Schadenersatz bei Verstoß gegen Aufklärungspflichten

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​Die Coronakrise stellt Unternehmen, die sich ge­ra­de in einem M&A-Prozess befinden, vor zahlreiche Herausforderungen. Besonders kritisch ist, wenn kurz vor der Beurkundung des Kaufvertrages Ge­schäfts­potentiale wegbrechen, die Auftragslage sich deutlich verschlechtert, Lieferketten einge­schränkt sind und/oder ein bereitgestellter Fore­cast des laufenden Geschäftsjahres nachweislich nicht erreichbar ist. Vor dem Hintergrund etwaiger Haftungsrisiken stellt sich für den Verkäufer immer die Frage, inwieweit er über potentiell wertmindernde Sachverhalte aufklären muss und welche Folgen die Verletzung einer solchen Auf­klärungspflicht hat.
 

GRUNDSÄTZLICHE AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN DES VERKÄUFERS

Eine grundsätzliche Pflicht der Vertragsparteien, auch ungefragt alle Tatsachen offenzulegen, be­steht nicht. Allerdings verlangt der Bundes­gerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung, dass die Vertragsparteien dann über Umstände ungefragt aufklären müssen, wenn diese den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sind. Insb. bei Unternehmensverkäufen trifft den Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, die der wirtschaftlichen Be­deu­tung eines Unternehmenskaufs geschuldet ist.

Bei vorsätzlicher bzw. arglistiger Ver­let­zung der Aufklärungspflichten haftet der Ver­käu­fer und ein Ausschluss der Haftung ist nicht mö­glich. Arglist nimmt der BGH dabei schon dann an, wenn der Verkäufer Fragen, die erkennbar wesent­lich für den Käufer sind, „ins Blaue hinein” un­rich­tig beantwortet. Ins Blaue hinein bedeutet, dass der Verkäufer trotz seiner Unkenntnis eine Frage beantwortet.

 
BESONDERE AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN ANLÄSSLICH DER CORONAKRISE

Die Aufklärungspflicht des Verkäufers verschärft sich in der Tragweite aufgrund der derzeitigen Coro­na­krise. Besondere Umstände, die wegen der Coronakrise eintreten, können immense wirt­schaft­liche Auswirkungen haben und sich somit auch auf den Kaufpreis auswirken.

Beispielhaft könnten folgende Sach­ver­halte vorliegen:
  • der (potentielle) Kundenstamm bricht aufgrund der wirtschaftlichen Lage bzw. wegen Sparmaß­nah­men der Kunden weg,
  • es bestehen wesentliche Engpässe in der Be­lie­ferung des Unternehmens, da die Lieferketten bzw. Lieferanten nicht mehr die Nachfrage be­dienen können,
  • die Insolvenz des zu verkaufenden Unter­neh­mens droht bzw. es wurde wegen der sus­pen­dier­ten gesetzlichen Pflicht noch kein Insol­venz­antrag gestellt, etc.
     
Zwar wird der Käufer mittels der Due Diligence selbst ebenfalls die möglichen und schon einge­tre­tenen Risiken/Ausfälle wegen der Coronakrise zu prüfen haben, allerdings wird der Due Dili­gence-Prozess auch nicht sämtliche Risiken auf­decken können. Z.B. ist für den Käufer nicht immer un­mittelbar erkennbar, ob wesentliche Kunden des Unternehmens Insolvenz angemeldet haben. Die Risiken und Ausfälle müssen jedoch regel­mäßig vom Käufer eingepreist werden und sind des­halb höchst relevant für die Höhe des Kauf­preises.

Beschönigt der Verkäufer die Aus­wir­kun­gen bzw. unterschlägt er Informationen, kann es zu einer Haftung kommen. Abgesehen von einer Rückabwicklung des Vertrages ist es bspw. auch denkbar, dass der Käufer den Differenzbetrag zu der Lage, wenn der Verkäufer vernünftig aufgeklärt hätte, als Schadensersatz wählt (Rest­vertrauens­schaden).
 

BERECHNUNG DES RESTVERTRAUENSSCHADENS

Die Berechnung des Restvertrauensschadens er­folgt aus der Differenz des täuschungs­be­schö­nigtem Wertes und des täuschungs­be­reinigten Wer­tes des Unternehmens. Bei dem täuschungs­be­schönigtem Wert handelt es sich um den hypo­thetischen Wert, der sich aus der Täuschung des Verkäufers ergibt. Der täuschungsbereinigte Wert ist hingegen der Wert ohne Berücksichtigung der Täuschung. Im Rahmen der Geltendmachung des Schadenersatzes muss der Käufer in zwei Stufen beweisen, wie hoch die Differenz, also der Täu­schungs­mehrwert, war.

In Stufe 1 werden Fragen der Unterneh­mens­bewertung zur Herleitung des Restver­trauens­schadens geklärt. Hier kommen üblicher­weise Discounted Cash Flow Verfahren zur Er­mit­tlung des täuschungsbeschönigten Wertes und des täuschungsbereinigten Wertes zur An­wen­dung. Dabei ist üblicherweise der Kenntnisstand zum Signing ausschlaggebend.

Wichtig ist, dass bei der Bewertung der Blickwinkel des Käufers einzunehmen ist. Allerdings können Synergieeffekte oder geplante Konzept­än­de­rungen nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die Wertuntergrenze des Käuferunternehmens­werts ist der Betrag, für den der Käufer das Transaktionsobjekt an Dritte weiter verkaufen hätte können (Marktwert). Besondere Relevanz hat das, wenn bspw. eine Täuschung aufgrund von geplanten Konzeptänderungen den täuschungs­beschönigten Unternehmenswert immens erhöht und bei Nichtumsetzbarkeit der Konzeptänderung der Wert des Unternehmens deutlich unterhalb des Marktwertes sinken würde.

In Stufe 2 wird der Restvertrauens­schaden ausgehend vom Marktwert oder dem höheren täuschungsbereinigten Käuferunterneh­mens­wert hergeleitet. Schiedsgerichte oder or­dent­liche Gerichte müssen hier Annahmen treffen, wie sich die Parteien in einem hypothetischen täu­schungs­bereinigten Alternativszenario verhalten hätten. Dabei wird das Verhandlungsverhalten unter den Prämissen der Einhaltung von Treu und Glauben, Fairness im Umgang miteinander und rationalem Verhalten bei der Entscheidungs­fin­dung des Käufers simuliert. Aufgrund der Tat­sa­che, dass ein Zustand herzustellen ist, in dem es von Anfang an keine Täuschung gegeben hätte, darf ein Vertrauensverlusteffekt nicht in die Preis­bestimmung miteinfließen.

Letztlich muss das Gericht ent­schei­den, ob bei der Minderung des vereinbarten Kauf­preises der gezahlte Kaufpreis an der Unterneh­mens­wertminderung orientiert proportional herab­gesetzt wird (Kaufpreis neu = Kaufpreis alt x (täuschungsbereinigter Unternehmenswert / täu­schungs­beschönigter Unternehmenswert) oder ob die Unternehmenswertminderung vom Kaufpreis abgezogen wird. Die proportionale Herabsetzung ist für solche Fälle geeignet, bei denen sich die Täuschung auf Umstände auswirkt, die beiden Parteien nicht gleich viel wert sind (wie z.B. Sach­verhalte mit Einfluss auf zukünftige Überschüsse des Unternehmens). Wenn der Käufer für solche Umstände nur einen Mittelwert gezahlt hat und nicht den Käuferunternehmenswert, darf nicht die Differenz zum Käuferunternehmenswert heran­ge­zogen werden. Hat der strittige Umstand jedoch für den Käufer als auch für den Verkäufer in etwa den gleichen Wert (bspw. eine verschwiegene Ver­bind­lichkeit oder nicht betriebsnotwendige Immo­bi­lien), so handelt es sich um Sachverhalte, die sich zu 100 Prozent im Kaufpreis widerspiegeln. Diese sollten dementsprechend auch vollständig bei der Ermittlung des Restvertrauensschaden heran­ge­zogen werden.
 

FAZIT

Der Verkäufer hat den Käufer u.a. über den Wegfall von Kunden und/oder Lieferanten oder über das Drohen von Insolvenzreife nicht nur in Zeiten von Corona aufzuklären. Bei Verletzung droht die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder ein Scha­dens­ersatzanspruch in Höhe des Restver­trauens­schadens. Käufer sollten die während der Trans­aktion erhaltenen Informationen bspw. in Form von Gesprächsprotokollen und Datenrauminhalten aufbewahren. Sie bilden ein zentrales Beweisstück bei M&A Streitigkeiten.

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