M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Non-Binding Offer”

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.


Ein sog. „Non-Binding Offer”​ (NBO) steht, ggf. nach Austausch erster Informationen zum Zielunternehmen auf Basis einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), oftmals am Anfang eines M&A Prozesses. Gebräuchlich sind ebenfalls die Begriffe „Letter of Intent​” oder auch „indikatives Angebot”. Letztlich geht es für den potentiellen Käufer darum,  dem Verkäufer sein Interesse an und seine ersten Vorstellungen zu den Eckdaten der geplanten Transaktion deutlich zu machen. Dieses Vorgehen findet sich insbesondere in Bieterprozessen wieder und dient dort dazu, den Interessentenkreis sinnvoll zu verkleinern. 

Durch das Non-Binding Offer gibt der potentielle Käufer also ein einseitiges, nicht verbindliches Angebot gegenüber dem Verkäufer ab, welches insbesondere eine erste Kaufpreisindikation enthält. Er dokumentiert so die Ernsthaftigkeit seines möglichen Kaufinteresses und legt dar, unter welchen Umständen und Bedingungen er zur Aufnahme von Verhandlungen bereit ist. Der Verkäufer wiederum kann anhand des Non-Binding Offer die Interessenlage der potenziellen Käufer besser beurteilen und insbesondere darüber entscheiden, ob und mit welchen Interessenten er in die nächste Verhandlungsphase gehen möchte.

Damit diese Ziele erreicht werden können, finden sich üblicherweise in einem Non-Binding Offer:
  • ​Kaufpreisindikation, die klar zwischen Unternehmenswert (Enterprise Value) und Eigenkapitalwert (Equity Value) unterscheiden sollte
  • Soweit bereits möglich, eine Überleitung des Unternehmenswerts auf Grundlage bereits mitgeteilter Unternehmenskennzahlen (Equity Bridge)
  • Zeitplan für den weiteren Prozess
  • Informationsanforderungen für die Due-Diligence
  • Strategische Pläne für das Zielunternehmen nach der Übernahme

Anhand dieses indikativen Angebots der einzelnen Kaufinteressenten kann der Verkäufer sodann bereits entscheiden, welche potentiellen Käufer weiter „im Rennen” bleiben und erste Diskussionsthemen identifizieren, um so den Käuferkreis im Rahmen des Bieterverfahrens weiter einzugrenzen. 

Allerdings sind mit dem Non-Binding Offer noch keine verbindlichen Verpflichtungen enthalten, das Unternehmen grundsätzlich sowie zu diesen Konditionen zu erwerben. Der Kaufinteressent kann in dieser Phase also immer noch aus dem Bieterverfahren aussteigen oder seine in dem NBO angegebenen Parameter im späteren Verlauf anpassen. Dennoch können sich in dieser Phase bereits bestimmte Nebenpflichten für den potentiellen Käufer ergeben, da er insbesondere verpflichtet sein wird, erlangte Informationen vertraulich zu behandeln und auf die Interessen des Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Verstöße hiergegen können dann auch ohne Vertragsschluss eine Haftung auslösen.

In der nächsten Phase wird den potentiellen Käufern sodann über einen Datenraum Zugang zu weitergehenden Informationen über das Unternehmen gewährt, sodass alle Käufer eine Due Diligence Prüfung durchführen können, um das Unternehmen genauer zu bewerten. Erst nach dem erfolgreich durchgeführten Due Diligence Prozess gibt der Käufer sodann ein verbindliches Angebot (Binding Offer) ab, sofern er das Unternehmen nach wie vor erwerben möchte.

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