M&A Vocabulary – Experten verstehen „Audit vs Review vs Agreed-upon Procedure vs Compilation”

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In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

 
Eine klassische Financial Due Diligence (FDD) versucht, belastbare Ergebnisse so zu erklären, dass bestehende Informations-Asymmetrien zufriedenstellend behoben werden können. Der Grad der Belastbarkeit des Zahlenmaterials ist jedoch davon abhängig, ob es einer Prüfung oder weniger anspruchsvollen Tests unterzogen wurde. Wir wollen hier auf die Unterschiede zwischen Audit, Review, Agreed-upon Procedures (AUP) und Compilation eingehen.


Audit

Ein Audit (Prüfung) gewährt eine hinreichend sichere Aussage darüber, dass der Jahresabschluss keine wesentlichen Falschaussagen enthält. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine Prüfung eine wesentliche Falschaussage stets aufdeckt, wenn sie vorliegt.

Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen. Bei der Vornahme dieser Risikoeinschätzungen berücksichtigt der Abschlussprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft von Bedeutung ist, um  geeignete Prüfungshandlungen festzulegen. Dabei wird jedoch kein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abgegeben. Dafür wäre eine gesonderte, andersartige Prüfung notwendig.

Die Jahresabschlussprüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses. Es werden auch explizit Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Geschäftsführung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit gezogen. Wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegen, ist der Prüfer verpflichtet, in seinem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder – falls diese Angaben unangemessen sind – sein Prüfungsurteil zu modifizieren.

Die Durchführung der Prüfung folgt entweder nach den International Standards on Auditing (ISA) oder entsprechenden lokalen Prüfungsstandards. Die Berichterstattung samt Urteil (Opinion) erfolgt in einem sog. „Independent Auditors’ Report”.


Review

Eine kritische Durchsicht (Review) gewährt eine gewisse Sicherheit, dass keine wesentlichen Korrekturen am Jahresabschluss vorgenommen werden müssen (Schlussfolgerung, Conclusion). Ein Review besteht im Wesentlichen aus Befragungen des Personals sowie aus Plausibilitätskontrollen der Finanzdaten. Typische Prüfungshandlungen, wie z.B. Beobachtungen oder Einholung von Bestätigungen, finden hier nicht statt.

Die Arbeiten folgen entweder dem International Standard on Review Engagements (ISRE) 2400 oder einem entsprechenden lokalen Standard. Die Berichterstattung erfolgt in einem sog. „Independent Practitioners’ Review Report”.

Agreed-upon Procedures

Agreed-upon Procedures (AUP) sind Tests bestimmter ausgewählter Bereiche der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung. Hier werden individuell vereinbarte Handlungen, wie z.B. Soll-Ist-Vergleiche, Abstimmungen und Bestätigungen durchgeführt und festgestellte Abweichungen dargestellt. Ein Urteil oder eine Schlussfolgerung gibt es hier nicht. Vielmehr wird es dem Adressaten des Berichts überlassen, welche Rückschlüsse er aus eventuellen Abweichungen zieht.

Fachgerechte AUPs folgen dem Internationalen Standard on Related Services (ISRS) 4400 oder einem entsprechenden lokalen Standard. Die Berichterstattung erfolgt in einem sog. „Independent Practitioners‘ Report” (on Applying Agreed-upon Procedures) bzw. “Report on Factual Findings”.


Compilation

Eine sog. Compilation ist eine Darstellung von Informationen und Angaben der Geschäftsleitung in Form der Erstellung eines Jahresabschlusses. Sie besteht im Wesentlichen aus der Verdichtung der Buchhaltung nach evtl. Abgrenzungsbuchungen. Hier wird nichts getestet. Daher gibt es keine Abweichungen und kein Urteil bzw. Schlussfolgerung. Eine Unabhängigkeit des Berichterstatters ist hier im Vergleich zu den vorbeschriebenen Varianten nicht Voraussetzung.

Die Erstellung des Jahresabschlusses ist gemäß dem Internationalen Standard on Related Services (ISRS) 4410 oder einem entsprechenden lokalen Standard durchzuführen. Die Berichterstattung erfolgt in einem sog. „Practitioners’ Compilation Report”.


Fazit

Zusammenfassend lassen sich die verschiedenen Arten der Bearbeitung des Jahresabschlusses nach dem Maß an Kontrolle wie folgt darstellen:
 
 
Hat man es mit nicht testierten Abschlüssen zu tun oder mit solchen, die zwar von einem lokalen Prüfer testiert wurden, dessen Prüfungsniveau ggf. aber nicht beurteilt werden kann, empfiehlt es sich, eine FDD dahingehend zu modifizieren, dass auch bzw. eher auf die Verlässlichkeit des Zahlenmaterials abgestellt wird.

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Roger Haynaly

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (USA)

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