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veröffentlicht am 20. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Häufig übersehen wird, dass das Geldwäschegesetz auch ausländischen Gesellschaften Transparenzpflichten auferlegt, wenn diese im Inland Immobilien erwerben – entweder unmittelbar (Asset Deal) oder mittelbar (Share Deal). Bei Letzterem stellt das Geldwäschegesetz darauf ab, ob ein Vorgang des § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG verwirklicht wird. Aufgrund des am 27. Dezember 2022 veröffentlichten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II wurden diese Pflichten deutlich erweitert, indem nunmehr auch bei sog. Bestandsimmobilien die Transparenzpflichten zu erfüllen sind.
Ausländische Gesellschaften müssen in folgenden zwei Fällen die Transparenzpflichten beachten:
Ausländische Gesellschaften sind transparenzpflichtig, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Diese Pflicht besteht für ausländische Gesellschaften bereits seit dem 1. Januar 2020. Mit dem Inkrafttreten des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II zum 28. Dezember 2022 sind nunmehr auch ausländische Gesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt eine inländische Immobilie unmittelbar erworben haben (Bestandsfälle), transparenzpflichtig, sofern das Eigentum an der Immobilie zu diesem Zeitpunkt noch bestand.
Darüber hinaus sind ausländische Gesellschaften transparenzpflichtig, wenn (i) Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG sich bei ihr vereinigen oder solche auf sie übergehen, oder (ii) sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Diese Regelungen gelten seit dem 1. August 2021. Auch hier sah das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eine Erweiterung dahingehend vor, dass ausländische Gesellschaften transparenzpflichtig sind, wenn sich seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder sie im Sinne des § 1 Absatz 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben (Bestandsfälle). In den FAQ des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister vom 5. Mai 2023 wird klargestellt, dass bei der Prüfung dieser sog. Bestandsfälle auf das am 1. August 2021 gültige Grunderwerbsteuergesetz abzustellen ist.
Die Transparenzpflichten entfallen nach § 20 Abs. 1 S. 3 GwG nur, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Transparenzregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat. Die Mitteilung von wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates reicht jedoch nicht aus.
Bei Nichtbeachtung der Transparenzpflichten kann in bestimmten Fällen (z.B. unmittelbarer Immobilienerwerb) der Notar die Beurkundung ablehnen. Darüber hinaus führt die Nichterfüllung der Transparenzpflichten zu einer Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt ist. Es können bei vorsätzlicher Begehung Bußgelder von bis zu 150.000 EUR verhängt werden, wobei auch höhere Geldbußen möglich sind. Außerdem werden bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter Nennung der Gesellschaft und der begangenen Ordnungswidrigkeit veröffentlicht (sog. naming and shaming).
Wir empfehlen, vergangene Transaktionen mit Unternehmen mit inländischem Immobilienbesitz unter Beteiligung von ausländischen Gesellschaften im Hinblick auf das Bestehen der Transparenzpflichten zu überprüfen. Auch bei vergleichbaren zukünftigen Transaktionen sollten die Transparenzpflichten beachtet werden.
Dr. Susann Sturm, M.Sc., MBR
Steuerberaterin, M. Sc., MBR
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Profil
Patrick Satzinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Partner
Transaktionsberatung | Mergers & Acquisitions