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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst sich zunehmend mit der Frage, ob eine Kündigung auch eine Diskriminierung darstellen und einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetz (AGG) auslösen kann. Nach dem AGG gelten für Kündigungen „ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz”. Die in der Praxis immer wieder entscheidendeFrage ist daher, ob das AGG auch bei Kündigung anzuwenden ist. Hierzu hat das BAG nun entschieden (Urteil vom 12. Dezember 2013 – Az. 8 AZR 838 / 12). Im vorliegenden Fall fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da der Arbeitgeber ein Kleinbetrieb war.
Für die Arbeitnehmerin bestand der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Anfang Juli 2011 wurde aus medizi-nischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG ausgesprochen. Der Arbeitgeber drängte die Arbeitnehmerin, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten. Am 14. Juli 2011 wurdefestgestellt, dass die Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Arbeitnehmerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete den Arbeitgeber von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung keinem Beschäftigungsverbot mehr unterliegen werde. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin noch am selben Tag underneut am 9. August 2011. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilt.
Das BAG hat diese Ansicht nun bestätigt und führte hierzu aus, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei, da im konkreten Fall die Begleitumstände eine ungünstige Behandlung indizierten und der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung bewusst gegen das Kündigungsverbot des MuSchG verstoßen hatte. DaMutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, habe die Schwanger-schaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestanden. Auch der Versuch, die Arbeitnehmerin zur Missachtung des Beschäftigungsverbots zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich eingeleiteten Fehlgeburt indizierten die ungünstigere Behand-lung. Der besondere, durch das AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligung führe jedenfalls in einem solchen Fall auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, unabhängig davon, ob und inwieweit die Kündigung nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierung zu beurteilen sei. Die Fragestellung scheint dahingehend beantwortet zu sein, dass es grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem AGG zusätzlich auch dann geben kann, wenn eine diskriminierende Kündigung unwirksam ist.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass voreilige, nicht anwaltlich geprüfte Schritte unterbleiben sollten. Hier kann es ansonsten für Arbeitgeber zu negativen wirtschaftlichen Folgen kommen.