Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz - Teil II: Pflicht zur Wärmeplanung, Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung

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​​​​​​veröffentlicht am 27. November 2024

 

Das Gesetz für die Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 01. Januar 2024 gemeinsam mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten (wir berichteten).


Die Wärmeversorgung in Deutschland beruht auch im Jahr 2024 noch zu einem ganz überwiegenden Teil auf dem Einsatz fossiler Brennstoffe, namentlich Gas und Öl. Sie begründet ca. 40 % der jährlichen Gesamt-CO₂-Emissionen in Deutschland. Mit dem Ziel einer zukunftssicheren, verlässlichen und bezahlbaren Wärmeversorgung soll sich dieses nunmehr ändern. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die fossilen Brennstoffe in den kommenden Jahren sukzessiv durch den Einsatz erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu substituieren. Übergeordnetes Ziel ist die Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Deutschland bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr).


Mit dem Start dieser Artikelreihe zum Wärmeplanungsgesetz am 05. September 2024 möchten wir Ihnen einen fundierten Überblick über die Herausforderungen, aber auch Chancen der kommunalen Wärmeplanung sowohl für Kommunen als auch Wärmeversorgungsunternehmen geben. Den Auftakt machte dabei ein vertiefter Überblick über die konkrete Durchführung der kommunalen Wärmeplanung im Sinne der §§ 13 – 22 WPG. Im zweiten Teil widmen wir uns nunmehr der grundsätzlichen Pflicht zur und den allgemeinen Anforderungen an die Wärmeplanung im Sinne der §§ 4 - 9 WPG.

 

Pflicht zur Wärmeplanung, § 4 WPG

Gemäß § 4 Abs. 1 WPG sind die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes bis spätestens zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden. Ausfluss des § 4 Abs. 1 WPG ist eine sukzessive Umsetzung der Vorgaben des WPG in das Landesrecht (vgl. z.B. § 27 KlimaG BW, § 25 HmbKliSchG i.V.m. § 10 HmbKliSchG und § 20 NKlimaG), wobei eine flächendeckende Umsetzung der bundeseinheitlichen Vorgaben noch aussteht.


Der Zeitpunkt der Erstellung der Wärmepläne bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 2 WPG anhand der im jeweiligen Gemeindegebiet zum 01. Januar 2024 gemeldeten Einwohner. So sind Wärmepläne für Gemeindegebiete, in denen zum 01. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet waren, bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, für Gemeindegebiete, in denen zum 01. Januar 2024 100.000 oder weniger Einwohner gemeldet waren, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 zu erstellen.


Bei der Wärmeplanung handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt, § 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG.


Das Verfahren zur Durchführung der Wärmeplanung bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 13 ff. WPG (wir berichteten). Einschränkend können Länder für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 01. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe des § 22 WPG vorsehen. Auch können die Länder vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann, § 4 Abs. 3 WPG.

 

Verhältnis zu bestehenden Wärmeplänen, § 5 WPG

Die Pflicht zur Durchführung der Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG ist ausweislich § 5 Abs. 1 WPG nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 WPG genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes nicht berührt.
Ergänzend ist die Pflicht zur Durchführung der Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht. Die Voraussetzungen sind, dass

  • am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorlag,
  • spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wird und
  • die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar ist.


Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.


So bestand bereits vor dem Inkrafttreten des WPG zum 01. Januar 2024 die Möglichkeit der Förderung der Erstellung kommunaler Wärmepläne über die Kommunalrichtlinie als Teil der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes. Förderziel war und ist es, dass Kommunen und die kommunalen Akteure ihre CO₂-Emissionen nachhaltig senken.


Ergänzend sehen u.a. die nunmehr sich in der Aufstellung befindlichen landesrechtlichen Wärmeplanungsgesetze Finanzierungsmöglichkeiten vor, welche die Kommunen als planverantwortliche Stellen bei der Deckung der Kosten der Erstellung der Wärmepläne unterstützen sollen. Zu nennen ist z.B. der Belastungsausgleich im Sinne des § 8 des Gesetzesentwurfs zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (NRW – LWPG) vom 30. August 2024, wonach Gemeinden für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165.000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit dem NRW – LWPG (Entwurf) übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans erhalten. Die Übertragung der Aufgabe der Wärmeplanung auf die Kommunen stellt eine wesentliche Mehrbelastung dar, sodass das Konnexitätsprinzip i.S.d. Art. 78 Abs. 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfNRW) i.V.m. § 1 Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) Anwendung findet.

 

Die Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs soll dabei den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WPG soll zudem ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne erfolgen. Auch die Belastungen für die Fortschreibung der Wärmepläne sind konnexitätsrelevant. Die Festlegung der Höhe des Belastungsausgleichs ist damit Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. In welchem Verhältnis ein landesrechtlicher Belastungsausgleich zu den bereits zuvor bewilligten und ggf. abgerufenen Fördermitteln nach der Kommunalrichtlinie steht, bleibt abzuwarten und einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vorbehalten.

 

Allgemeine Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung, §§ 6 - 9 WPG

Die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung obliegt der planverantwortlichen Stelle. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen. Planverantwortliche Stelle ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 - 28 WPG verantwortliche Rechtsträger. In der Regel ist dieses die Kommune.


Die planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen der Wärmeplanung nach Maßgabe des § 13 WPG die Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden. Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes bzw. eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt, jede natürliche oder juristische Person, die als zukünftiger Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten Gebiets absehbar in Betracht kommt und die Gemeinde oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört, sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband identisch ist.

 

Beteiligungsmöglichkeiten für Wärmeversorger, Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme

Zur Gewährleistung einer realistischen und umsetzungsorientierten Wärmeplanung ist die frühzeitige und fortlaufende Einbindung der unterschiedlichen Akteure vor Ort unabdingbar. Ziel ist es, dass die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung durch die Integration des lokalen Knowhows verbessert und aussagekräftiger werden.


Vor diesem Hintergrund hat die planverantwortliche Stelle die in § 7 Abs. 3 WPG Genannten zu beteiligen. Zu nennen sind dabei insbesondere die bestehenden und bereit bekannten potenziellen Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme und die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden. Sie sollen nach Aufforderung der planverantwortlichen Stelle an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die Übermittlung von Daten. Im Rahmen ihrer Mitwirkung teilen die Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit. Nehmen die Beteiligten dabei Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen der Wärmeplanung zu berücksichtigen.


Sie haben Fragen zur kommunalen Wärmeplanung oder der Umsetzung der Dekarbonisierung der Wärmenetze? Sprechen Sie uns gerne an!

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