Polen plant Änderung der Sozialversicherung bei freien Mitarbeitern

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Der polnische Sejm prüft den Entwurf einer Novelle des Sozialversicherungsgesetzes. Die Änderung der Sozialversicherungsgrundsätze bei Auftragsverträgen soll verhindern, dass anstelle von Arbeitsverträgen missbräuchlicherweise selbstständige Dienstverträge abgeschlossen werden. 
 
Bei der aktuellen Rechtslage wird ein Auftragnehmer, der parallel mehrere Verträge abgeschlossen hat, nur aufgrund eines dieser Verträge sozialversichert – des ersten oder eines von ihm selbst gewählten – unabhängig von der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung. Das jetzige System schafft Missbrauchsmöglichkeiten seitens der Beitragszahler, die Beiträge auf der Grundlage des Vertrages mit der niedrigsten Vergütung abführen, um die Lohnkosten zu mindern. 
 
Die vorgeschlagenen Lösungen sehen vor, dass der Beitrag zur Alters- und Invalidenrentenversicherung mindestens von einem Betrag abzuführen ist, der dem Mindestlohn entspricht (zurzeit 1.680 Polnische Zloty, ca. 400 Euro), soweit der Versicherte solche Einkünfte erzielt. Der Beitrag wird von einem einzigen Vertrag abgeführt, wenn die Einkünfte aus ihm den Mindestlohn überschreiten, oder von mehreren Verträgen, wenn der Gesamtwert der Vergütungen aus Auftragsverträgen gleich oder höher als der Mindestlohn ist. Die Pflicht, die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) wenigstens von dem Mindestlohn abzuführen, stellt das Recht auf die Mindestrente und bessere Leistungen während einer Krankheit oder eines Mutterschaftsurlaubs sicher, und bei Arbeitsverlust den Anspruch auf Arbeitslosengeld.   
 
Der Entwurf des Arbeitsministeriums sieht außerdem vor, dass auf die Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Unabhängig von anderen Versicherungspflichten werden ihre Vergütungen für die Ausübung der Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds mit einem obligatorischen Beitrag zur Alters- und Invalidenrentenversicherung belegt. Die Beitragspflicht würde dann bei der Gesellschaft liegen, in der der jeweilige Aufsichtsrat agiert. 
 
Nach den Vorschriften des Regierungsentwurfs sollte die Novelle drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft treten. Es lohnt sich, diesen Gesetzgebungsprozess schon jetzt aufmerksam zu verfolgen. 

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