Kommunikationsstrategien bei M&A

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Juni 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Bei Unternehmenstransaktionen stehen regelmäßig wirtschaftliche Ziele im Mittelpunkt. Der wirtschaftliche Erfolg der Transaktion ist indessen von vielen Faktoren abhängig. Wie reagieren z. B. die eigenen Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Banken und weiteren Stakeholder auf die Nachricht über die beabsichtigte oder schon vollzogene Unternehmenstransaktion? Die Reaktionen werden erheblich durch die „richtige” Kommunikation beeinflusst. Um das mit der Transaktion verfolgte Ziel zu erreichen, bedarf es daher einer sorgfältig geplanten Kommunikationsstrategie. Dies stellt häufig eine Herausforderung dar, da nicht nur unterschiedliche Interessen, sondern gegebenenfalls auch gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. Für das Erarbeiten der „richtigen” Kommunikationsstrategie gibt es überdies kein allgemeingültiges Rezept. Umso wichtiger ist es, sich mit den Rahmenbedingungen frühzeitig auseinanderzusetzen. 


Ausgangslage und Spannungsfeld

Unternehmenstransaktionen berühren nicht nur die Inhaber der beteiligten Unternehmen, sondern auch deren Mitarbeiter, Lieferanten, Abnehmer und konkurrierende Unternehmen, „den Markt”​. Es besteht daher ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit über Transaktionen informiert zu werden. Dies nicht erst, wenn die Transaktion bereits vollzogen ist, sondern im Hinblick auf die durch die Transaktion entstehende Marktveränderung bereits zu einem frühen Zeitpunkt. Dementsprechend wollen Medien hierüber berichten.  Dem stehen häufig die Interessen der Beteiligten entgegen, den Deal möglichst erst dann publik werden zu lassen, wenn die Gefahr eines Scheiterns so gut wie ausgeschlossen ist. Dabei kann Vertraulichkeit entscheidend sein, um den Wert des Unternehmens zu erhalten und sensible Daten zu schützen. In anderen Fällen kann die Information über eine Übernahme auch einen Befreiungsschlag darstellen, wenn dadurch z. B. vermittelt werden kann, dass der weitere Bestand des Unternehmens gesichert ist. Ferner gibt es Fälle, in denen gezielt Informationen an die Öffentlichkeit getragen werden, um auf den Markt und die Position des Unternehmens einzuwirken; das Unternehmen zu schwächen oder zu stärken. 

Rechtliche Vorgaben

Neben den durch unternehmerische Ziele geprägten Überlegungen zur Kommunikation über eine bevorstehende Unternehmenstransaktion sind auch die gesetzlichen Mitteilungspflichten zu beachten. So ist z.B. an Anmeldepflichten gegenüber Kartellbehörden, der Bafin und anderen Aufsichtsbehörden zu denken. 

Handelt es sich um einen Asset-Deal sind die Regelungen über den Betriebsübergang zu beachten, wozu die ordnungsgemäße Information der Mitarbeiter im Hinblick auf das dem Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB zustehende Widerspruchsrecht gehört. Handelt es sich um einen Share Deal liegt zwar kein Betriebsübergang im Rechtssinne vor, so dass eine Unterrichtungspflicht nach § 613a BGB nicht besteht. Gleichwohl kann auch in solchen Fällen eine frühzeitige Information der Mitarbeiter sinnvoll sein, wenn der Erfolg der Transaktion und damit der weitere unternehmerische Erfolg von der Mitwirkung der Mitarbeiter abhängt. Eine frühzeitige Information kann auch das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeiter stärken. Ähnliches gilt für die Information weiterer Stakeholder wie etwa Banken, Lieferanten und Kunden. Deren Information ist möglicherweise im Hinblick auf Change-of-​Control-Klauseln in bestehenden Verträgen erforderlich.

Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit

Schließlich ist der richtige Zeitpunkt für die Information über die Transaktion und insbesondere die richtigen Ansprechpartner für die Information der Öffentlichkeit sorgfältig auszuwählen. Verfügt das Unternehmen über regelmäßige und gute Kontakte zu Medien ist es einfacher über diese Kanäle die Informationen gezielt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die aktive Information seitens der Käufer und Verkäufer dient auch dazu, die Deutungshoheit über Anlass, Ziel und Auswirkungen der Unternehmenstransaktion zu behalten und so die Medienberichterstattung zu beeinflussen. 

Presserechtliche Maßnahmen

Trotz sorgfältig geplanter Kommunikationsstrategie und präzisen Informationen an die Medien ist eine fehlerhafte Berichterstattung nicht auszuschließen. Liegt aus unternehmerischer Sicht eine unzutreffende Berichterstattung vor, sollte zunächst geprüft werden, ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg haben würde, da dies die Ausgangssituation für eine Klärung mit dem Medienunternehmen maßgeblich beeinflusst. Als Ansprüche kommen insbesondere in Betracht

  • ​Unterlassung,
  • Richtigstellung, Widerruf,
  • Schadensersatz (materieller/immaterieller),
  • Gegendarstellung.

Auch wenn die Voraussetzungen für presserechtliche Ansprüche vorliegen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein rechtliches Vorgehen sinnvoll ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur der Unterlassungsanspruch und der Gegendarstellungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können. Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf und Schadensersatz können demgegenüber nur im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden. Angesichts der Verfahrensdauer eines Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Geltendmachung von Richtigstellungs- oder Widerrufsansprüchen häufig wenig hilfreich, da bis zu einer zweitinstanzlichen Entscheidung regelmäßig zumindest ein Jahr, häufig deutlich längere Zeit, vergeht. Eine korrigierende Mitteilung nach dieser langen Zeit stellt daher zwar eine späte Genugtuung für die an der Transaktion beteiligten Unternehmen dar. Sie kommt jedoch zu spät, um noch innerhalb des Transaktionsprozesses Wirkung zu entfalten. Es bleibt dann die Möglichkeit, gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen, wobei jedoch im Hinblick auf den erforderlichen Schadens- und Kausalitätsnachweis erhebliche Hürden bestehen.  

Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Gegendarstellungsansprüchen ist demgegenüber das Verfahren der einstweiligen Verfügung eröffnet. Hier kann mithin zeitnah eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden und so gegen die die Transaktion beeinträchtigende Berichterstattung vorgegangen werden. 

Kann mit Aussicht auf Erfolg rechtlich gegen eine beeinträchtigende Berichterstattung vorgegangen werden, ist gleichwohl zu prüfen, ob eine anderweitige Regelung mit dem Medienunternehmen in Betracht kommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu dem Medienunternehmen bzw. Journalisten Kontakte bestehen und diese erwarten lassen, dass eine schnelle Korrektur auch ohne rechtliche Maßnahmen erreichbar sein könnte. Soweit die Bereitschaft des Medienunternehmens besteht, kurzfristig die Berichterstattung zu korrigieren, kann dies einem gerichtlichen Vorgehen vorzuziehen sein.

Fazit

Schon im Vorfeld von Unternehmenstransaktionen sind die Rahmenbedingungen für die spätere Kommunikation sorgfältig zu prüfen und ist eine Kommunikationsstrategie zu entwerfen, die den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht wird. Auszugehen ist zunächst von den rechtlichen Rahmenbedingungen, die Anmelde- und Unterrichtungspflichten vorsehen können und aufgrund derer mit einem publik werden der Transaktion zu rechnen ist. Sodann sind die Vor- und Nachteile einer frühzeitigen oder späteren Information der Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Banken und anderen Stakeholder wie auch die Öffentlichkeit abzuwägen. Die Kommunikationsstrategie sollte mit großer Sorgfalt erarbeitet werden. Dabei sind auch Fallvarianten zu berücksichtigen, in denen Informationen früher als geplant öffentlich werden oder Medien irreführend oder unwahr berichten. Die für diesen Fall geeigneten Schritte sind bereits bei Erstellen der Kommunikationsstrategie zu planen. Hierauf einen Blick zu haben, ist ebenso Aufgabe des Managements.

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Prof. Dr. Emanuel H. Burkhardt

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