Fortschritt beim Straßenverkehrsgesetz und bei der örtlichen Mobilitätswende

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​​​veröffentlicht am 10. Juli 2024


Zuletzt war zu befürchten, dass eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, die die örtliche Verkehrswende vorantreiben und den Gestaltungsspielraum der Kommunen erweitern sollte (wir berichteten hier), scheitert. Der erste Änderungsvorschlag wurde zwar im Bundestag beschlossen, jedoch hat dieser zunächst nicht den Bundesrat passieren können. Der Vermittlungsausschuss wurde angerufen. Aufgrund des Drucks, insbesondere aus den Kommunen, auf die Bundesländer konnte letztlich eine für Bundestag und Bundesrat zustimmungsfähige Lösung zur Änderung gefunden werden.​​

Kern der jetzigen Änderung und auch ersten Änderung ist/ war es, dass neue Ziele in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen werden. Es werden damit neue Möglichkeiten geschaffen, künftig Verordnungen zu erlassen, die der Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes, dem Schutz der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung dienen. Mit der Änderung sollen neue Anordnungsgründe für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. die Beschränkung des Tempos auf 30km/h, die Einrichtung eines Zebra- oder Fahrradstreifens, etabliert werden.

Eine solche Änderung ist notwendig, da das Straßenverkehrsgesetz in seiner derzeit noch geltenden Form solche verkehrlichen Maßnahmen nur dann ermöglicht, wenn die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” nicht „beeinträchtigt” wird. De facto wurde durch den Wortlaut „nicht beeinträchtigt” der fließende motorisierte Individualverkehr bevorzugt, andere Interessen mussten häufig zurückstehen, da ihre Umsetzung einen starken Begründungsaufwand erforderte.

Die jetzt im Vermittlungsausschuss beschlossene Änderung sieht eine kleine sprachliche Änderung vor:  Die Sicherheit des Verkehrs darf nicht „beeinträchtigt” werden, die Leichtigkeit des Verkehrs muss jedoch nur noch „berücksichtigt” werden. Verkehrliche Maßnahmen zum Schutz von Klima, Umwelt und Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung werden wohl nie die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sodass die Leichtigkeit in der Abwägung zum Erlass der Maßnahme nur berücksichtigt werden muss.

Bewertung für die Praxis

Diese Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist zu begrüßen, sie eröffnet einen ersten erweiterten kommunalen Handlungsspielraum zur örtlichen Gestaltung des Verkehrs. Veränderungen des öffentlichen Raums zugunsten der neuen Ziele werden ermöglicht.

Der erste angestoßene und dann im Bundesrat gescheiterte Änderungsvorschlag, der noch vorsah, dass die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs”​ bei Anordnung einer verkehrlichen Maßnahme aufgrund der neuen Gründe nur zu „berücksichtigen” war, scheiterte aufgrund parteipolitischer Befürchtungen, dass z.B. verkehrliche Maßnahmen zum Klima- und Umweltschutz die Sicherheit des Verkehrs letztlich beeinträchtigen könnten. Für das Argument finden sich wenig realistische Beispiele aber mit der nun erfolgten kleinen Änderung im Wortlaut ist dies nicht zu befürchten und so konnten letztlich auch die Gegner der ersten Änderung zustimmen.

Die jetzige Änderung hat nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses bereits den Bundestag und Bundesrat passiert. Die Straßenverkehrsordnung ist noch entsprechend anzupassen, denn diese ermöglicht die Umsetzung der neuen Leitlinien des Straßenverkehrsgesetzes, sie gibt Verhaltensregeln vor und enthält Maßgaben für die Behörden. Derzeit werden diese Änderungen im Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet, sie sollen noch im Juli den Bundesrat passieren.


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Ricarda Bans

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