Förderprogramme

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​veröffentlicht am 1. September 2023




Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) im Jahr 2022 möchte der deutsche Staat den Anteil Erneuerbarer Energien sowie unvermeidbarer Abwärme bei der Wärmeerzeugung erhöhen, um hierdurch die angestrebten Ziele bei der Treibhausgas-Reduzierung im Wärmesektor zu erreichen. Hierfür stellt die Richtlinie zum einen finanzielle Unterstützung für den Neubau von klimaneutralen Wärmenetzen und zum anderen für die Transformation von bestehenden Wärmenetzen hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bereit. 

Das Förderprogramm ist in drei zeitlich aufeinander aufbauende Module untergliedert. Hinzu kommt eine Betriebskostenförderung für ausgewählte Technologien. Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien zur Transformation bzw. dem Neubau von Wärmenetzsystemen zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten. Die maximale Förderquote in Modul 1 beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal aber 2 Mio. Euro pro Antrag. Weitere Details zu Modul 1 finden Sie in unserem Artikel Kommunale Wärmeplanung auf Seite 12. 

Die systemische Förderung (Modul 2) umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent aus Erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen. Förderfähig in Modul 3 ist bei Bestandswärmenetzen auch die Umsetzung von Einzelmaßnahmen, sofern sie sich auf Wärmenetzsysteme zur Versorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. In Modul 2 und 3 beträgt die maximale Förderquote jeweils 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt und die maximale Fördersumme beträgt 100 Mio. Euro pro Antrag. Für die Erzeugung von erneuerbarer Wärme aus Solarthermieanlagen und aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, wird in Modul 4 eine Betriebskostenförderung gewährt. Die Betriebskostenförderung wird über eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt und ist von Anlagenart und Betriebsweise abhängig.

Antragsberechtigt gemäß der BEW sind unter anderem Unternehmen, Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunale Eigenbetriebe, eingetragene Vereine und Genossenschaften. Auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel soll bis 2030 die Installation von durchschnittlich bis zu 681 MW erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung pro Jahr gefördert werden. Das bedeutet Investitionen von durchschnittlich 1.174 Millionen Euro pro Jahr.1 Aktuell ist die Fördersumme des BEW auf 3 Mrd. Euro begrenzt und es besteht ein hohes Interesse, schnell einen Zuwendungsbescheid zu erhalten.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)  

Im Jahr 2002 trat das Gesetz für die „Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung” in Kraft. Das Gesetz regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemeinsame und besonders effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Das KWKG setzt Anreize für Investitionen in hocheffiziente und CO2-arme KWK-Anlagen in Form von befristeten Zuschlagszahlungen für Betreiber. Finanziert wird die Förderung von fossil betriebenen KWK-Anlagen durch eine „KWKG-Umlage”, der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro kWh zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs (§ 2 Nr. 6 Energiefinanzierungsgesetz - EnFG) wird auf der Stromrechnung ausgewiesen.

Nach der ersten Novellierung 2009 und der zweiten Novellierung 2012, trat 2016 eine Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) in Kraft. Im Jahr 2020 wurde das KWKG durch das Kohleausstiegsgesetz geändert. Darin enthalten sind Regelungen zum Kohleausstieg und Anpassungen bei den Förderungen unter anderem von Neuanlagen. Die aktuelle Novellierung (KWKG 2023) setzt auch die Wasserstoffverträglichkeit neuer Anlagen (> 10 MWel) voraus. Gleichzeitig wurden im Rahmen dieser Novellierung die förderfähigen Vollbenutzungsstunden bis zum Jahr 2030 heruntergesetzt.

Ergänzt wurde in diesem Rahmen die Förderung von innovativer KWK. Hier wird der Anlagenbetreiber finanziell zusätzlich gefördert, wenn er in einem neuen und innovativen KWK-System Wärme aus erneuerbaren Quellen einsetzt. Mit der zusätzlichen Förderung soll damit erreicht werden, dass die Nutzung von fossilen Energiequellen abnimmt. Beispiele für die geförderten Energiequellen reichen von mitteltiefer Geothermie, Solarthermie und Wärmepumpen bis hin zur Nutzung der Restwärme aus gereinigtem Abwasser. Neben diesen Energiequellen muss das KWK-System noch über einen Elektrodenkessel oder Ähnliches verfügen, um einen Beitrag zur Sektorkopplung leisten zu können.

Kommunalrichtlinie zur Förderung der KWP

Auch aufseiten der Wärmeverbraucher setzt die neue Förderkulisse an: Die Kommunalrichtlinie fördert strategische und investive Maßnahmen, um Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu setzen. Die Richtline fördert Klimaschutzmaßnahmen bis 2027, um die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen. Zu den förderfähigen strategischen Klimaschutzmaßnahmen zählen unter anderem die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, die Implementierung eines Energiemanagements, die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Klimaschutzkonzepten sowie die kommunale Wärmeplanung. Als investive Klimaschutzmaßnahmen werden beispielweise die Sanierung von Beleuchtungsanlagen und eine klimafreundliche Abfallwirtschaft gefördert. Das Ziel ist, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalente auf durchschnittlich 70 Euro pro Tonne (netto) zu begrenzen. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie sind viele kommunale Akteure antragsberechtigt. Für finanzschwache Kommunen sowie für Antragstellende aus Braunkohlerevieren sind erhöhte Förderquoten möglich. Die hohen Zuschussquoten von bis zu 100 Prozent sind allerdings nur für Anträge möglich, die bis Ende des Jahres 2023 eingereicht werden. Anschließend werden die Quoten reduziert. 

Spätestens seit die kommunale Wärmeplanung als Voraussetzung für die Maßnahmen aus dem Gebäudeenergiegesetz gilt, hat diese deutlich an Bedeutung gewonnen. Auch die Bundesregierung arbeitet an einem eigenen Bundesgesetz, das die kommunale Wärmeplanung zur Pflicht erheben soll. Letztlich sind nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder aufgerufen, entsprechende Landesgesetze zu schaffen und für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Sobald eine rechtliche Verpflichtung für eine Kommune vorliegt und damit ein finanzieller Ausgleich verbunden ist, kann die Kommunalrichtlinie nicht mehr angewendet werden. 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Bevor die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) veröffentlicht war, hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit der Umsetzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) einen ersten Eckpfeiler für die Unterstützung der Wärmewende gebildet. Die Reformen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), zuletzt mit Änderungen zum 1.1.2023, haben den Zugang zur BEG weiter erleichtert, Förderboni erhöht und die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms enorm gesteigert. Im Vergleich zur früheren Förderkulisse ist das breitere Angebot der BEG auffallend.  

Besonders interessant ist, dass auch Fernwärmeversorger als solche nach der BEG förderberechtigt sind. Fernwärmeversorger konnten auf Basis der ursprünglichen BEG lediglich als sogenannte „Contractoren” sowie mit Übertragung des Eigentums der Wärmeübergabestation und des Rohrnetzes auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes an den Hausbesitzer eine Förderung beantragen. Dabei werden nach der BEG insbesondere die Kosten für eine Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes sowie deren Installation und Inbetriebnahme gefördert. Zusätzlich werden mit der Förderung nach BEG Umbaumaßnahmen auf Kundenseite, sogenannte Sekundärleistungen, innerhalb eines Gebäudes zum Anschluss an das Netz subventioniert. Dazu zählen eine Anpassung der Heizwärmeverteilung oder Gebäudeheiztechnik an niedrigere Vorlauftemperaturen und/oder zur Erreichung niedrigerer Rücklauftemperaturen bei Gebäudenetzen. Hierbei wurde in der Reform der BEG vom 21.10.2021 explizit auf die Begriffsabstimmung von Gebäudenetzen eingegangen. Demnach wurde der Begriff Gebäudenetz auf bis zu 16 Gebäude (WG oder NWG) bzw. bis zu 100 Wohneinheiten ausgeweitet. Das Ziel war eine eindeutige Abgrenzung zur BEW, da dort grundsätzlich Netze mit mehr als 16 Gebäuden bzw. über 100 Wohneinheiten gefördert werden sollen. 

Da nunmehr auch Wärmenetzbetreiber eine Förderung der Kosten für ihre Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen können, handelt es sich bei der BEG um ein attraktives Förderprogramm, um die Wirtschaftlichkeit auf Kundenseite zu steigern. Sofern die Beantragung durch den Wärmenetzbetreiber als zusätzlicher Service für den Endkunden angeboten wird, müssen hier entsprechende personelle Ressourcen eingeplant werden.

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit (EEW)

Energiewirtschaft und Industrie zählen zu den größten Handlungsfeldern für die Treibhausgasreduktion in Deutschland. Dabei ist neben dem schnellen Ausbau der Erneuerbaren Energien die Energieeffizienz ein wesentlicher Aspekt, den es voranzutreiben gilt. Mit der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit” wird das bestehende Angebot zur Förderung von Energie- und Ressourceneffizienz in Industrie und Gewerbe optimiert. 
Eine Förderung im Rahmen der EEW erfolgt wahlweise als Zuschuss oder Kredit in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss und wird abgewickelt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Förderpaket ist branchen- und technologieoffen und bietet viel Raum für die Umsetzung einer passenden Förderlösung für die Antragssteller. 

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind private Unternehmen, kommunale Unternehmen sowie Landesunternehmen mit privater Rechtsform, freiberuflich Tätige und Kontraktoren, die die Maßnahmen für antragsberechtige Unternehmen durchführen. 

Das Programm ist in die folgenden sechs Fördermodule aufgeteilt:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien (z. B Motoren, Pumpen, Dämmung)
  • Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (z. B Solar, Wärmepumpen)
  • Modul 3: MSR-Technik, Sensorik und Energiemanagementsoftware
  • Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5: Transformationskonzepte
  • Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen

Besonders Modul 2 bietet im Bereich der Wärmewirtschaft diverse Optionen. Gefördert werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Tiefengeothermie oder Biomasse-Anlagen. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent als Prozesswärme genutzt werden.

Ebenso gefördert werden der Erwerb und die Errichtung neuer KWK-Anlagen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die bereitgestellte elektrische Energie nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vergütet werden darf und überwiegend für den Eigenverbrauch genutzt werden muss. 

Die maximale Förderung beträgt 15 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 65 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Tiefengeothermie in Nordrhein-Westfalen

Nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf Landesebene gibt es eine Vielzahl an diversen Fördermöglichkeiten für unterschiedlichste Technologien. Beispielhaft wird im Folgenden auf ein Programm in Nordrhein-Westfalen eingegangen: 

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energie und Energiesparen” - kurz progres.nrw - gebündelt. Das Förderprogramm progres.nrw - Klimaschutztechnik ist somit die zentrale Förderrichtlinie für Erneuerbare Energien. Damit möchte die Landesregierung einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 leisten. Antragsberechtigt sind u. a. Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen und Privatpersonen.

Gegenstand der Förderung im Fördermodul „Geothermie” sind u. a.: 

Förderung von Dubletten und Erdwärmesonden

Im Rahmen der Erschließung der hydrothermalen Geothermie werden mitteltiefe Dubletten und mitteltiefe Erdwärmesonden bezuschusst. Dubletten bis zu einer maximalen Tiefe von 1.500 Metern werden mit 400 Euro pro Meter bzw. maximal 600.000 Euro je Bohrung unterstützt. Mitteltiefe Erdwärmesonden werden mit 80 Euro pro Meter bis 600 Meter Tiefe, 150 Euro pro Meter bis 1.000 Meter Tiefe und 250 Euro pro Meter bis 1.500 Meter Tiefe bzw. maximal mit 300.000 Euro bezuschusst.

Die Förderung erfolgt im Rahmen von Artikel 41 AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Förderfähig sind damit ausschließlich Investitionsmehrkosten, die Förderung erfolgt u. a. in Abhängigkeit der Unternehmensgröße bis maximal 70 Prozent der Investitionsmehrkosten.

Förderung von Vorstudien und Machbarkeitsstudien

Gefördert wird auch die Erweiterung des aktuellen Wissensstandes in Form von Vorstudien und Machbarkeitsstudien zur mitteltiefen und tiefen hydrothermalen Geothermie.

Die Förderhöhe bei den Vorstudien beträgt max. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und ist gedeckelt auf maximal 15.000 Euro. Für Machbarkeitsstudien beträgt die Förderung max. 70 Prozent in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße. 
 

Förderung von seismischen Messungen

Zudem beinhalten die Fördergegenstände die Exploration mitteltiefer und tiefer hydrothermaler Geothermie in Form von seismischen Messungen.

In Abhängigkeit der Unternehmensgröße werden bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Die maximale Förderhöhe beträgt 300.000 Euro (2D-Seismik) bzw. 2,5 Mio. Euro (3D-Seismik) und erhöht sich bei einem interkommunalen Ansatz auf maximal 500.000 Euro (2D-Seismik) bzw. 3,5 Mio. Euro (3D-Seismik). Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage einer vollwertigen Vorstudie und Machbarkeitsstudie nach den Vorgaben der Förderrichtlinie.

Explorationsprogramm des Bundes

Im Jahr 2023 wurde im Rahmen des o. g. Eckpunktepapiers Tiefengeothermie eine neue, bundesweite, Förderung angekündigt. Mit einem Umfang von ca. 150 Mio. Euro sollen dabei Projektideen gefördert werden, bei deren Standorten noch kein ausreichendes Wissen über den Untergrund vorliegt. Förderfähig sind hier vorbereitende seismische Messungen (”Seismik”) und erste Tiefbohrungen. Die Förderquote soll bei bis zu 50 Prozent liegen. Förderanträge sollen dabei über den Projektträger Jülich abgewickelt werden.



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