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veröffentlicht am 2. Juni 2021
Nach fünf Jahren Diskussion haben sich die Vertreter der EU-Staaten und des Europaparlaments am Dienstagabend (1. Juni 2021) auf eine Richtlinie über die öffentliche länderbezogene Berichterstattung geeinigt. Das Verhandlungsteam des Europäischen Parlaments hat nunmehr eine vorläufige politische Einigung erzielt, die Steuertransparenz weiter zu erhöhen, um es multinationalen Unternehmensgruppen zu erschweren, Gewinne zu verschieben.
Betroffen von der Richtlinie sind in der EU operierende Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz pro Geschäftsjahr von mind. 750 Mio. Euro. Die Inhalte des Country-by-Country-Reporting (CbCR) – darunter der Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter, Höhe der gezahlten Steuern sowie die ausgeschütteten Gewinne – sollen in Zukunft öffentlich einsehbar sein. Das CbCR umfasst dabei nur aggregierte Informationen zu Gruppengesellschaften, die entweder in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind oder sich auf der von der EU erstellten sog. „schwarzen Liste“ von Steueroasen befinden. Auch darunter fallen Länder, die zwei Jahre lang auf der grauen Liste standen, derzeit zum Beispiel die Türkei.
Die Richtlinie über die öffentliche länderbezogene Berichterstattung soll nähere Informationen zur Umsetzung enthalten. Ausstehend sind noch die endgültige Zustimmung vom Parlament und dem Ministerrat im Herbst, die wohl als Formsache gilt. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werden die Mitgliedstaaten nach derzeitigem Informationsstand 18 Monate Zeit haben. Die künftige Mitteilung des zusätzlichen „EU-CbCR’s“ soll analog zu den bestehenden CbCR-Regeln innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Die Veröffentlichung der steuerrelevanten Daten kann als erheblicher Druck auf multinationale Unternehmensgruppe angesehen werden. Durch die zunehmende Transparenz droht Konzernen eine öffentliche Diskussion über die Gewinnverteilung und Besteuerung. Insofern ist es von besonderer Bedeutung, die (Fehl-)Interpretationsmöglichkeiten vorweg durch ein geeignetes CbCR Risk Assessment zu evaluieren.
Stefan Bolwerk
Diplom-Kaufmann
Partner
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