M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Deed” im Common Law

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In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

 
Wenn Verträge dem Recht von England & Wales unterliegen, können sie formlos („under the hand”), schriftlich oder als sog. Deed abge­schlos­sen werden. Es gelten also nicht alle schriftlichen Verträge auch ohne Weiteres als Deed. Ein Deed ist eine schriftliche Urkunde, die mit der erfor­derlichen Form ausgefertigt wird und mit der über ein Recht verfügt wird. Man könnte diesen Termi­nus aus dem englischen Vertragsrecht daher auch als qualifizierte Schriftform mit besonderen Rechts­folgen bezeichnen. 

Jeder Deed muss zunächst die Schrift­form einhalten. Allerdings müssen nicht notwen­di­ger­weise beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben, sondern es ist auch jeweils eine Unterschrift auf mehreren identischen Exemplaren möglich (sog. Counterparts). Auch kann es genügen, lediglich die Unterschriftenseite (Sig­na­ture Page) auszutauschen. Die weiter einzu­haltende Form hängt beim Deed vom Einzelfall ab. Eine na­tür­liche Person muss grds. im Beisein und mit Be­stä­tigung eines Zeugen unterschreiben. Bei einer Limited nach britischem Recht müssen grds. Ent­we­der ein Director und ein Zeuge oder zwei Direc­tors unterzeichnen, wenn nicht - weniger praxis­üblich - von der Möglichkeit eines beson­deren Fir­mensiegels Gebrauch gemacht wird. Für Gesell­schaften mit Sitz außerhalb Großbritanniens ist das jeweilige Gründungsrecht zu berück­sichtigen, im Falle einer deutschen GmbH kann daher etwa auch lediglich ein allein­vertre­tungsberechtigter Ge­schäftsführer einen Vertrag als Deed unter­zeichnen. Wenn ein Zeuge not­wendig ist, kann dies nach dem Gesetz jede natürlich Person sein, die nicht Vertragspartei ist. Es ist jedoch gute Praxis, dass der Zeuge zu­mindest eine gewisse Unabhängigkeit aufweist und volljährig ist.  

Darüber hinaus muss ein Deed aus­gehändigt („delivered”) werden. Das ist der Fall, wenn der klare Wille der Parteien hervortritt, an den Deed gebunden zu sein, ohne dass es not­wendigerweise auf eine gegenständliche Übergabe ankäme. Dabei muss auch unzweideutig zum Ausdruck kommen, dass das Dokument die Wirkungen eines Deeds haben soll („face value”). In der Praxis werden hierzu Standardformeln wie „executed as a deed” verwendet. Soll ein Deed nicht sofort wirksam werden, stehen weitere Ge­stal­tungsmöglichkeiten zur Verfügung. Man spricht etwa von einem „Escrow”, wenn ein Deed zwar unwiderruflich ist, aber noch unter einer auf­schie­benden Bedingung steht. Alternativ kann auch die Aushändigung verzögert werden, indem etwa ein Agent, insb. ein Rechtsanwalt, mit der Aushändigung des bereits unterschriebenen Deed zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt wird. 

In bestimmten Fällen ist die Aus­fer­ti­gung als Deed gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören bspw. die Übertragung von Grundstücken, bestimmte Mietverträge, Stellung von bestimmten Sicherheiten (Mortgages, Charges), die Bestellung eines Treuhänders oder Vollmachten (Power of Attorney). Für manche Vertragsarten ist auch lediglich die Schriftform vorausgesetzt, ohne die besondere Form des Deeds einhalten zu müssen, so zum Beispiel für bestimmte Rechts­über­tra­gun­gen oder persönliche Sicherheiten (Guarantees). Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kommt ein Vertrag möglicherweise nicht rechts­wirk­sam zu Stande. 

Die Ausfertigung als Deed ist aber nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung in bestimmten Fäl­len, sondern zieht auch besondere Rechts­fol­gen nach sich. Dazu gehört insb., dass Ansprüche aus einem Deed auch ohne Erbringung einer Ge­gen­leistung durchgesetzt werden können. Außer­dem verdoppelt sich grds. die gesetzliche Ver­jäh­rungs­frist von sechs auf zwölf Jahre. Es kann daher auch zweckmäßig sein, einen Vertrag fakultativ als Deed auszufertigen.

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Jan Eberhardt

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