Wirecards langer Schatten – Die Einführung des FISG

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Vor etwas mehr als einem Jahr erschütterte der Wirecard-Skandal den Kapitalmarkt. Um das Vertrauen in den deutschen Kapitalmarkt wieder zu stärken und Bilanzmanipulationen zu vermeiden, hat der deutsche Gesetzgeber im Eiltempo das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, kurz FISG beschlossen. Dieses ist mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Dieser Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick über das FISG verschaffen sowie im Besonderen auf die erweiterte interne Governance börsennotierter Gesellschaft eingehen.

Überblick

Die Regelungen des FISG betreffen ausschließlich börsennotierte Unternehmen, also all die Unternehmen deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind. Unternehmen, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, fallen nicht unter die neuen Regelungen.

Um künftig Bilanzmanipulationen verhindern zu können, setzt das FISG an verschiedenen Stellen der Unternehmen an, die mit dem Jahresabschluss betraut sind. Diese sind im Rahmen der internen Governance der Vorstand und der Aufsichtsrat des Unternehmens sowie die zur Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Wirtschaftsprüfer, als Teil der externen Governance.

Zur Stärkung der externen Governance enthält das FISG einige Regelungen, die die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer vom zu prüfenden Unternehmen erhöhen sollen, etwa:
  • Ausweitung der kritischen Grundhaltung bei der Prüfung
  • Ausweitung der Haftung der Wirtschaftsprüfer
  • Einschränkung der Möglichkeit PIEs (public interest entities; Unternehmen von öffentlichem Interesse) zu beraten und zu prüfen.

Internes Kontrollsystem 

Mit der Einführung des § 91 Abs. 3 AktG trifft den Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft nunmehr die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems (IKS) und Risikomanagementsystems (RMS). IKS und RMS müssen hierbei im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessen und wirksam sein.

Bisher hatte der Vorstand ein Ermessen dahingehend, ob und wie er ein IKS und ein RMS implementiert. Zwar gab es bisher eine entsprechende Empfehlung im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Implementierung, allerdings keine Pflicht dieser Empfehlung zu folgen.

Dieses Ermessen des Vorstands wurde durch das FISG nunmehr dahingehend eingeschränkt, dass lediglich die Art der Ausgestaltung des IKS und RMS in seinem Ermessen steht.

Konkret bedeutet dies für die Vorstände von börsennotierten Unternehmen, um eine Haftung zu vermeiden: Sie haben zwingend ein IKS und RMS zu implementieren und den Nachweis zu erbringen, dass bei der Ausgestaltung des IKS und RMS im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens die Grundsätze der Business Judgement Rule eingehalten worden sind.

Aufsichtsrat

Die Rolle des Aufsichtsrats im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses wird durch das FISG gestärkt. Dies soll zum einen durch neue Anforderungen an den Sachverstand der Aufsichtsräte gehen, zum anderen durch die Erweiterung der Kompetenzen des Aufsichtsrats.

Bisher war es dem Aufsichtsrat selbst überlassen, ob er einen Prüfungsausschuss bildet, der sich ausschließlich mit prüfungsrelevanten Themen beschäftigt. Insbesondere kleinere Aufsichtsräte mit drei oder sechs Mitgliedern haben bislang auf die Errichtung eines Prüfungsausschusses verzichtet und dessen Aufgaben nebenher erfüllt, was gegenwärtig nicht mehr möglich ist. Sämtliche Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen haben nun einen Prüfungsausschuss zu bilden. Dabei ist zu beachten, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein kann.

Des Weiteren soll jeder Aufsichtsrat eines PIEs (Public Interest Entity = Unternehmen von öffentlichem Interesse) künftig über ein Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und ein weiteres Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Bisher genügte es, wenn ein Mitglied auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung bewandert war. Diese Neuregelung bedeutet allerdings keine Pflicht, sofort neue Aufsichtsratsmitglieder wählen zu lassen, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Es genügt bei der nächsten Aufsichtsratswahl bzw. Nachbestellung diese Voraussetzung zu beachten.

Schließlich hat der Prüfungsausschuss künftig das Recht, unmittelbar bei Leitern prüfungsrelevanter Bereiche des Unternehmens Auskünfte einzuholen; er muss also nicht mehr den Weg über den Vorstand gehen. Dieses Recht steht sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu, wobei die Mitglieder nicht direkt auf die Unternehmensmitarbeiter zugehen, sondern gebündelt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Fazit

Auf Grund des Wirecard-Skandals war die Politik gezwungen zu reagieren und hat mit der Einführung des FISG entsprechend gehandelt. Ob künftig Bilanzmanipulationen effektiv ausgeschlossen werden können, bleibt abzuwarten.

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