Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil III: Ein Jahr Wärmeplanungsgesetz

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22. Januar 2025


Das Gesetz für die Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 01. Januar 2024, gemeinsam mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten (wir berichteten​). Der vorliegende Artikel soll einen Überblick geben, was sich seit diesem Zeitpunkt in Deutschland beim Thema Wärmeversorgung verändert hat.

Die Wärmeversorgung in Deutschland beruht auch zu Beginn des Jahres 2025 noch zu einem ganz überwiegenden Teil auf dem Einsatz fossiler Brennstoffe, namentlich Gas und Öl. 
​Sie begründet ca. 40 Prozent der jährlichen Gesamt-CO₂-Emissionen in Deutschland. Mit dem Ziel einer zukunftssicheren, verlässlichen und bezahlbaren Wärmeversorgung soll sich dieses spätestens seit dem 01. Januar 2024 ändern. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die fossilen Brennstoffe sukzessiv durch den Einsatz erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu substituieren. Übergeordnetes Ziel ist die Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in​ Deutschland bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr).

Mit der Fortsetzung dieser Artikelreihe möchten wir Ihnen auch im Jahr 2025 einen fundierten Überblick über die Herausforderungen, aber auch Chancen der kommunalen Wärmeplanung sowohl für Kommunen als auch Wärmeversorgungsunternehmen geben. Wohingegen wir uns im Tei​l I und Teil II der Artikelreihe bereits vertieft mit den gesetzlichen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes auseinander gesetzt haben, möchte wir den Teil III der Artikelreihe dazu nutzen, auf das vergangene Jahr 2024 zurückzublicken und Ihnen zugleich einen Ausblick auf das geben, was uns im Jahr 2025 bei der kommunalen Wärmeplanung erwartet.  ​
 

Wo stehen wir aktuell in den Kommunen und Ländern?

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes gewinnt die kommunale Wärmeplanung immer mehr an Bedeutung. So haben mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes im Jahr 2024 bereits zahlreiche Kommunen mit der Vorbereitung und Durchführung der örtlichen Wärmeplanung begonnen. Wohingegen größere Kommunen die Aufgabe der planverantwortlichen Stelle in der Regel selbst und eigenständig wahrnehmen, entscheiden sich vor allem kleinere Gemeinden für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung im Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit.

So stellt die kommunale Wärmeplanung gerade für kleinere Kommunen eine nicht unerhebliche wirtschaftliche, rechtliche und technische Herausforderung dar. Insbesondere die erforderlichen personellen Ressourcen können von kleineren Kommunen oftmals nicht abgebildet werden. Wohingegen Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern im Durchschnitt eine Vollzeitstelle einsetzen, verwenden Kommunen mit über 100.000 Einwohnern durchschnittlich bis zu 2,4 Vollzeitstellen auf die kommunale Wärmeplanung. Auch hat sich bereits ein Großteil der Kommunen dazu entschieden, externe Dienstleister zu beauftragen, welche die Erstellung der kommunalen Wärmepläne übernehmen. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage sind die Kosten für diese Dienstleistungen im Vergleich zum Jahr 2023 im Jahr 2024 um 11 Prozent gestiegen.

Die kommunale Wärmeplanung soll den Kommunen und Gemeindeangehörigen als strategische Grundlage bei der Transformation der Wärmeversorgung dienen und ihnen zugleich eine Orientierungshilfe bieten. Wenngleich es sich bei den kommunalen Wärmeplänen um eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung handelt, soll diese die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigen und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreiben, § 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG.

Rund 77 Prozent der Kommunen sind mit ihren bisherigen Wärmeplänen zufrieden, erkennen jedoch auch Defizite, etwa bei der finanziellen oder zeitlichen Umsetzbarkeit der in den Wärmeplänen niedergelegten Maßnahmen. Insgesamt betrachtet die überwiegende Mehrheit der Kommunen in Deutschland die bisherige Wärmeplanung jedoch als entscheidend für die Zielerreichung der Treibhausgasneutralität bis zum Zieljahr 2045. So basieren bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Maßnahmen wie u.a. Machbarkeitsstudien, der Auf- und Ausbau von Wärmenetzen oder auch die Effizienzsteigerungen im Gebäudebereich auf den sich oftmals noch in der Aufstellung befindlichen Wärmeplänen. Auch ohne fertigen Plan arbeiten viele Kommunen bereits an Projekten, welche zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung beitragen sollen. Insgesamt zeigt sich: Bereits jetzt hat sich die kommunale Wärmeplanung als zentraler Baustein der Kommunalpolitik etabliert und gewinnt weiter an Dynamik.

 

Welche Herausforderungen sind seit dem Inkrafttreten aufgetreten?

Von der kommunalen Wärmeplanung wird überwiegend erwartet, dass sie als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dient, insbesondere in größeren Kommunen ab 100.000 Einwohnern. 

​​​Gleichzeitig werden die Einbindung von Fachakteuren und eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung als Ziele genannt. Kleine Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern formulieren hingegen oft geringere Erwartungen an die kommunale Wärmeplanung, da sie diese primär als Herausforderung betrachten, welche aus den Besonderheiten des ländlichen Raums und den begrenzten Ressourcen resultieren.​​


Rund 90 Prozent der Kommunen mit fertigen Wärmeplänen betrachten diese als strategische Grundlage für die Wärmewende und den Weg zur Klimaneutralität. Dennoch zeigen sich Schwächen: Besonders häufig wird kritisiert, dass die finanziel​le Umsetzbarkeit der Maßnahmen noch nicht ausreichend berücksichtigt wird. Es fehle an konkreten Zeit- und Ablaufplänen, die eine belastbare Orientierung für Bürgerinnen und Bürger sowie für die kommunalen Entscheidungsträger bieten können. Ein zentrales Problem stellt die Datenbeschaffung dar. Fast jede vierte Kommune hatte im Jahr 2024 Schwierigkeiten, Daten von Schornsteinfegern zu erheben, während die Qualität der gelieferten Daten, Datenschutzaspekte oder auch zeitliche Verzögerungen zusätzliche Herausforderungen für die Kommunen darstellten. Die Kooperationsbereitschaft von Datenlieferanten wird ebenfalls als hinderlich empfunden.

In den Potenzialanalysen (§ 16 WPG) wird bemängelt, dass lokale Gegebenheiten und spezifische Potenziale wie die Nutzung regenerativer Energiequellen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Erneuerbare Energien wie Photovoltaik und Windkraft, saisonale Wärmespeicher oder Sektorkopplung spielen in vielen Wärmeplänen bislang eine nur untergeordnete Rolle, obwohl sie zentrale Elemente einer klimaneutralen Energieversorgung darstellen könnten.

Um die Akzeptanz in der Bevölkerung und bei Fachakteuren zu erhöhen, sollten Kommunikation und Einbindung stärker priorisiert werden. Wärmepläne müssen nicht nur technische, sondern auch strategische Grundlagen bieten, um als belastbare Werkzeuge für die Wärmewende und Klimaneutralität zu dienen.

Trotz dieser Herausforderungen zeigt sich eine positive Entwicklung: Kommunen schätzen ihren Wissensstand 2024 besser ein als im Vorjahr. Dennoch bedarf es weiterer Unterstützung, insbesondere in Form von finanzieller Förderung, stärkerer Kooperation und konkreteren Vorgaben. Der Ansatz, Kommunen als „Konvoi” zusammenzuführen, könnte hier helfen, die Kosten zu senken und Synergien zu nutzen. Um diesen Ansatz zu unterstützen, wird in Bayern seit Juni 2024 die Erstellung von Vorabanalysen zur interkommunalen Wärmeplanung (Kurz-ENP) mit bis zu 80 Prozent gefördert. Inhalt dieser Vorabanalysen sollen die mögliche effizientere Nutzung von Wärmepotenzialen über Gemeindegrenzen hinweg sowie die Förderung administrativer Synergien bei der gemeinsamen Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung sein.
 

Die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Stadtwerken

Immer mehr Kommunen arbeiten an den Wärmeplänen, doch knappe Ressourcen und fehlende Daten bleiben große Hürden. Laut der KWW-Befragung 2024​ der Dena haben bisher nur 60 Prozent der Kommunen die regionalen Energieversorger in die Planung mit einbezogen. Auch die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt oftmals nicht flächendeckend, wenngleich die Einbindung der genannten Akteure u.a. in § 7 WPG vorgesehen ist.

Die Befragung zeigt, dass konkrete Maßnahmen wie Machbarkeitsstudien und Wärmenetzbau auf Basis fertiger Pläne bereits angelaufen sind. Rund 1.000 Kommunen nahmen an der Umfrage teil, wobei kleinere Gemeinden oft gemeinsam in Verbänden planen.

Umsetzung der Vorgaben des WPG auf Landesebene 

Nur wenige Bundesländer haben das WPG bisher in ihr Landesrecht umgesetzt, obwohl viele Gemeinden bereits mit der kommunalen Wärmeplanung begonnen haben. Der aktuelle Stand zeigt deutliche Unterschiede zwischen den Ländern:

Das Land Baden-Württemberg war Vorreiter und führte bereit im Jahr 2020 eine verpflichtende Wärmeplanung für große Städte ein. Ab 2025 sollen alle Kommunen des Landes Wärmepläne vorlegen. Bereits jetzt haben 55 von 104 verpflichteten Kommunen ihre Planung abgeschlossen, während 62 nicht verpflichtete Städte freiwillig Pläne erstellt haben. Das Land Hessen gehört ebenfalls zu den Vorreitern: Seit 2023 müssen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern Wärmepläne erstellen. Von den betroffenen 59 Gemeinden sind viele bereits aktiv, während auch kleinere Gemeinden Fördermittel für freiwillige Planungen beantragt haben. Brandenburg hat im Juli 2024 als erstes Flächenland eine Wärmeplanungsverordnung verabschiedet. Auch in Schleswig-Holstein sind Inhalte zur Wärmeplanung seit dem Jahr 2021 im Energiewendegesetz verankert. Hier mussten größere Gemeinden ihre Pläne bereits bis zum Ende des Jahres 2024 einreichen, kleinere bis zum Jahr 2027. Auch Thüringen, im Juni 2024, und Nordrhein-Westfalen, im Dezember 2024, haben jeweils eigene Gesetze verabschiedet.

Andere Bundesländer befinden sich hingegen noch in der Vorbereitung. In Bayern, Sachsen, Niedersachsen oder auch Rheinland-Pfalz sollen die notwendigen Gesetzgebungsverfahren spätestens im Jahr 2025 abgeschlossen werden. Auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt befinden sich noch in der Ausarbeitung der gesetzlichen Vorschriften.

Auch die Stadtstaaten gehen das Thema aktiv an: Berlin will 2026 einen Wärmeplan vorlegen, Bremen und Bremerhaven arbeiten auf Basis einer Klimastrategie auf eine Fertigstellung bis Ende 2025 hin. Hamburg punktet bereits mit einer Wärmenetzeignungskarte, die Informationen zur Versorgung potenzieller Gebiete liefert, und erwartete erste Zwischenergebnisse zur Gebäudewärmeplanung bis zum Ende des Jahres 2024.
 

Ausblick: Was wird 2025 wichtig?

Die Wärmewende steht im Jahr 2025 vor entscheidenden Weichenstellungen, sowohl im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben als auch auf die politische Entwicklung in Deutschland. Während das Wärmeplanungsgesetz klare Fristen setzt, werfen die politischen Unsicherheiten und die offenen Fragen zu verschiedenen Gesetzesvorhaben einen Schatten auf die konkrete Umsetzung. Insbesondere die nächsten Bundestagswahlen könnten entscheidend dafür sein, ob der Kurs fortgesetzt oder ein Rückschritt in Kauf genommen wird. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Themen und Herausforderungen gegeben, die 2025 auf der Agenda stehen werden.


Neue Wärmenetze: 65 Prozent EE-Anteil ab 2025

Das Wärmeplanungsgesetz setzt klare Ziele für die Wärmeversorgung in Wärmenetzen, die bereits 2025 relevant werden. So muss ab dem 1. März 2025 jedes neue Wärmenetz abweichend von § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden, § 30 Abs. 1 WPG.

Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung dieser Anforderungen verlangen. Ein Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht diesen Anforderungen entspricht, hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht hingegen nicht, wenn die Anforderungen des § 30 Abs. 1 WPG nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden. Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt, § 30 Abs. 3 WPG i.V.m. § 29 Abs. 7 WPG.
 

Ausblick 2025: Neuwahlen – Neustart oder Rückschritt?

Der Bruch in der Ampel-Koalition hat nicht nur die politischen Spannungen verstärkt, sondern auch den Fortschritt der Wärmewende ins Stocken gebracht. Es bestehen bei zahlreichen Akteuren Unsicherheiten, ob die aktuellen Vorgaben und Fristen, betreffend u.a. das WPG, GEG oder auch die dazugehörigen Förderprogramme, fortbestehen oder vielmehr bei einem Regierungswechsel erneut abgeändert werden. Realistisch betrachtet wird eine neue Bundesregierung nicht vor Mai/Juni 2025 bestehen, sodass eine Kehrtwende von der Energiepolitik – jedenfalls im Jahr 2025 – eher unwahrscheinlich erscheint. Auch haben einzelne Parteivertreter bereits angekündigt, dass sie im Grundsatz an der Energiepolitik festhalten wollen. Nachjustiert sollen – wenn überhaupt – die hierbei einzuhaltenden Fristen oder auch die zur Verfügung stehenden Förderprogramme werden.


AVBFernwärmeV: 

Der Versuch, die weitgehend noch aus dem Jahr 1980 stammende AVBFernwärmeV zu novellieren, ist Ende des Jahres 2024 infolge der Regierungskrise gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung im Jahr 2025 dieses Thema erneut aufnehmen wird oder ob es vorerst bei der bestehenden Fassung der AVBFernwärmeV bleibt. Insbesondere Verbraucherschutzverbände fordern seit längerem eine Novellierung der AVBFernwärmeV. 
 
Im Kontext der kommunalen Wärmeplanung gewinnt die AVBFernwärmeV eine erhebliche Bedeutung, da die planungsverantwortliche Stelle das beplante Gebiet im Rahmen ihrer Eignungsprüfung auf Teilgebiete untersucht, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Es erfolgt damit eine Negativabgrenzung, welche im Grundsatz von einem deutlichen Ausbau der Nah- und Fernwärmenetze in Deutschland ausgeht, vgl. § 13 WPG.

Wärmenetz-Förderprogramm:

Im Haushaltsentwurf der Ampelregierung für 2025 war eine Milliarde Euro für die BEW vorgesehen, wodurch das Programm zu den wenigen Vorhaben im Klima- und Transformationsfonds gehörte, die von einer Aufstockung der Mittel profitieren sollten. Doch diese Planung ist inzwischen hinfällig. Wie viel Geld letztlich bewilligt wird, hängt maßgeblich davon ab, welche neue Bundesregierung nach den Neuwahlen im Februar ihr Amt antritt. Trotz dieser Unsicherheit sind die Mittel noch ausreichend, um die 2024 bewilligten Mittel auszuzahlen, auch wenn eine mögliche Verlängerung des Programms über 2028 hinaus neue Verhandlungen erforderlich machen könnte. Besonders im Jahr 2024 zeigte sich ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen: Im ersten Halbjahr wurden 773 Anträge gestellt, bis November kamen über 400 weitere hinzu. Die zugesagten und gebundenen Fördermittel summieren sich bereits auf rund zwei Milliarden Euro.

Allerdings trübt die aktuelle Haushaltslage diese positive Entwicklung. Da der Bund ohne regulären Haushalt ins Jahr startet, greift die vorläufige Haushaltsführung gemäß Grundgesetz. Für Programme wie die BEW, die nicht gesetzlich verankert sind, bedeutet dies: Der Bund kann zwar weiter Geld ausgeben, muss dies aber nicht. Dennoch gibt es für Fernwärmeversorger vorerst wenig Grund zur Sorge, da von den für 2024 vorgesehenen 760 Millionen Euro bisher lediglich 100 Millionen Euro abgerufen wurden (Stand November 2024) – theoretisch ist also noch ausreichend Geld verfügbar.
 
Sie haben Fragen zur kommunalen Wärmeplanung oder der Umsetzung der Dekarbonisierung der Wärmenetze? Sprechen Sie uns gerne an!
 





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