Kammergericht Berlin: Wann werden Vergabeunterlagen unzulässig geändert?

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veröffentlicht am 1. Dezember 2020


Eine unzulässige Änderung liegt vor, wenn eine andere Leistung angeboten wird als vom Auftraggeber ausgeschrieben (KG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2020 – Verg 2/20).


  • Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das regeln z.B. § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV und § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A.
  • Die Vorschriften dienen dem Schutz des Auftraggebers, dem Wettbewerb und damit den anderen Bietern. Der Auftraggeber muss die ausgeschriebene – und keine andere – Leistung erhalten, die Angebote müssen vergleichbar sein. Maßgeblich ist, dass dieser Schutzzweck nur durch inhaltliche Änderungen jeglicher Art verletzt wird.
  • Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt demnach vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen. Änderungen sind somit alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Entfernung/Löschung von einzelnen Blattseiten u.ä..

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien 

 

 

Hier finden Sie die laufend aktualisierten Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien (aktualisierter Stand: 25.11.2020).

 

 

 

 

 

 

 

 

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