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Grundsätzlich kann eine mangelnde Finanzierbarkeit einen die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigenden anderen schwerwiegenden Grund nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU
(bzw. § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) darstellen. (Beschluss vom 10.3.2016 – 13 Verg 5/15)
Der Auftraggeber muss (1.) zum einen die Kosten für die zu vergebende Leistung sorgfältig ermitteln. Zum anderen hat er zu beachten, dass die Kostenermittlung nur eine Schätzung ist. Der Auftraggeber hat deshalb für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen ganz beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen. Der niedersächsische Vergabesenat bspw. hält eine Überschreitung der vertretbar geschätzten Kosten um rund 10,7% für ausreichend, um eine Aufhebung wegen fehlender Haushaltsmittel zu rechtfertigen.
Ferner darf die Vergabestelle (2.) nicht pauschal eine interne Budgetüberschreitung ohne substantiierte Darlegung und Begründung lediglich behaupten. Die mangelnde Finanzierbarkeit kann darauf beruhen, dass der Angebotsendpreis den freigegebenen Haushaltsmittelansatz für die ausgeschriebene Gesamtmaßnahme wesentlich übersteigt und weitere Haushaltsmittel nicht vorhanden sind. Die Überschreitung eines verbindlich festgelegten Budgets ist substantiiert darzulegen. Maßgeblich ist stets die Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahme.
Schließlich hat der Auftraggeber (3.) sein Aufhebungsermessen ordnungsgemäß auszuüben. Er hat deshalb zu erwägen, inwieweit andere Finanzierungsmöglichkeiten und ggf. auch ein gesteigerter Eigenkapitaleinsatz in Betracht kommen. Als weniger einschneidende Maßnahmen ist ggf. auch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bereitstellung der Vergabeunterlagen und eine Reduzierung des auszuschreibenden Leistungsumfangs zu prüfen.
Holger Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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