Neues beim Vorsteuerabzug für Fahrzeuge in Polen

PrintMailRate-it
Im Hinblick auf eine umfangreiche Novellierung des Umsatzsteuergesetzes ist im Jahr 2014 eine „umsatzsteuerliche Revolution” zu verzeichnen. Ab dem 1. Januar 2014 wurden grundlegende Regelungen im Bereich der Umsatzsteuer geändert, wie z. B. der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht, die Steuerbemessungsgrundlage, das Recht auf Vorsteuerabzug oder die Grundsätze für die  Rechnungsstellung. Die Bezeichnung „umsatzsteuerliche Revolution” ist völlig gerechtfertigt, da die Steuerpflichtigen die nächste Novellierung bereits erfuhren. Denn seit dem 1. April 2014 sind neue Vorschriften über den Vorsteuerabzug bei Geschäften, deren Gegenstand Fahrzeuge sind, in Kraft getreten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten diesbezüglichen Änderungen dar.
 

Abhängigkeit des Vorsteuerabzuges von der Nutzungsart des Fahrzeugs

Seit dem 1. April 2014 wurden die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen mit einem
Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen geändert. Die Höhe des Vorsteuerabzuges hängt nun von der Art und Weise ab, auf welche der Steuerpflichtige das Fahrzeug nutzen wird. Bei Fahrzeugen, die zu gemischten Zwecken, d. h. sowohl zu Dienst- als auch Privatzwecken, genutzt werden, gilt ein beschränktes Recht auf Vorsteuerabzug. Bei Fahrzeugen, die von den Steuerpflichtigen ausschließlich für ihre Gewerbetätigkeit genutzt werden, gilt das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug. Das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug gilt u. a. bei Spezialfahrzeugen, die für die Beförderung von mindestens 10 Personen zugelassen sind.
 

Beschränktes Recht auf Vorsteuerabzug nicht nur beim Erwerb

Bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die sowohl zu Dienst- als auch Privatzwecken genutzt werden, steht dem Steuerpflichtigen das beschränkte Recht auf Vorsteuerabzug von 50 Prozent zu. Dies betrifft nicht nur – wie bisher – die Vorsteuer beim Erwerb, dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb oder dem Import von Fahrzeugen, sondern auch die Vorsteuer, welche mit der Reparatur, dem Betrieb des Fahrzeugs oder dem Einkauf von Bestandteilen verbunden ist. Das Limit i.H.v. 50 Prozent wird keinesfalls mit einem Betragslimit verbunden sein. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Steuerpflichtige unabhängig von dem auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag 50 Prozent davon abziehen darf. Die Beschränkung auf 50 Prozent findet auch auf die Nutzung der Fahrzeuge aufgrund von Leasing-, Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verträgen Anwendung. 
 

Vollständiges Recht auf Vorsteuerabzug – Erfassungspflichten

Nutzt der Steuerpflichtige das Fahrzeug ausschließlich für seine Gewerbetätigkeit, so kann er die Vorsteuer zu 100 Prozent abziehen. Darüber hinaus müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Festlegung der Grundsätze für die Nutzung der Fahrzeuge durch den Steuerpflichtigen, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ausschließlich für die Gewerbetätigkeit genutzt werden.
  • Führung eines Fahrtenbuchs für Fahrzeuge, die ausschließlich für die Gewerbetätigkeit genutzt werden. Das Fahrtenbuch muss u. a. folgende Angaben enthalten: Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum des Beginns und der Beendigung des geführten Fahrtenbuches, Anzahl der gefahrenen Kilometer. Das Fahrtenbuch ist ab dem Tag zu führen, an dem begonnen wurde, das Fahrzeug ausschließlich für die Gewerbetätigkeit des Steuerpflichtigen zu nutzen.
 

Fristen für die Abgabe der Meldung

Die Steuerpflichtigen, welche die der Erfassung unterliegenden Fahrzeuge ausschließlich zu Dienstzwecken nutzen, wurden außerdem verpflichtet, gegenüber dem zuständigen Vorsteher des Finanzamtes zu erklären, dass sie das Fahrzeug ausschließlich für die Gewerbetätigkeit nutzen (Vordruck VAT - 26). Die Erklärung VAT - 26 muss innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt werden. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, folgende Dokumente vorzulegen:
  • Die Erklärung – innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag, an dem der Steuerpflichtige die erste Ausgabe trägt. In den Vorschriften wird die erste Ausgabe nicht definiert. Beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs schlagen wir vorsichtshalber vor, anzunehmen, dass als erste Ausgabe die Anzahlung unabhängig von der Rechnungsstellung gilt.
  • Die Aktualisierung der Erklärung – spätestens vor dem Tag, an dem er eine Änderung der Nutzung des Fahrzeugs vornimmt (von der gemischten Nutzung auf die Nutzung ausschließlich für die Gewerbetätigkeit).
  • Erklärung innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Tragung der ersten Ausgabe, ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2014 erworben wurden und ausschließlich für die Zwecke der Gewerbetätigkeit genutzt werden.
 
Die Nichtabgabe der Erklärung innerhalb der oben genannten Fristen hat die Feststellung zur Folge, dass das Fahrzeug erst ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung ausschließlich zur Gewerbetätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt wird.
 

Haftung für Nichterfüllung der Informationspflicht

Ein Steuerpflichtiger, der die Erklärung VAT - 26 nicht fristgerecht abgibt oder dort Daten angibt, die dem Sachverhalt nicht entsprechen, und der gleichzeitig einen Umsatzsteuerabzug von 100 Prozent vornimmt, unterliegt der finanzstrafrechtlichen Haftung (Bußgeld bis zu 720 Tagessätzen, wobei die Tagessätze zwischen 56 Polnischen Zloty, ca. 13 Euro, und sage und schreibe 22.400 Polnischen Zloty, ca. 5.360 Euro, liegen).
 

Kraftstoff – absolutes Verbot des Abzugs bis zum 30. Juni 2015

Bis zum 30. Juni 2015 gilt das Verbot des Umsatzsteuerabzugs beim Erwerb von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich für die Gewerbetätigkeit genutzt werden.
 

Leasing von Fahrzeugen – vor dem 1. April 2014 geschlossene Verträge

Auf Fahrzeuge, die Gegenstand eines vor dem 1. April 2014 geschlossenen Miet-, Pacht-, Leasing- oder ähnlichen Vertrages sind, bei denen die Vorsteuer zum 31. März 2014 der vollständigen Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer entsprach, findet die Beschränkung des Abzugs von 50 Prozent für Leasingraten, Mietzins usw. keine Anwendung. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Verträge:
1. ohne Berücksichtigung der Vertragsänderungen, die seit dem 1. April 2014 vorgenommen werden, und​ ​
2. unter der Bedingung, dass​ ​
  • die Fahrzeuge, die Gegenstand dieser Verträge sind, dem Steuerpflichtigen vor dem 1. April 2014 herausgegeben wurden;​
  • der Vertrag von demjenigen Steuerpflichtigen registriert wurde, der den Abzug bis zum 1. Mai 2014 beim zuständigen Vorsteher des Finanzamtes vornahm.​
 
Gern stellen wir Ihnen weitere Informationen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu