Vorsteuerabzug ausländischer Gesellschaften mit Niederlassung in Polen

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Das polnische Recht kennt keinerlei Grundlage dafür, einer ausländischen Gesellschaft das Recht zu verweigern, die Vorsteuer von Waren und Dienstleistungen abzuziehen, welche in Polen im Zusammenhang mit Tätigkeiten erworben wurden, die von der polnischen Niederlassung dieser ausländischen Gesellschaft zu Gunsten der Zentrale ausgeführt wurden. So entschied das polnische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12. Februar 2014. 
 
Der Sachverhalt bezog sich auf eine britische Gesellschaft, die in Polen eine Gewerbetätigkeit durch eine Niederlassung ausübt, die Leistungen (Analyse chemischer Proben) sowohl für die Zentrale als auch direkt für die Endkunden erbracht hat. Zu diesem Zweck wurden in Polen Waren und Dienstleistungen erworben. Zur Bestätigung der Begründetheit des Vorsteuerabzugs aus dem Kauf von Waren und Dienstleistungen für die Zwecke der Niederlassung hatte die Gesellschaft die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt.
 
Die Gesellschaft argumentierte, dass ihr dieses Recht zustehe – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Dienstleistung durch eine Niederlassung oder durch die Zentrale verkauft wird, d. h. unabhängig davon, ob das Geschäft und die Umsatzsteuer in Polen abzurechnen seien oder nicht. Im Endergebnis liegt nämlich ein Zusammenhang zwischen der polnischen Vorsteuer und den steuerpflichtigen Tätigkeiten (in Polen oder im Ausland) vor. Nach Auffassung der Gesellschaft sei sie zu einem solchen Abzug gemäß Art. 86 Abs. 8 Pkt. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt. Ein abweichender Standpunkt hätte die Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zur Folge. Diese Vorschrift macht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig:

 

  • Die Warenlieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen erfolgt außerhalb des Inlands;
  • die Beträge könnten abgezogen werden, wenn die Tätigkeiten im Inland ausgeführt würden;
  • der Steuerpflichtige verfügt über Dokumente, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der abgezogenen Steuer und diesen Tätigkeiten ergibt. 
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    Der Direktor der Finanzkammer Kattowitz hat den Standpunkt der Gesellschaft nicht geteilt. Er stellte fest, dass die durch die Niederlassung zugunsten der Muttergesellschaft ausgeführten Tätigkeiten innerbetrieblichen Charakter haben und als solche keine steuerpflichtigen Tätigkeiten darstellen, aufgrund derer der Vorsteuerabzug zustünde. Nach Auffassung des Organs ist ein Steuerpflichtiger, der in Polen nur Einkäufe tätigt und im Inland keine steuerpflichtigen Tätigkeiten (sondern nur die nicht steuerpflichtigen innerbetrieblichen Tätigkeiten) ausführt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt – noch nicht einmal dann, wenn die Einkäufe im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Gewerbetätigkeit (der Zentrale) standen, die aber außerhalb der Grenzen Polens ausgeübt wird.
 

Zweigniederlassungen bieten Anlass zur Prüfung der bisherigen Umsatzsteuerabrechnung

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gleiwitz hat die Beschwerde der Gesellschaft gegen die o. g. verbindliche Auskunft nicht berücksichtigt. Die Angelegenheit wurde endgültig an das Oberverwaltungsgericht verwiesen, das einen anderen Standpunkt vertrat und feststellte, dass die Niederlassung das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist die obige Vorschrift so auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der in Polen nur über eine Niederlassung verfügt, zum Abzug der polnischen Vorsteuer berechtigt ist, die im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Gewerbetätigkeit steht, welche im Ausland ausgeübt wird, sofern er über Dokumente verfügt, die diese Tatsache bestätigen und die Niederlassung gleichzeitig in Polen steuerpflichtige Tätigkeiten ausführt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Auftreten von innerbetrieblichen Tätigkeiten die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 Pkt. 8 des Gesetzes nicht ausschließt.
 
Aus diesem Urteil ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die obige Vorschrift das Recht zum Vorsteuerabzug nicht nur dann einräumt, wenn der betreffende Verkauf in der polnischen Steuererklärung abzurechnen ist, sondern auch dann, wenn die polnische Vorsteuer einen (dokumentierten) Zusammenhang mit einer Gewerbetätigkeit ausweist, die im Ausland ausgeübt und abgerechnet wird. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass das Oberverwaltungsgericht bereits am 26. Februar 2013 ein analoges Urteil (Az. I FSK 493 / 12) erlassen hat. In diesem Urteil hat das Gericht bestätigt, dass für die Anwendung der obigen Vorschrift folgende Festlegung maßgeblich wäre: Sollten die von der Zentrale im Rahmen der im Ausland ausgeübten Gewerbetätigkeit ausgeführten Tätigkeiten in Polen ausgeführt werden, so stellt sich die Frage, ob aufgrund dieser Tätigkeiten das Recht zum Abzug der polnischen Vorsteuer bestünde. Ähnliche Schlussfolgerungen
ergeben sich unter anderem aus einem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Krakau vom 14. November 2013.
 
Die Urteile haben eine wesentliche Bedeutung für ausländische Unternehmen, die in Polen eine Tätigkeit etwa in Form einer Niederlassung (bzw. anderer Einheiten, die nicht der Pflicht zur Registrierung im Landesgerichtsregister unterliegen) ausüben, und deuten auf die Entwicklung einer einheitlichen, EU-konformen Rechtsprechung, die für die Steuerpflichtigen günstig ist, hin. Im Sinne der Richtlinie 2006 / 112 / EG hat jeder Mitgliedstaat jedes Unternehmen – unabhängig von dem Sitz, dem Ort der Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken oder dem Ort der Ausübung einer Gewerbetätigkeit – als Steuerpflichtigen zu behandeln. Im Sinne des fundamentalen Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darf die Vorsteuer nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen – und zwar unabhängig davon, ob die Einkäufe in demselben Staat getätigt werden, in dem die Gewerbetätigkeit ausgeübt wird oder nicht.
 
Wichtig ist: Die obigen Standpunkte der Verwaltungsgerichte sind sowohl dann anwendbar, wenn die betreffende Einheit (z. B. die Niederlassung) Tätigkeiten sowohl für die Muttergesellschaft als auch für die Kunden ausführt, als auch dann, wenn die Tätigkeit der betreffenden Einheit nur den Tätigkeiten dient, die durch die Muttergesellschaft ausgeübt werden und im Ausland steuerpflichtig sind. Sowohl im erst- als auch im zweitgenannten Fall muss der ausländische Unternehmer, der die polnische Vorsteuer abziehen möchte, über Dokumente verfügen, die den Zusammenhang zwischen der abgezogenen Steuer und der ausgeübten und im Ausland steuerpflichtigen Tätigkeit nachweisen.
 
Die Standpunkte der Verwaltungsgerichte lassen also eine positive Entscheidung einer eventuellen Streitigkeit mit dem Fiskus erhoffen, der bislang konsequent die bisherige, ungünstige Auslegung der Vorschriften anwendet. Als Beispiel für einen Erfolg bei einer Streitigkeit mit dem Fiskus kann auf die verbindliche Auskunft des Direktors der Finanzkammer Kattowitz vom 14. August 2013 hingewiesen werden, die die Steuerbehörde infolge des obigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 ändern musste.
 
Es ist also empfehlenswert, die Grundsätze für die Abrechnung der Umsatzsteuer aufgrund der Tätigkeiten zu analysieren, die durch die Niederlassung oder andere Hilfseinheiten, die in Polen durch ausländische Unternehmen betrieben werden, ausgeführt werden.
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