EnSikuMaV und EnSimiMaV: Fernwärmeversorgungsunternehmen sollen neue Informations- und Optimierungspflichten jetzt schnell umsetzen

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veröffentlicht am 25. Oktober 2022

 

Die Kurzfrist- und die Mittelfristenergieversorgungssicherungs- maßnahmenverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV) sind zum 01.09.2022 bzw. 01.10.2022 in Kraft getreten. Um den Erdgasverbrauch im Wärmemarkt zu senken, werden Fernwärmeversorger verpflichtet, Verbrauchern Informationen über das Kosteneinsparpotential von Raumtemperaturabsenkungen zu geben und die Optimierungspotentiale von Heizungsanlagen zu untersuchen. Eine kurzfristige Umsetzung der EnSikuMaV- und EnSimiMaV-Pflichten wirkt sich nicht nur positiv auf das Image der Versorger aus, sondern kann auch zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Wärmemarkt beitragen. Wir geben einen Überblick.

 

Durch die Sanktionen der Europäischen Union als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine befindet sich Deutschland in einer angespannten Gasversorgungslage. Seit Anfang September 2022 liefert die Russische Föderation fast kein Erdgas mehr nach Deutschland. Um die Versorgungssicherheit mit Erdgas gewährleisten zu können, wurden die EnSikuMaV und EnSimiMaV vom Bundeskabinett bereits im August 2022 verabschiedet. Lesen Sie dazu auch mehr hier.

 

Die zwei Verordnungen enthalten neben Informations- und Prüfpflichten auch die Verpflichtung zur Umsetzung technischer Maßnahmen. Diese sollen Energieeinsparungen im Gebäudebereich bewirken und damit zur Sicherung der Energieversorgung in der anstehenden und übernächsten Heizperiode beitragen. Insbesondere soll der Erdgasverbrauch gesenkt und dadurch die verknappten Erdgasressourcen geschont werden. Neben Unternehmen, öffentlichen Körperschaften und privaten Haushalten sind vor allem auch Erdgas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen Adressaten der Informations- und Einsparmaßnahmenverpflichtungen aus den Verordnungen.

 

EnSikuMaV: Neue Informationspflichten für Wärmeversorger


Die in der EnSikuMaV festgelegten Maßnahmen sollen noch in dieser Heizsaison umgesetzt werden. Die Verordnung setzt deshalb kurze Umsetzungsfristen, hat eine Geltungsdauer von 6 Monaten und läuft bis zum 28.02.2023. Obwohl die EnSikuMaV erst am 26.08.2022 erlassen wurde, ist sie mit Änderungsverordnung vom 29.09.2022 bereits wieder abgeändert worden: Der Anwendungsbereich der Informationspflichten für Wärmelieferanten wurde auf diejenigen Versorger begrenzt, deren Wärme aus mindestens 10 % leitungsgebundenem Erdgas erzeugt wird. Danach sind nur diejenigen Fernwärmeversorger von den Informationspflichten freigestellt, die ihre Fernwärme zu mehr als 90 % aus regenerativen Primärenergieträgern (Tiefengeothermie, feste Biomasse, Wärmepumpen) oder anderweitigen fossilen Brennstoffen (z.B. HEL und Kohle) erzeugen. Biomethan gilt dabei jedoch als leitungsgebundenes Erdgas, da es wie fossiles Erdgas den Kostensteigerungen aus der Gaskrise unterliegt. Weiterhin werden nur Versorger der leitungsgebundenen Wärmeversorgung adressiert. Damit sind Contractingunternehmen ebenfalls meist vom Anwendungsbereich des § 9 EnSikuMaV ausgenommen.

 

Nachdem Fernwärmeversorger ihre Endkunden bereits bis zum 30.09.2022 zumindest „pauschal“ auf Basis typischer Verbräuche über Kosteneinsparungspotenziale zu informieren hatten, muss eine „individualisierte Mitteilung“ auf Basis des Wärmeverbrauchs der letzten Abrechnungsperiode bis zum 31.12.2022 erfolgen. Die individualisierte Mitteilung muss folgende Informationen zum Gebäude oder der Wohneinheit enthalten:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
  • Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten in der laufenden Abrechnungsperiode
  • Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius bzw. einer Verbrauchseinsparung von 6 %


Die Gegenüberstellung der Verbrauchskosten der vorangegangenen Abrechnungsperiode mit den (hypothetischen) Verbrauchskosten der laufenden Abrechnungsperiode soll den Verbrauchern die zum Teil extremen Preissteigerungen und die Höhe der absoluten Mehrbelastung verdeutlichen. Dadurch soll ein Anreiz für Haushalts- und Kleingewerbeverbraucher gegeben werden, drohende Mehrbelastungen durch Verhaltensänderungen zu vermeiden.

 

Als Preisstand für die laufende Abrechnungsperiode muss grundsätzlich der Neukundentarif verwendet werden, den die Versorger am 01.09.2022 oder später aufgerufen haben. Sollte der Wärmeversorger im Nachgang zur individualisierten Kundenmitteilung das Preisniveau erheblich anheben, so ist er innerhalb eines Monats zu einer erneuten, aktualisierten Mittelung verpflichtet.


Rödl & Partner hat ein entsprechendes Berechnungstool und ein Musterinformationsanschreiben entwickelt, mit dem Mandanten jeweils individuell EnSikuMaV-konform die Informationen selbst ermitteln können. Damit können Fernwärmeversorger durch eine einmalige EnSikuMaV-Information und einfache Folgeverweise bei Preisanpassungen den Informationsaufwand reduzieren und mit einer modernen und kundenfreundlichen Informationsbereitstellung bei ihren Kunden punkten. Weitere Informationen zu unserem Berechnungstool und dem Muster-Informationsschreiben erhalten Sie bei unseren Ansprechpartnern über unser folgendes Kontaktformular.

 

EnSimiMaV: Pflicht zur Heizungsprüfung und Optimierung für Eigentümer und Contractoren – und Wärmeversorger?


Zwar regelt die EnSimiMaV („Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“) nur mittelfristig umzusetzende Einsparmaßnahmen, die frühestens bis zum Beginn der nächsten Heizperiode bzw. September 2023 umzusetzen sind. Neben der Hebung von generellen Einsparpotenzialen in Unternehmen verpflichtet die EnSimiMaV aber vor allem zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen, sodass insbesondere auch Fernwärmeversorgungs- und Contractingunternehmen vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zunächst werden zwar vorrangig Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen in die Pflicht genommen, einen Heizungscheck durchzuführen. Sobald aber ein Dritter mit dem Betrieb der Wärmeerzeugungsanlage beauftragt ist, sind die Contractoren selbst verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte hier neben den Hauseigentümern auch Contractingunternehmen in den Kreis der zur Umsetzung der Energieeinsparmaßnahmen Verpflichteten aufnehmen. Insofern können aber auch Fernwärmeversorger als „zum Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragte Dritte“ eingestuft werden.


Jedenfalls sind die im § 2 EnSimiMaV beschriebenen Prüfungs- und Optimierungspflichten auch im Bereich von Fernwärmeversorgungssystemen, die überwiegend Erdgas einsetzen, zur Verringerung von Kostenbelastungen und des Erdgasverbrauchs zweckmäßig und umsetzbar, sodass in der Praxis Fernwärmeversorger bereits in der laufenden Heizperiode mit der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begonnen haben.

 

Insbesondere bei Fernwärmeversorgungssystemen, die bereits eine ferngesteuerte Regelung der Heizstationen ermöglichen, können die zur Erfüllung der EnSimiMaV-Pflichten erforderlichen Parameter der Kundenanlage auch vom Fernwärmeversorger geprüft und optimiert werden. Dabei kann sich eine Verringerung des Fernwärmeverbrauchs durch Maßnahmen wie den hydraulischen Abgleich, die Absenkung der Grenz- und Vorlauftemperatur oder Leistungsbegrenzungen positiv auf die Wirtschaftlichkeit des Fernwärmenetzbetriebs auswirken. Dabei ist in der Ausnahmesituation auch eine befristete Abweichung von der sonst erforderlichen Einhaltung der Vorgaben aus technischen Regelwerken vertretbar. Allerdings sollten derartige Maßnahmen durch entsprechende Anpassungen der technischen Anschlussbedingungen (TAB) abgesichert werden, um das Risiko von Preisminderungs- oder sogar Schadensersatzansprüchen der Fernwärmekunden zu begrenzen.
Schließlich schreibt die EnSimiMaV die Durchführung hydraulischer Abgleiche für Gaszentralheizungssysteme in größeren Wohngebäuden bis zum 15.09.2023 und in kleineren Wohngebäuden bis spätestens zum 15.09.2024 zwingend vor.

 

Auch wenn die Fristen der EnSimiMaV zur Umsetzung der allgemeinen Prüf- und Optimierungsmaßnahmen bis zum 15. September 2024 noch nicht drängen, können Wärmeversorger mit einem Angebot zu konkreten technischen Einsparmaßnahmen, welche Umwelt und Geldbeutel schonen, vertrieblich mit Sicherheit punkten. Insofern sollten Contractingversorger und Fernwärmeversorgungsunternehmen möglichst kurzfristig noch in dieser Heizperiode prüfen, ob und wie sie ihre Wärmesysteme zur Erzielung von Effizienzgewinnen optimieren können.

 

Quellen:

 

BMWK - Habeck: „Treiben Energieeinsparung weiter voran" Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

ensikumav.pdf (bmwk.de)

ensimimav.pdf (bmwk.de)

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