Zuschlagslimitierung kann Risiken breiter streuen

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​von Holger Schröder

Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 42 vom 23. Oktober 2020, Seite 28


Öffentliche Auftraggeber können in Vergabeverfahren festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen. Sie können hierbei auch die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann. Dies wird als Zuschlagslimitierung bezeichnet.


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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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