M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Letter of Intent (LOI)”

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​In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

Die Vertragsparteien eines Unternehmenskaufs möchten häufig bereits in einer frühen Phase der geplanten Transaktion ihre gegenseitigen Vorstellungen betreffend Inhalt und Ablauf festlegen. 

Insbesondere wegen der vorzuhaltenden Ressourcen, die der Verkäufer für die Due Diligence und spätere Vertragsverhandlungen vorhalten muss, hat er grundsätzlich ein Interesse daran, dass der potenzielle Käufer ihm gegenüber seine grundsätzliche Erwerbsabsicht erklärt. 

Auch für den Käufer kann es mitunter wichtig sein, dem Verkäufer die Ernsthaftigkeit an der in Aussicht gestellten Transaktion schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es eine Vielzahl von Kaufinteressenten existiert. Zu diesem Zweck schließen die Verhandlungspartner in der Praxis meist einen sog. Letter of Intent (LOI) ab. Der dem anglo-amerikanischen Recht entstammende Begriff ist nach deutschem Recht als Absichtserklärung anzusehen, die gesetzlich nicht näher definiert ist. In den meisten Fällen ist es der Verkäufer, der diese Absichtserklärung – einseitig – vom Kaufinteressenten einfordert, doch in der Praxis wird ein LOI mitunter aber auch vom Verkäufer als zweiseitige Erklärung mit unterzeichnet. In diesem Fall wird häufig der Begriff Memorandum of Understanding (MoU) verwendet. 

Als reine Absichtserklärung fehlt dem LOI der Rechtsbindungswille. Hierin kann der LOI auch von einem Vorvertrag abgegrenzt werden, der in der Regel einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages begründet. 

Wenngleich ein LOI somit gerade keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des entsprechenden Unternehmenskaufvertrages begründen und weitgehend unverbindlich sein soll, können einzelne Bestandteile des LOI sehr wohl zwischen den Verhandlungspartnern als bindend erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass im Falle eines Verstoßes gegen eine solche bindende Abrede Schadenersatzpflichten entstehen oder gar Vertragsstrafen fällig werden können. Dies wird insbesondere bei Exklusivitätsklauseln oder Geheimhaltungsklauseln relevant. Verhandelt der Verkäufer z.B. parallel mit anderen Kaufinteressenten, obwohl er sich im LOI dazu verpflichtet hat, für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich mit dem konkreten potenziellen Käufer Vertragsverhandlungen zu führen, kann daraus ggf. eine Schadenersatzpflicht entstehen. 

Liegt ein LOI mit vorstehend geschildertem Inhalt vor, spricht man von einem „weichen” LOI. In der Praxis sind daneben auch sog. „harte” LOI denkbar, wenn auch sicherlich selten. Ein harter LOI liegt dann vor, wenn sich die Vertragsparteien über die bloße Absichtserklärung hinaus auch über wesentliche Vertragsbestandteile des Unternehmenskaufs, wie den Kaufpreis oder dessen Ermittlungsmethode, bereits verbindlich einigen. In diesem Fall ist die entsprechende Abrede hinsichtlich des später abzuschließenden Kaufvertrages bereits rechtlich bindend. 

Ein LOI sollte inhaltlich im Wesentlichen so aufgebaut sein, dass darin zunächst die Vertragsparteien des Unternehmenskaufs benannt werden und der aktuelle Stand der Verhandlungen widergegeben wird. Die Transaktion selbst sollte möglichst konkret beschrieben werden und die wichtigsten Fristen zum geplanten Ablauf des Erwerbs angegeben werden. Neben Exklusivitätsklauseln und Geheimhaltungsverpflichtungen kann bzw. sollte ein LOI auch Aussagen zu Bedingungen für die Weiterführung der Vertragsverhandlungen oder deren Abbruch (ggf. abhängig vom Ergebnis der Due Diligence) enthalten. 

Es liegt auf der Hand, dass bei der Formulierung eines LOI mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden sollte, um insbesondere hinsichtlich der Frage der Verbindlichkeit einzelner Abreden für Klarheit zu sorgen und um Missverständnisse und letztlich Rechtsstreitigkeiten von vorneherein zu vermeiden.

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Stefan Sieferer

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