„Debt cleaning” – Optionen für Verbindlichkeiten brasilianischer Tochtergesellschaften

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Aufgrund der Wirtschaftskrise und der Real-Abwertung belasten hohe Verbindlichkeiten gegenüber dem Mutterunternehmen und Währungsverluste die Bilanzen brasilianischer Tochterunternehmen. Um sie zu bereinigen und böse Überraschungen zu vermeiden, ist eine detaillierte Analyse der Optionen und ihrer steuerlichen Auswirkungen dringend zu empfehlen.
 

Brasilianische Tochtergesellschaften sind häufig nicht mehr in der Lage, die in der Krise aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten an das deutsche Mutterhaus aus Darlehen, Import von Dienstleistungen oder Waren zurückzuzahlen.
 

In dieser Situation sollte das Mutterunternehmen überlegen, auf die Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu verzichten und Alternativen zu analysieren. So wird die Bilanz der brasilianischen Gesellschaft um teilweise hohe, langfristige Verbindlichkeiten in ausländischer Währung bereinigt – das sog. „debt cleaning”. Dabei kommen 3 Optionen in Betracht, die im Nachfolgenden dargestellt werden.
 

Schulderlass

Auch wenn ein Schulderlass aus deutscher Sicht erfahrungsgemäß die naheliegendste Alternative darstellt, ist jedoch aus steuerlichen Gründen davon abzuraten. Ein Erlass wäre in Brasilien gewinnerhöhend als Ertrag zu erfassen. In einer Verlustsituation führt das zwar nicht zu Körperschaftsteuerzahlungen, jedoch fallen Bundesumsatzsteuern mit insgesamt 9,25 Prozent an. Deshalb ist die Variante in der Praxis nicht üblich.
 

Umwandlung in Eigenkapital

Interessanter ist eine Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital. Die Gesellschafter beschließen eine Kapitalerhöhung und bringen das neue Kapital mit ihrer Forderung ein. Das ist ohne ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Auswirkung anhand einer Gesellschaftsvertragsänderung jederzeit möglich.
 

Genau untersucht werden muss jedoch die Kapitalverkehrsteuer IOF. Sie fällt grundsätzlich sowohl auf die Ausreichung von Darlehen als auch bei jedem Währungsumtauschvertrag an – also jedes Mal wenn Euro in Reais oder umgekehrt umgetauscht werden. Bei kurzfristigen Darlehen beträgt der Steuersatz derzeit 6 Prozent, bei langfristigen Darlehen dagegen 0 Prozent. Die Definition von Kurzfristigkeit passt die Regierung ihrem Finanzbedarf an und ändert sie deshalb häufig. Derzeit liegt die Grenze bei 6 Monaten. Bei einer Umwandlung in Eigenkapital, aber auch bei einer vorzeitigen Rückzahlung muss deshalb geprüft werden, ob eine Umqualifizierung von einem langfristigen auf ein kurzfristiges Darlehen verursacht und damit die Entstehung von 6 Prozent IOF ausgelöst wird.
 

Die Umwandlung in Eigenkapital muss bei der brasilianischen Zentralbank registriert werden, um die Zahlung von künftigen Dividenden zu ermöglichen. Die Zentralbank fingiert dabei einen Zahlungsfluss von und nach Brasilien, so dass auch hier die Kapitalverkehrsteuer IOF greift. Sie beträgt hier grundsätzlich einmal 0,38 Prozent, jedoch sind viele Details mit Ausnahmen zu beachten.
 

Verrechnung mit aufgelaufenen Verlusten

Solange die brasilianische Gesellschaft in der Bilanz aufgelaufene Verluste ausweist, ist eine Dividendenausschüttung nicht möglich. Eine Verrechnung der Verluste mit den Gesellschafter-Verbindlichkeiten ist deshalb eventuell eine elegante Lösung. Es ist wichtig zu beachten, dass das nur im Falle von Gesellschafter-Verbindlichkeiten möglich ist. Sollte eine andere Gesellschaft der Gruppe das Darlehen gegeben haben, müsste das Darlehen zunächst an den Gesellschafter abgetreten werden.
 

Die Gesellschafter können beschließen, ihre Forderungen mit den aufgelaufenen Verlusten zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt rein buchhalterisch. Steuerlich bleiben die Verlustvorträge erhalten und können mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Allerdings sollte die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Vorgehensweise analysiert werden.

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Rechtsanwältin (Brasilien), Vereidigte Buchhalterin (Brasilien)

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Bitte beachten Sie:

  • Ein Erlass von Verbindlich­keiten ist in Brasilien steuer­pflichtig (es fallen Ertrags- und Umsatz­steuern an).
  • Eine Umwandlung in Eigenkapital hat keine ertrags- und umsatz­steuerlichen Auswirkungen. Es muss jedoch eine Analyse der Kapital­verkehr­steuer IOF erfolgen.
  • Es gibt die Möglichkeit, Verluste mit Verbindlich­keiten zu verrechnen, ohne dass der steuer­liche Verlust­vortrag verloren geht.

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