Last but not least – Post Closing Begleitung

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​M&A-Prozesse sind geprägt von unterschiedlichen Phasen. Mit Abschluss des Closing hat schließlich der Inhaber der Geschäftsanteile, Aktien oder Assets rechtlich gewechselt. Die Erfahrung zeigt, dass sich der nun anschließenden „Post Closing”-Phase nicht immer mit ausreichender Aufmerksamkeit gewidmet wird. Insb. in diesem Zeitraum sind jedoch Erkenntnisse aus dem gesamten Transaktionsprozess nachzuhalten und umzusetzen. Dies trägt zu einer erfolgreichen Weiterführung des operativen Geschäftes bei.

Der Mehrwert einer Post Closing Agenda

Post Closing relevante Inhalte hängen stark von der individuellen Struktur des M&A-Prozesses ab. Neben der Legal, Tax & Financial Due Diligence als Informationsquelle, dient der Kaufvertrag selbst als elementares Nachschlagewerk. Daneben treten operative To Dos häufig in Verhandlungen zu Tage. Idealerweise sollten Post Closing Aufgaben während des gesamten Prozesses gesammelt und in einer Post Closing Agenda strukturiert aufbereitet werden.


Wird die Agenda gepflegt, bietet sie sodann einen echten Mehrwert, da Post Closing Pflichten regelmäßig unterschiedlichsten Bereichen entstammen und über einen längeren Zeitraum präsent sind.

Post Closing Umsetzung von Due Diligence Ergebnissen

Risikobehaftete Befunde aus einer Due Diligence können regelmäßig nicht nur durch Abbildung in der Vertragsdokumentation (z.B. durch Aufnahme von Garantien und Freistellungen oder Kaufpreisanpassungen) gelöst werden. Vielmehr trifft man regelmäßig auf Empfehlungen, die erst in der Post Closing Phase zu bearbeiten sind und einen Platz auf der Agenda erhalten sollten:

Der Blick in das Handelsregister kann die Anpassung von erteilten Prokuren im Innen- und Außenverhältnis erforderlich machen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Mitarbeiter gewechselt haben oder deren Verträge bzw. Positionen geändert wurden. Nicht aus dem Handelsregister erkennbar, jedoch elementar für das tägliche, operative Geschäft, sind tatsächlich erteilte Vollmachten, die – insb. als Generalvollmacht ausgestaltet – der befugten Person erheblichen Handlungsspielraum gewähren, was in dieser Form durch den Käufer nicht mehr gewünscht sein kann.

Regelmäßiger Post Closing Handlungsbedarf besteht im Vertragsmanagement. Im Asset Deal gilt es, Zustimmungen von Vertragspartnern einzuholen, um z.B. wirtschaftlich relevante Kundenverträge weiterführen zu können. Es kann sich ebenso anbieten, bestehende Rahmenverträge neu zu verhandeln, um deren Konditionen für die Zukunft zu verbessern oder Laufzeiten auszudehnen. Eine aufgedeckte lückenhafte Vertragsdokumentation sollte - z.B. durch Nachträge - vervollständigt werden. Nicht selten wird auch eine Neugestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig, wenn diese zwischenzeitlich rechtlich unwirksam gewordene Klauseln enthalten oder für den neuen Geschäftsbereich unpassend geworden sind. Gerade in diesem Feld ist die Rechtsprechung sehr aktiv und maßgebend für die Vertragsgestaltung.

Arbeitsrechtlich zeigen die in der Due Diligence vorgelegten Verträge – oft über Jahre gewachsen – ein uneinheitliches Bild. Eine Angleichung kann ratsam sein, um fehlerhafte Betriebsübergänge nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Vergangenheit zu bereinigen.

Nicht selten vernachlässigt wird das Versicherungsmanagement der Zielgesellschaft. Dabei besteht hier oft (auch wirtschaftliches) Optimierungspotential durch die Integration in eine Gruppenversicherung. 

Weiterhin werden regelmäßig steuerliche oder rechtliche Anmeldungen und Behördengänge notwendig. Beispielsweise sind Betriebsübergänge nach dem Erwerb gegenüber der zuständigen Gemeinde und dem zuständigen Betriebsfinanzamt anzumelden. Diese Inhalte sollten – da oft an gesetzliche Fristen geknüpft – terminiert und auf der Agenda notiert werden.

Post Closing Quelle: Kaufvertrag

Üblicherweise sind Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht mit der Überweisung eines fixen Kaufpreises „erledigt”. Die Käuferpartei behält sich regelmäßig Einbehalte („Escrow”) zurück oder teilt den Kaufpreis in mehrere Tranchen auf („Earn Out”). Dies ist meist vorteilhaft für den Käufer, jedoch ist auch Teil dieses Verhandlungsergebnisses, nachgelagerte Kaufpreisbestandteile und Auszahlungszeitpunkte in der Zukunft Tag genau zu fixieren. Der Käufer sollte diese Fristen nicht versäumen, da ansonsten „Strafzahlungen” (z.B. in Form von Verzugszinsen) zu seinem Nachteil fällig werden. 

Eine typische Post Closing Agenda sollte ebenso Verjährungsfristen z.B. aus Garantieansprüchen notieren – besonders weil diese Zeitpunkte üblicherweise erst in ferner Zukunft liegen und somit schnell aus dem Blickwinkel verschwinden können. Gerade hier überlagern individuelle Vereinbarungen – nicht selten kleinteilig abgestuft – regelmäßig gesetzliche Fristen. Werden derartige Fristen versäumt, besteht das Risiko, dass Ansprüche des Käufers aus Zusicherungen oder Garantien des Verkäufers verjähren. 

Um einen Überblick über die Fälligkeiten behalten zu können, sollte die Post Closing Agenda sämtliche zu zahlenden Beträge, Zahlungsempfänger und Fristen beinhalten. 

Fazit

Post Closing relevante Themen sind oft aus dem operativen Geschäft geboren, im Ergebnis aber ein bunter Strauß an zahlreichen Themen. Wird ein Augenmerk darauf gelegt, kann dadurch die Weiterführung bzw. Integration reibungslos gelingen. Kommt ein Post Integration Manager zum Einsatz ist es empfehlenswert hier die enge Abstimmung und Zusammenarbeit zu suchen (Wir berichteten dazu im M&A Dialog Ausgabe Mai 2020).

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Thomas Fräbel

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