FATCA: Informationsaustausch mit den USA

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Eine Vielzahl von Staaten hat in den letzten Jahren Vereinbarungen getroffen, die den gegenseitigen Austausch steuerrelevanter Daten ihrer Staatsbürger vorsehen. Der Austausch basiert auf dem Beitritt zum OECD-Standard des Automatischen Informationsaustauschs.

Daneben haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika durch Abschluss des sog. FATCA-Abkommens auf einen gegenseitigen Informationsaustausch über Finanz­konten (mit US-Bezug) zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung geeinigt.
 
 

 

Ziel ist die Eindämmung der Steuerhinterziehung zu Lasten der USA

FATCA steht für „Foreign Account Tax Compliance Act” und ist ein im Jahr 2010 in den USA in Kraft getre­tenes unilaterales US-Steuergesetz, das eine mögliche Steuerhinterziehung zu Lasten der USA eindämmen soll.

 

Am 31. Mai 2013 unterzeichneten die USA und die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen zur Förde­rung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Zur Umsetzung des Gesetzes, dem der Deutsche Bundestag am 10. Oktober 2013 zugestimmt hat, wurde durch das Bundesfinanz­ministerium die sog. FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 erlassen. Die praktische Umsetzung des Datenaustausches regelt nun das BMF-Schreiben vom 01. Februar 2017. In großen Bereichen ist das FATCA-Abkommen deckungsgleich mit dem OECD-Standard zum Automatischen Informationsaustausch.

 

Das FATCA-Abkommen richtet sich an Finanzinstitute und Versicherungen weltweit und verlangt von ihnen, dass sie den Steuerbehörden in den USA periodisch Informationen über sog. „US-Konten” weiter­geben.

 

Mit diesem Kontrollmitteilungssystem streben die USA an, dem Trend zur Steuerhinterziehung bei Inhabern von Auslandskonten zu begegnen und das nationale US-Steueraufkommen zu erhöhen. Zur besseren Durchsetzung des Anliegens wurde eine 30 prozentige Strafquellensteuer auf Erträge aus US-Titeln für nichtkooperationswillige Finanzinstitute und Kunden eingeführt.

 

Übermittlung über das Bundeszentralamt für Steuern

Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem FATCA-Abkommen hat der deutsche Gesetzgeber die Kredit­institute in Deutschland verpflichtet, Informationen zu ihren jeweiligen US-amerikanischen Konto- und Depotinhabern über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln.

 

Vor dem Hintergrund müssen ebenso Versicherungsunternehmen US-amerikanische Inhaber bestimmter Renten- und Lebensversicherungsprodukte melden.
 

Beispiel:

Eine australische Bank hat in München eine Zweigniederlassung. Sie ist im Sinne des FATCA-Abkommens ein deutsches Finanzinstitut und unterliegt somit den Anforderungen des Abkommens. Seitens der Zweigniederlassung sind damit dem BZSt Informationen und Daten zu allen meldepflichtigen Finanzkonten zu übermitteln.

 
Wer gilt als US-amerikanischer Inhaber?

US-Bürger und auch Inhaber von US-Greencards müssen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, ihre weltweiten Einkünfte in den USA versteuern. Sie sind verpflichtet, Einkünfte und Gewinne aus allen ihren Tätigkeiten und Konten/Depots sowie i.d.R. Einkünfte und Ausschüttungen, die von ausländischen Unternehmen, Trusts, Stiftungen und anderen ausländischen Organismen stammen, anzugeben und zu versteuern.

 

Darüber hinaus müssen US-Steuerzahler ausländische Bankkonten, die Dollarwerte von mehr als 10.000 US-Dollar aufweisen an die US-Finanzbehörden melden. Eine Besonderheit ist, dass Staatsbürger der USA auch dann als in den USA steuerlich ansässig gelten, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Staat wohnen und dort ebenfalls steuerlich ansässig sind. Eine steuerliche Ansässigkeit in den USA kann sich zudem u.a. aus einem Wohnsitz in den USA oder sogar einer US-amerikanischen Telefonnummer ergeben.

 

Nicht nur natürliche Personen, sondern auch Konten und Depots von bestimmten Gesellschaften und Unternehmen sind betroffen. Sofern US-Personen unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mind. 25 Prozent an einer Nicht-US-Gesellschaft beteiligt sind bzw. diese beherrschen und die Erträge der Gesellschaft mehrheitlich aus Finanzanlagen stammen, wird das Konto der Gesellschaft ebenfalls als US-Konto qualifiziert.

  

Seit wann gilt die Meldepflicht?

Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, seit Beginn des Kalenderjahres 2014 in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten die geforderten Daten zu erheben und stets bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres mittels vorgeschriebenem Datensatz(format) an das BZSt zu über­mitteln.

 

Fazit

Damit Kreditinstitute und Versicherungen ihren aus dem FATCA-Abkommen resultierenden Pflichten nach­kommen können, verpflichten sie ihre Kunden selbst zu einer sog. Selbstauskunft. Um in dem Zusammen­hang einen US-Bezug verneinen zu können, muss der Kunde dem Finanzinstitut bzw. der Versicherung entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen.

 

Damit bekommen die US-Steuerbehörden sozusagen frei Haus die Kenntnis darüber, welche US-Bürger Finanzkonten im Ausland besitzen und ob sie auch amerikanische Steuererklärungen und Bankkonten­berichte eingereicht haben oder nicht.

   

Angesichts des potenziellen Entdeckungsrisikos müssen zur Zahlung von US-Steuer-Verpflichtete, die über nichtdeklarierte Konten im Ausland verfügen, prüfen, welche Möglichkeiten der Selbstanzeige ihnen zur Verfügung stehen und wie sie etwaiges Fehlverhalten ggf. berichtigen können.    

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