Bürgerbeteiligungsmodelle – Steuerliche Anreize

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Von ​Jürgen Dobler und Thomas Wust, Rödl​ & Partner München
 
Fast kein Tag vergeht, an dem nicht über das Thema „Energiewende” in den Nachrichten berichtet wird. Ob es die sog. „Monster-
Stromtrassen” sind oder etwa die „Verspargelung” der Landschaft durch Windräder. Deutlich wird v.a. eines: Ohne Beteiligung der Bürger dürfte die politische Zielsetzung, den Anteil der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2050 in Deutschland signifikant auszubauen, nicht erreicht werden. Ein möglicher Lösungsansatz: die (finanzielle) Bürgerbeteiligung. Aber welche steuerlichen Besonderheiten gilt es hierbei für Unternehmen im Bereich der Erneuerbaren Energien zu beachten?
 
Vor dem Hintergrund rückläufiger gesetzlich garantierter Vergütungssätze haben Unternehmen im Bereich Erneuerbare Energien für die Projektfinanzierung zunehmend auch steuerliche Aspekte zu beachten, um die Bürger nachhaltig von den Renditechancen einer Beteiligung zu überzeugen. Ein beliebtes Beteiligungsmodell ist hierbei die Projektfinanzierung im Rahmen einer GmbH & Co. KG, da diese insbesondere steuerliche Anreize in Form von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen bietet. 

 
Zielstruktur schaffen

Diese steuerlichen Anreize regelt § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG), der zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe geschaffen wurde. Um in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG zu fallen, darf das Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden nicht größer als 235.000 Euro sein, wobei entscheidend ist, dass die Betriebsgröße im Jahr der Geltendmachung nicht überschritten wird. Ein späteres Überschreiten der Betriebsgrößengrenze ist unschädlich. Das Betriebsvermögen bestimmt sich nicht am Bruttovermögen aller Aktiva, sondern am steuerlichen Eigenkapital. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein bewegliches und abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft werden soll, was insbesondere bei Windkraftanlagen regelmäßig der Fall ist. 
 

Steuerliche Wirkung

Über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG können 40 Prozent der voraussichtlichen (künftigen) Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Höhe nach ist der mögliche Abzugsbetrag auf 200.000 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass aktuelle Gewinne bereits vorab durch geplante Anschaffungs-  und Herstellungskosten in Höhe von 40 Prozent gekürzt werden können. Somit kann die Steuerlast in spätere Jahre verlagert werden, da erst im Jahr der (tatsächlichen) Anschaffung und Herstellung die Investitionsabzugsbeträge wieder steuerlich wirksam hinzugerechnet werden. Sollte in den folgenden 3 Jahren die geplante Investition nicht durchgeführt werden, ist die Steuerveranlagung zu korrigieren. 
 
Daneben sieht § 7 g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen vor. Diese können sich ab dem Jahr der Anschaffung über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erstrecken (die Sonderabschreibung ist bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe möglich). Hierbei erfolgt eine Begrenzung der Sonderabschreibung auf 20 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese kann, selbst wenn sich hieraus ein steuerlicher Verlust ergibt, zusätzlich zur „normalen” Abschreibung geltend gemacht werden. Durch die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG begründete steuerliche Mitunternehmerschaft können auch Privatpersonen – im Rahmen der Verlusterfassungen des § 15 a EStG – diese Verluste in ihrer privaten Steuerermittlung berücksichtigen. Für die Sonderabschreibung gelten grundsätzlich die gleichen Eingangsvoraussetzungen wie beim Investitionsabzugsbetrag. Lediglich im Hinblick auf das Größenmerkmal (Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG < 235.000 Euro) muss beachtet werden, dass als zeitlicher Bezug das Jahr vor der Anschaffung maßgeblich ist. 
 

Fazit

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sind interessante steuerliche Möglichkeiten, die Unternehmen im Bereich Erneuerbare Energien für ihre Projektfinanzierung berücksichtigen sollten, da sich hiermit positive Einflüsse auf die „Nach-Steuer-Rendite” erzielen lassen. 

 

Aus dem Entrepreneur

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Thomas Wust

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