OLG Düsseldorf zur Angebotswertung durch Gremien

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veröffentlicht am 03. August 2020

 

Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 GWB nimmt der öffentliche Auftraggeber die Angebotswertung selbst vor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – Verg 6/19).

 

  • Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB).
  • Wird die Wertungsentscheidung unter Beteiligung eines Bewertungsgremiums getroffen, so müssen die an der Wertungsentscheidung betroffenen Personen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Die Hinzuziehung externen Sachverstandes bei der Wertung ist nur zulässig, solange die Vergabeentscheidung vom öffentlichen Auftraggeber selbst getragen wird.
  • Das Verfahren der Willensbildung in einem Bewertungsgremium unterliegt grundsätzlich keiner Nachprüfung: Die internen Wertungsvorschläge von Gremiumsmitglieder dienen als Diskussionsgrundlage und der Vorbereitung der durch das Bewertungsgremium selbst zu treffenden Wertungsentscheidung.
  • Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VgV, § 20 EU VOB/A). Werden die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet, müssen die für die Zuschlagsentscheidung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentiert werden, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
  • Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere daraufhin nachprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden. 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien

 

 

 

Hier finden Sie die zuletzt am 23.7.2020 aktualisierten Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Vergaberecht bei Pandemien.

 

 

 

 

 

 

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