Rücktrittsrechte – und was man aus ihnen macht

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Nicht nur in schwierigen Zeiten, sondern eigentlich in jeder Transaktion stellt sich die Frage, unter welchen Umständen sich Parteien wieder vom Vertrag lösen können. Häufig stehen dahin gehende Regelungen bei den Verhandlungen nicht im Fokus der Parteien, die ja mit Hochdruck auf den Abschluss hinarbeiten, dennoch werden sie oft höchst emotional diskutiert. Was macht aber ein „gutes” Rücktrittsrecht aus?

Bei Rücktrittsrechten muss man grundsätzlich zwei unterschiedliche Gestaltungen unterscheiden:

  1. Der Rücktritt vor Vollzug
  2. Der Rücktritt nach Vollzug

 

Rücktritt nach Vollzug

Obwohl nachgelagert, soll die zweite Fallgestaltung zuerst behandelt werden. Derartige Rücktrittsrechte sind in der Regel aus gutem Grund ausgeschlossen. In komplexen Transaktionen ist es nur theoretisch möglich, bereits ausgetauschte Leistungen (nach Jahren) wieder zurück zu gewähren. Selbst die differenziertesten Regelungen geraten an ihre Grenzen. Die im Gesetz behandelten Fragestellungen der Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen, der Abnutzung, des Verwendungsersatzes, des Aufwendungsersatzes und des gezogenen Gewinns können dies eigentlich nicht ausreichend abbilden. Bei Unternehmenskäufen oder bei Immobiliengeschäften ist die Rückabwicklung nach dem Vollzug nicht mehr so einfach. Zum Beispiel sind dem Käufer getätigte Verwendungen zurück zu erstatten und der Wertzuwachs ist auszugleichen – und dies im Kontext der Beweislast. Dementsprechend ist der Rücktritt nach Vollzug (auch bei Gewährleistungsfällen) meistens ausgeschlossen.

Die einzige Fallgestaltung, in der dies auftreten kann, ist die arglistige Täuschung (die Schwelle der zivilrechtlichen Arglist ist relativ niedrig). In diesem Fall sind alle Haftungsbeschränkungen unwirksam und der Rücktritt bleibt möglich. In Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwunges ist es jedoch ohnehin meist nicht anzuraten, sich wieder von einem Geschäft zu trennen. Der Grund hierfür ist die Wertentwicklung, da der Rücktritt die Parteien in den Stand zurückversetzen soll, in dem diese vor dem Vertrag standen. Ein lukratives Geschäft wäre rückabzuwickeln – ob dies im Einzelfall Sinn macht ist sehr genau zu überlegen. Selbst für den getäuschten Käufer ist das nur in Ausnahmefällen eine gute Lösung.

In diesem Zusammenhang kann nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, dass über die Vertrags­gestaltung sichergestellt sein muss, dass keine „versteckten” Rücktrittsrechte vereinbart werden. Schlecht formulierte Einbehalte können dazu führen, dass der Kaufpreis als nicht vollständig gezahlt anzusehen ist. Der Einbehalt ist Teil des Kaufpreises und damit Teil der Hauptleistungspflicht. Bei Streitigkeiten über die Auszahlung von Einbehalten können unsauber formulierte Rücktrittsrechte dazu führen, dass eine Partei den Kauf wegen der Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht wieder rückabwickeln kann. Der Rücktritt muss für den Fall von Streitigkeiten über die Auszahlung von Einbehalten ausgeschlossen sein, sonst kann man böse Überraschungen erleben.

Rücktritt vor Vollzug

Rücktrittsrechte, die vor dem Vollzug eintreten können, kommen meist in der Form der sog. Long-Stop-Dates (Nichteintritt des Vollzugs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) vor bzw. greifen dann ein, wenn seit dem Vertragsabschluss wesentliche nachteilige Änderungen eingetreten sind. In diesem Fall sieht bereits das Gesetz unter §§ 323 ff. BGB die Möglichkeit vor, sich wieder von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag zu lösen. Dies wird dann in Kaufverträgen aufgegriffen und in Rücktrittsrechte umgemünzt.

Beim Long-Stop-Date sollte man darauf achten, dass dieses zeitlich ausreichend nach dem anvisierten Vollzugstermin liegt. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass ggf. Kartellverfahren oder andere Umstrukturierungsmaßnahmen Zeit in Anspruch nehmen. Sechs bis zwölf Monate nach dem anvisierten Termin sind sicherlich nicht zu großzügig bemessen, da keine Partei ein Interesse daran hat, dieses Rücktrittsrecht vorher eintreten zu lassen bzw. dieses Datum aufgrund unvorhersehbarer Verzögerungen (z.B. im Kartellverfahren) wieder verschieben zu müssen. Letztlich geht es bei diesem Rücktrittsrecht ja darum, die Rechtsprechung zum „endgültig gescheiterten Vertrag” in Regelungen zu kleiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Hängepartie soll vermieden werden. Wenn beide Parteien aber am Vertrag festhalten wollen, stellen sie sich mit knapp bemessenen Long-Stop-Dates selbst ein Bein.

Im Kontext des Rücktritts vor dem Vollzug ist die Aufgabenstellung an die begleitenden Rechtsanwälte anders. Diese Fälle können konkret eintreten. Insbesondere bei Nichtleistung des Kaufpreises bei Fälligkeit möchte sich der Verkäufer in der Regel wieder vom Vertrag lösen (können). Die Regelungen zur Fälligkeit müssen vollkommen klar und unter Vermeidung von unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. Einfluss von dritter Seite geregelt werden. Ansonsten wiegt man sich in einer Scheinsicherheit die eher in einem jahrelangen Rechtsstreit als in der Rückabwicklung des Geschäfts enden kann.

Fazit

Der Rücktritt ist ein mächtiges Werkzeug und scharfes Schwert – allerdings nur, wenn kunstgerecht geregelt und mit Bedacht verwendet. Gerade bei der Anwendung kann der versierte Rechtsrat helfen, ungewollte Folgen zu vermeiden.

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Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

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