung trügen ebenfalls zu einem hohen Anteil zur Erleichterung von Prüfungen seitens der Steuerverwaltung bei. 

zuletzt aktualisiert am 20. Juni 2016 

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Michael Scharf

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