Distressed-M&A: Anfechtungsrisiken für Gesellschafter und Erwerber

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3​​​ Minuten

 

Bei Unternehmenssanierungen und im Distressed M&A Bereich spielen insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken eine zentrale Rolle. Dabei sind den Beteiligten die bestehenden Risiken oftmals nicht bekannt. 


Dabei könnte die gesamte Kaufpreiszahlung oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder einzelner Assets angefochten werden. Der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhaltene Vermögensvorteil ist dann wieder an die insolvente Gesellschaft zurückzugewähren, ohne dass eine Rückabwicklung insgesamt stattfindet. Die durch die Rückgewehr der erhaltenen Vermögensvorteils entstehende Forderung des Gläubigers stellt oftmals eine Insolvenzforderung dar, die nach Anmeldung zur Insolvenztabelle bestenfalls nur quotal befriedigt werden kann. 

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungen zur Insolvenzanfechtung finden sich in den §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) wieder. In § 129 Abs. 1 InsO heißt es, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfochten werden können. Eine Rechtshandlung ist insbesondere dann Gläubigerbenachteiligend, wenn die Insolvenzmasse durch diese Rechtshandlung geschmälert wird. Für eine insolvenzrechtliche Anfechtung ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer gläubigerbenachteiligten Rechtshandlung ausreichend. Vielmehr muss noch einer der in den §§ 130 bis 135 InsO stehenden Konstellationen hinzukommen. Beispielsweise ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar. 

Zudem können beispielsweise auch Zahlungen auf noch nicht fällige Forderungen nach § 131 Abs.1 InsO angefochten werden. 

Auch unentgeltliche Leistung des Schuldners, die früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden, können nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden. Dies betrifft insbesondere Schenkungen. 

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hingegen können Zahlungen ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind anfochten werden. 

Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO ist insbesondere, dass alles, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Der Gegenanspruch des Anfechtungsgegners stellt dann aber regelmäßig nur eine Insolvenzforderung dar, die von der Schuldnerin nach Anmeldung zur Insolvenztabelle und anschließender Feststellung bestenfalls nur quotal befriedigt werden kann. 
Die Anfechtungsfristen variieren je nach Art der Anfechtung. So können teilweise auch Rechtshandlungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, angefochten werden. 

Die Beweislast für die Anfechtung liegt beim Insolvenzverwalter, der nachweisen muss, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. Wobei auch hier vereinzelt Vermutungstatbestände die Beweisführung erleichtern können. 

Risiken für Erwerber und Veräußerer

Der Erwerber einer krisenbehafteten Gesellschaft trägt nicht nur das wirtschaftliche Risiko unbekannte Altlasten zu erwerben, sondern auch das Risiko, das Rechtshandlungen der veräußernden Gesellschaft angefochten werden könnten. Hierzu könnte z. B. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder einzelner Assets gehören. Sollte sich die Krise der Zielgesellschaft auch vom Erwerber nicht abwenden lassen, so sieht sich der Erwerber als neuer Gesellschafter auch anderen diversen Anfechtungsrisiken ausgesetzt. 

Auch der Veräußerer einer krisenbehafteten Gesellschaft kann Anfechtungsrisiken ausgesetzt sein, so könnte im Falle der Insolvenz des Erwerbes z. B. die Überweisung des Kaufpreises angefochten werden. 
Bei Transaktionen innerhalb eines Konzerns bei denen nicht immer ein echter Kaufpreis fließt, sondern viel mehr mit bestehenden Intercompany-Forderungen aufgerechnet wird sind mögliche Insolvenzanfechtungen auszuloten. 

Zudem kann im Einzelfall die Wahl zwischen einem Asset-Deal und einem Share-Deal maßgeblich dazu beitragen, die Anfechtungsrisiken zu minimieren. Bei einem Asset-Deal könnten spezifische Assets des Zielunternehmens, wie Maschinen oder Immobilien, übertragen werden, die möglicherweise weniger anfechtungsanfällig sind als die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Share-Deals.

Präventive Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten

Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen ist es für Gesellschafter und Erwerber entscheidend, frühzeitig rechtliche Fachkompetenz einzuholen. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsanwälten und Insolvenzexperten kann dazu beitragen, potenzielle Anfechtungsrisiken zu erkennen, zu bewerten und angemessen zu adressieren. Eine gründliche Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der Anfechtung in der Insolvenz ist somit unerlässlich, um Risiken zu minimieren und eine erfolgreiche Sanierung oder Distressed M&A-Transaktion zu gewährleisten. 

Zudem lohnt sich die Prüfung von Erwerbsmöglichkeiten direkt aus der Insolvenz. Insbesondere durch eine gemeinsame Strategische Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung, bei der sich der Erwerber in einem Insolvenzplan, an dem durch die Insolvenz sanierten Unternehmen beteiligen kann. Hierdurch können nicht nur Sanierungspotenzial optimiert, sondern auch Anfechtungsrisiken minimiert werden.

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