Anwendung der Sanierungsklausel, § 8c Abs. 1a KStG

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Bei einem Erwerb von Anteilen und dem damit verbundenen Anteilseignerwechsel ist es bei Kapitalgesellschaften ratsam, noch nicht genutzte Verluste im Blick zu behalten. Die Nutzung vergangener Verluste ist in erster Linie abhängig von der prozentualen Höhe der erworbenen Beteiligung. Erwirbt ein Anteilseigner mittelbar oder unmittelbar in einem Zeitraum von fünf Jahren weniger als 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft, können die vorhandenen Verluste unverändert weiter genutzt werden. Werden jedoch mittelbar oder unmittelbar durch den gleichen Erwerber innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile erworben, spricht man von einem schädlichen Anteilseignererwerb gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG. Bis dahin vorhandene, aber nicht genutzte Verluste, gehen in Folge der Anwendung der Vorschrift vollständig unter. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die sog. Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG. Demnach ist ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft für die Ermittlung des schädlichen Beteiligungserwerbs unbeachtlich. Verluste gehen auf Gesellschaftsebene nicht unter und können weiter genutzt werden.

Für die Anwendung der Sanierungsklausel müssen jedoch zwingend folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Sanierung

Der Beteiligungserwerb hat zwingend zum Zwecke der Sanierung zu erfolgen und der Erwerber muss die Absicht zur Sanierung der Kapitalgesellschaft haben. Es muss also ein finaler Zusammenhang zwischen dem Beteiligungserwerb und der Sanierung des Unternehmens bestehen. Eine Sanierungsabsicht ist zu unterstellen, wenn der Erwerber bereits vor dem Erwerb Kenntnisse über die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens hatte. Ebenso ist eine solche Sanierungsabsicht zu bejahen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb ein Sanierungskonzept erstellt wurde oder eine der in § 8c Abs. 1a S. 3 KStG aufgezählten Maßnahmen ergriffen wurde. Neben der Sanierungsabsicht muss auch eine tatsächliche Sanierung vorliegen. Konkret bedeutet dies Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern und gleichzeitig die wesentlichen Betriebsstrukturen des Unternehmens zu erhalten.

Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen

Zur Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen stehen drei Maßnahmen zur Verfügung, die alternativ erfüllt sein müssen:
  • Befolgen einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung,
  • Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Einhaltung der Lohnsummenregelung oder
  • Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen.

Bei der ersten Alternative (Betriebsvereinbarung) wird grundsätzlich auf eine Maßnahme des Betriebsverfassungsrechts abgestellt. Jedoch ist nicht Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft über einen Betriebsrat verfügen muss. Fehlt ein Betriebsrat, kann eine Kapitalgesellschaft individuelle Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern treffen, die eine Arbeitsplatzregelung enthalten. Mindestens die Hälfte der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer müssen dieser individuellen Vereinbarung zustimmen.

Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen ist alternativ auch über die Lohnsummenregelung möglich. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der zu sanierenden Kapitalgesellschaft darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.

Die Einlage von wesentlichem Betriebsvermögen durch den Erwerber stellt die dritte Alternative dar. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn dem Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der letzten Steuerbilanz enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Der prozentuale Wert der Mindesteinlage mindert sich entsprechend bei einem Erwerb von weniger als 100 Prozent. Aufgrund des Sanierungseffektes kann die Einlage des Erwerbers auch durch den Verzicht auf werthaltige Ansprüche gegen die Gesellschaft erfolgen. 

Fazit

Werden die dargestellten Voraussetzungen bei einem Beteiligungserwerb erfüllt, kann die Sanierungsklausel angewendet werden. Dadurch wird der Untergang der vorhandenen Verluste verhindert, da der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung nicht als schädlicher Erwerb betrachtet wird. Das freiwillige Engagement des Neugesellschafters, der zu Krisenzeiten in ein Unternehmen einsteigt, soll durch diese Klausel belohnt werden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden Corona Pandemie könnte die Bedeutung dieser Sanierungsklausel in naher Zukunft deutlich steigen.

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Dr. Isabel Bauernschmitt

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