M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Limitation of liability (De-minimis, Basket, Cap)”

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​In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

 
Einen wesentlichen Bestandteil von Unter­neh­mens­kaufverträgen stellen Regelungen zur Haf­tungs­beschränkung des Verkäufers gegenüber dem Erwerber dar. Während dem Verkäufer zu­meist daran gelegen ist, seine Haftung insgesamt kalkulierbar zu machen und zu begrenzen, wird der Käufer in der Regel versuchen, sämtliche Un­si­cher­heiten in Bezug auf den Transaktions­ge­gen­stand umfassend abzusichern. Hierzu zählen insb. solche Unsicherheiten, die im Rah­men der Due Diligence erkannt wurden.

Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang in der Regel Garantien, z.B. zu gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, Eigen­tums­verhältnissen hinsichtlich der wesentlichen Vermögensgegenstände oder bzgl. des Bestandes wesentlicher Verträge. Werden Garantien verletzt, steht dem Käufer grundsätzlich zunächst als Rechtsfolge ein Anspruch auf Herstellung des Zustandes zu, der bestehen würde, wäre die Garantieverletzung nicht eingetreten. Erst sekun­där, also wenn eine (Wieder-)Herstellung des Zustandes nicht erfolgreich oder nicht möglich ist, entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld.

Die sich dadurch ergebenden Rechts­folgen lassen sich, abweichend von der grund­sätzlich im Gesetz vorgesehenen Regelung der unbeschränkten Haftung, durch sog. De-minimis- Basket- oder Cap-liability-Klauseln oder durch Caps im Kaufvertrag zwischen den Parteien weitestgehend modifizieren bzw. beschränken.
 

DE-MINIMIS-KLAUSELN

Mit einer De-minimis-Klausel wird eine Wesen­tlich­keitsgrenze vereinbart. Erst wenn diese Gren­ze, die durch einen festgelegten Betrag festgesetzt wird, überschritten wird, kann der Käufer gegen­über dem Verkäufer Schadenersatzansprüche we­gen Garantieverletzungen geltend machen. Dies schützt den Verkäufer vor der Geltendmachung vieler geringfügiger Schadenersatzansprüche, die im Vergleich zum vereinbarten Kaufpreis unbe­deutend sind. Gleichzeitig führt die De-minimis-Klausel zur Vermeidung einer Vielzahl von Rechts­strei­tigkeiten zwischen den Parteien über gerin­gere Beträge.
 

BASKET-KLAUSELN

Im Zusammenhang mit De-minimis-Klauseln wer­den oftmals sog. Baskets vereinbart. Dabei werden Schadensposten zunächst gesammelt und können erst dann ersetzt bzw. verlangt werden, wenn die vereinbarte Summe (Threshold) über­schritten wur­de. Bildlich gesprochen werden alle Ansprüche in einen Korb gelegt und sobald der Korb voll ist, kön­nen sie durchgesetzt werden.

Zu unterscheiden sind dabei zwei Arten des Thresholds - der Freibetrag und die Freigrenze. Bei der Vereinbarung eines Freibetrages (auch deductible basket genannt) können nur Ansprüche geltend gemacht, die über diesen Betrag hinaus­gehen (excess only). Es wird als ein Selbstbehalt vereinbart. Nur die Ansprüche, die aus dem Korb hinausfallen, können durchgesetzt werden.

Bei der Freigrenze (auch tipping basket genannt) hingegen können nach überschreiten des vereinbarten Betrages sämtliche Ansprüche aus dem Korb geltend gemacht werden (first dollar).
 

CAP-LIABILITY KLAUSEL

Die Cap Liability-Klausel wiederum legt bzgl. des Betrags eine Obergrenze, die sog. Haftungs­höchst­grenze bzw. Cap fest, bis zu der der Verkäufer maximal haftet. Das Cap wird hinsicht­lich bestimmter Garantien, wie z.B. Inhaberschaft über die Anteile oder Belastungsfreiheit (Title Guarantee) auf den Kaufpreis (Purchase Price) bezogen. Häufig einigen sich die Parteien auch auf einen geringeren Cap in Bezug auf nicht wesen­tliche Garantiesachverhalte, der sich prozentual am Kaufpreis orientiert. Bei vorsätzlichem Ver­halten bleibt der Cap außer Betracht und der Scha­den ist vollständig, also unbegrenzt, zu ersetzen.
 

LIMITATION PERIODS

Neben Regelungen bzgl. der Höhe der Haftung wird die Haftung des Verkäufers üblicherweise in zeitlicher Hinsicht begrenzt (Limitation Periods). Dabei ist darauf zu achten, dass bei Steuer­nach­forderungen längere Verjährungs- bzw. Veranla­gungs­fristen berücksichtigt werden müssen. In der Praxis beträgt der zeitliche Rahmen der Haftungs­begrenzung regelmäßig zwischen 18 bis 36 Monate ab dem Closing Date, also dem Tag des Vollzuges des Kaufvertrages. Bei Verstößen gegen steuer­bezogene Garantien kann je nach Land eine Haf­tung für die Dauer von bis zu sechs Jahren ab dem Closing Date üblich sein.

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