M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Arbitration oder Schiedsgerichtsklauseln in M&A-Transaktionen”

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veröffentlicht am 19. Mai 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.


Streitbeilegung in M&A-Transaktionen

Auch eine gut vorbereitete und dokumentierte M&A-Transaktion kann an einem Punkt ankommen, an dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen bzgl. des Ablaufes oder des Inhalts der Transaktion haben, wobei eine gütliche Einigung im Hinblick auf die streitigen Punkte nicht mehr erreicht werden kann. Hier ist es wichtig, dass die Transaktion und die entsprechenden Verträge mit einem passenden Streitbeilegungs- oder Streitentscheidungsmechanismus versehen werden.

 

Die Streitpunkte, die während einer M&A Transaktion entstehen können, sind vielfältig:

 

  • Anpassung des Kaufpreises,
  • Nichterfüllung von sog. „Closing Conditions” also der Voraussetzungen des Abschlusses der Transaktion, oder
  • Ansprüche aus etwaigen Gewährleistungsrechten.


Was ist eine Schiedsgerichtsklausel?

Grundsätzlich und in den meisten Jurisdiktionen steht es den Parteien einer M&A-Transaktion frei, einen Streitbeilegungsmechanismus frei zu wählen – oder auch nicht. Die fehlende Wahl ist – besonders bei grenzüberschreitenden Transaktionen – nicht zu empfehlen, da in diesem Fall allgemeine gesetzliche Regelungen des internationalen Privatrechts zur Anwendung gelan-gen, die nicht immer für die beteiligten Parteien vorhersehbar sind.

 

Wenn die Parteien eine Vereinbarung bzgl. einer Streitbeilegung treffen, kann die Schlichtung über einen Verweis an die ordentlichen Gerichte erfolgen oder eben auch an ein Schiedsgericht, also ein privates Entscheidungsorgan (häufig unter Anwendung eigener Verfahrensregeln) dessen Identität und Besetzung von den Parteien vertraglich vereinbart werden. Auch vertraglich vereinbart ist die Tatsache, dass sich die Parteien freiwillig dem Schiedsspruch unterwerfen.

 

Vorteile und Nachteile einer Schiedsgerichtsklausel 

Schiedsverfahren sind beliebt, da sie den Beteiligten die Möglichkeit geben, das Verfahren (inklusive der Identität der Schiedsrichter) zur Streitbeilegung nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Zudem sind die Verfahren im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren nicht öffentlich, was zum einen bedeutet, dass etwaige Geschäftsgeheimnisse nicht öffentlich werden und zum anderen, dass es im Laufe des Verfahrens nicht zu negativen PR Effekten kommen kann. Üblicherweise ist die Verfahrensdauer eines Schiedsgerichts kürzer im Vergleich zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 

 

Ob ein Schiedsverfahren günstiger ist, als ein gerichtliches Verfahren, hängt von dem gewählten Anbieter des Schiedsverfahrens ab und auch von dem Land, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Spezialisierte anwaltliche Unterstützung wird in beiden Fällen erforderlich oder zumindest ratsam sein. 

 

Obwohl die Parteien in den meisten Rechtsordnungen ein für sie geeignetes Schiedsverfahren frei vereinbaren können, so bleibt dieses dann doch immer in die jeweilige Rechtsordnung eingebettet: dies kann bedeuten, dass ein Rückgriff auf die ordentliche Gerichtsbarkeit trotz einer wirksamen Schiedsgerichtsklausel möglich bleibt. So erklären sich Gerichte in einigen Ländern auf Antrag einer Partei (die sich nicht mehr an eine Schiedsgerichtsklausel halten will) immer für zuständig (trotz einer wirksamen Schiedsvereinbarung), falls einstweiliger Rechtsschutz, also eine Eilentscheidung, beantragt wird und dem Antragsteller ein nichtwiedergutzumachender Schaden droht. In solchen Fällen gilt es sorgfältig zu prüfen, ob eine Schiedsgerichtsklausel auch die gewünschte Wirkung haben wird.

 

Bestandteile einer Schiedsgerichtsklausel

Es gibt Bestandteile, die sinnvollerweise in einer Schiedsgerichtsklausel aufgeführt werden sollten oder an die in Rahmen der Ausarbeitung einer solchen Klausel gedacht werden sollte:

  • Ausdrückliche Vereinbarung zur Anerkennung des Schiedsurteils
  • Rechtswahl bzgl. des zugrundeliegenden Vertrags, d.h. nach welchem substanziellen Recht entscheidet das Schiedsgericht
  • Identität des Schiedsgerichts und anwendbare Verfahrensregeln 
  • Sitz des Schiedsgerichts
  • Etwaige Vorschaltung einer Mediation
  • Auswahl und Anzahl der Schiedsrichter.


Cross Border Transaktionen

Im Falle von Transaktionen, die sich über mehrere Länder erstrecken sollte sorgfältig geprüft werden, ob erstrittene Vollstreckungstitel auch wirklich gegenüber der anderen Partei an einem Ort vollstreckt werden können, an dem die Partei Vermögenswerte hat. Ansonsten ist ein Vollstreckungstitel zwar wirksam, aber nicht werthaltig.

 

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Vollstreckungstitel in einem Land vollstreckt werden soll, in dem dieser nicht erstritten worden ist (z.B. weil es die entsprechende Klausel des Transaktionsvertrages so regelt), in dem die unterliegende Partei ihren Sitz oder ihre Vermögenswerte hat. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Staat auf dessen Gebiet vollstreckt wird, auch einen rechtlichen Mechanismus zur Anerkennung und Vollstreckung solcher ausländischen Titel hat.  Je nach Land sind solche Verfahren möglich, aufwendig oder auch schlicht nicht zulässig.

 

Das sog. New Yorker Übereinkommen bietet hier einen internationalen Mechanismus zur Durchsetzung von Schiedssprüchen. Auch hier gilt es zu prüfen, welche Lösung in einer bestimmten Situation die Anforderungen der Parteien am besten erfüllen wird.

 

Zusammenfassung

Die Auseinandersetzung mit Streitbeilegungs- oder Streitentscheidungsmechanismen gehört zu einer gewissenhaften Vorbereitung einer jeden M&A-Transaktion. Schiedsgerichtsklauseln sind hier häufig eine gute Wahl, da die Parteien flexibel nach ihren Bedürfnissen Mechanismen vereinbaren können, die einen Streit im Zusammenhang mit der Transaktion entscheiden.


Ebenfalls sind Schiedsgerichtsentscheidungen häufig einfacher international vollstreckbar als Gerichtsurteile. Wie so häufig steckt der Teufel aber in Detail. Daher: one size does not fit all. Was im Einzelfall den gewünschten Effekt haben wird, muss sorgfältig geprüft werden.

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Michael Wekezer

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