Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrages im Rahmen einer Transaktion aus rechtlicher und steuerlicher Perspektive

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. März 2025 | Lesedauer ca. 4​​​​​​​​ Minuten

 

Ergebnisabführungsverträge zwischen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe haben in der Regel (schon aus steuerlichen Gründen) festgelegte Laufzeiten und Kündigungsfristen. Eine vorzeitige Beendigung kann nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen und erfordert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden werden wesentliche rechtliche und steuerliche Überlegungen bei der Beendigung von Ergebnisabführungsverträgen im Rahmen einer Transaktion erläutert.


Organschaften zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, die mittels eines Ergebnisabführungsvertrages (nachfolgend „EAV“ genannt) erreicht werden, besitzen in Konzernstrukturen erhebliche Relevanz. Durch die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft wird erreicht, dass das Einkommen einer Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen ist (§§ 14 ff. KStG). Hierdurch wird insbesondere die konzerninterne Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb des sog. Organkreises ermöglicht. Soll eine Partei eines solchen EAV veräußert werden, muss die Organschaft und damit der bestehende EAV been-det werden.

Die Beendigung eines EAV im Rahmen einer Transaktion ist ein komplexer Prozess, bei dem zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen sind, die über den richtigen Zeitpunkt der Beendigung hinausgehen. Insbesondere sollten Veräußerer- und Erwerberseite die mit der Beendigung verbundenen Risiken umfassend kennen und im Kaufvertrag entsprechende Vorkehrungen treffen.​

Beendigung im Wege der ordentlichen Kündigung​

Sofern Regelungen zur ordentlichen Kündigung des EAV vereinbart worden sind, ist die ordentliche Kündigung eines EAV rechtlich möglich. Sieht der EAV zwar ein solches Kündigungs-recht, jedoch keine weiteren Details vor, kann auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Danach gilt eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Aus steuerlicher Sicht ist eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren zu beachten. Sofern der EAV durch eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit beendet wird, entfällt rückwirkend die steuerliche Anerkennung.

Die ordentliche – wie auch die nachstehend genannte außerordentliche – Kündigung ist schrift-lich zu erklären. Im Falle der Kündigung durch die Organgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ist ein notariell zu beurkundender Gesellschafterbeschluss erforderlich; bei einer Kündigung durch den Organträger in der Rechtsform einer GmbH reicht hingegen ein privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss. Kündigt eine Aktiengesellschaft, unabhängig ob Organgesellschaft oder Organträger, ist kein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.

Beendigung im Wege der außerordentlichen Kündigung​

Mit Blick auf die im Rahmen einer Transaktion meist zu langen Fristen einer ordentlichen Kündigung sowie auch die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren, kommt in vielen Fällen nur eine außerordentliche Kündigung des EAV in Betracht. 


Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund ist nach § 297 Abs. 1 AktG dann gegeben, wenn ein Vertragspartner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Falle der Veräußerung einer Organgesellschaft wird ein wichtiger Grund für den Organträger überwiegend verneint, da der Organträger die Veräußerung selbst vornimmt und damit selbst den wichtigen Grund setzt. Für die Organgesellschaft könnte die Beteiligungsveräußerung zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch im EAV vereinbart sein muss. Daher empfiehlt es sich, schon bei der Begründung der Organschaft darauf zu achten, dass die Beteiligungsveräußerung als außerordentlicher Kündigungsgrund ausdrücklich in den EAV aufgenommen wird. 


Auch für die steuerliche Anerkennung ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG – insbesondere während der Mindestlaufzeit von fünf Jahren – ein wichtiger Grund für die Beendigung des EAV erforderlich. Dabei orientiert sich die steuerliche Beurteilung an der gesellschaftsrechtlichen Interpretation, bleibt jedoch nicht vollständig daran gebunden. Entscheidend ist aus Sicht der Finanzverwaltung, dass keine Anzeichen für eine Umgehung der Mindestlaufzeit vorliegen. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn beim Vertragsabschluss bereits feststand, dass der EAV vor Ablauf der fünf Jahre endet.

Die außerordentliche Kündigung des EAV bzw. der Verkauf der Organgesellschaft wirkt steuerlich immer zum Ende eines Geschäftsjahres. Eine unterjährige Beendigung des EAV führt damit grundsätzlich dazu, dass – auch bei Einhalten der Mindestlaufzeit – die Organschaft zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres entfällt. Da der EAV zivilrechtlich jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt weiterläuft, resultiert hieraus grundsätzlich die Verpflichtung zu Gewinnabführung / Verlustausgleich. Steuerlich wird dies dann als verdeckte Gewinnausschüttung / Einlage gewertet, was insbesondere auch die Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer nach sich zieht. Um diese steuerlichen Implikationen zu vermeiden, empfiehlt es sich regelmäßig, den EAV zum Ende eines Geschäftsjahres zu beenden.


Beendigung im Wege der Aufhebung​

Anstelle einer Kündigung kann ein EAV auch durch eine Aufhebung beendet werden. Eine solche Aufhebung ist ebenso wie eine Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und kann zudem nur zum Ende eines Geschäftsjahres oder eines anderen vertraglich festgelegten Abrechnungszeitraumes erfolgen (§ 296 Abs. 1 S. 1, 2 AktG). Die Aufhebung hat schriftlich zu erfolgen. Auf Ebene der Organgesellschaft ist zudem ein beurkundeter Gesellschafterbeschluss zu fassen.

Bei den meisten Gesellschaften endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember eines Jahres. Sollen im Rahmen einer Transaktion, wie üblich, die Beendigung der Organschaft und die Veräußerung der Organgesellschaft zeitlich zusammenfallen, ohne dass der Vollzug auf den 31. Dezember terminiert ist, kann ggf. auch das Geschäftsjahr der Organgesellschaft geändert und ein Rumpfgeschäftsjahr bei der Organgesellschaft gebildet werden. Erforderlich ist hierfür ein entsprechender Gesellschafterbeschluss auf Ebene der Organgesellschaft. Dieser ist aufgrund seiner satzungsändernden Wirkung zu beurkunden. Zu beachten ist hierbei, dass die Änderung der Satzung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Zudem erfordert die steuerliche Anerkennung die Zustimmung des Finanzamtes, wobei diese grundsätzlich zu erteilen ist, wenn die Bildung des Rumpfgeschäftsjahres dazu dient, die Organschaft zum Ende des Geschäftsjahres zu beenden. 

Vorteilhaft kann die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres auch dann sein, wenn der Erwerber selbst eine Organschaft errichten will. Denn die Organschaft wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen während des gesamten Geschäftsjahres vorliegen. Somit kann durch ein Rumpfgeschäftsjahr ein nahtloser Organschaftsübergang sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Aufhebung des EAV zum Ende des Geschäftsjahres das Risiko birgt, dass bei Nichteintritt der im Kaufvertrag geregelten Vollzugsvoraussetzungen und damit einem Scheitern der Veräußerung die Organschaft steuerlich trotz-dem als beendet gilt. Eine dann möglicherweise neu errichtete Organschaft, erfordert eine neue fünfjährige Mindestlaufzeit.​


Fazit

Bei Transaktionen spielen EAVs und deren Beendigung häufig eine bedeutsame Rolle. Bei der Beendigung der Organschaft ist aus Sicht des Veräußerers insbesondere darauf zu achten, dass die konkret gewählte Beendigungsform nicht die steuerliche Anerkennung der Organschaft mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen lässt. Bei einem unterjährigen Vollzug der Transaktion kann sich sowohl aus Veräußerer- als auch aus Erwerbersicht die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres empfehlen. Auch der Kaufvertrag sollte etwaige Verantwortlichkeiten bezogen auf den EAV und dessen Beendigung sowohl aus Veräußerer- als auch aus Erwerbersicht regeln.​

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